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Michel Matthias · Ständerat · 2024-12-03

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-03

Wortprotokoll

Das Foltergütergesetz regelt den grenzüberschreitenden Handel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Mit dieser Vorlage wird eine Empfehlung des Europarates vom 31.[NB]März 2021 zur Kontrolle von Gütern dieser Art umgesetzt, die zur Folter oder Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können. Die Schweiz ist Mitglied des Europarates und hat die entsprechende Empfehlung unterstützt.

Das Foltergütergesetz, das wir nun vorliegen haben, orientiert sich an EU-Verordnungen und unterscheidet drei Kategorien von regulierten Waren: primäre Foltergüter, also solche, die ausschliesslich für Todesstrafe, Folter oder ähnliche Strafen verwendet werden können; sekundäre Foltergüter, solche, die auch andere praktische Verwendungen haben, also sogenannte Dual-Use-Güter; schliesslich Medikamente, die zur Vollstreckung von Todesstrafen verwendet werden können. Der Import, Transit und Export von primären Foltergütern sowie die Bereitstellung technischer Hilfe und die Werbung für primäre Foltergüter werden gänzlich verboten. Export und Vermittlung von sekundären Gütern, also Dual-Use-Gütern, und die Bereitstellung technischer Hilfe hierfür sind neu genehmigungspflichtig.

Die Grundfrage beim Eintreten ist nun, ob es ein neues Gesetz braucht, was von der Minderheit Schwander bestritten wird. Die Kommissionsmehrheit ist, wie schon der Nationalrat, von der Notwendigkeit dieses Gesetzes überzeugt. Weshalb? Bereits heute richtet sich die Schweiz im Heilmittelbereich nach den EU-Vorschriften aus. Es ist sinnvoll, alle Güter, welche zu Folterzwecken eingesetzt werden können, international harmonisiert zu regeln. Es geht hier nicht um Europapolitik, sondern um ein glaubwürdiges Regelwerk gegen menschenunwürdige Praktiken. Die Schweiz als Rechtsstaat mit dem Schutz der Grundrechte hat ein Interesse daran, nicht als mögliches Umgehungsland disqualifiziert zu werden und die Einhaltung hoher menschenrechtlicher Standards lückenlos sicherzustellen.

Diese hohen Standards haben wir heute bereits bei den Heilmitteln sichergestellt, hier sind die Empfehlungen des Europarates bereits umgesetzt. Es fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage, um die übrigen Empfehlungen in anderen Bereichen, bei anderen Gütern umzusetzen. Für unser Land muss es aufgrund unseres Wertesystems eigentlich selbstverständlich sein, keinen Raum für irgendwelche Unterstützung für [PAGE 1002] Folter zu bieten, auch nicht indirekt als Exportland von Produkten, die dann möglicherweise missbräuchlich zu Folterzwecken verwendet werden. Wir sollten deshalb alles tun, um nicht mit Folter und Todesstrafe in Verbindung gebracht zu werden. Die Schweiz hat auch kaum wirtschaftliche Interessen daran, eine Abkehr von einer klaren und strengen Haltung zu rechtfertigen. Es gibt auch keine wirtschaftlichen Kreise,[NB]die[NB]grundsätzlich[NB]gegen[NB]das[NB]Gesetz[NB]gewesen[NB]wären.

Aus Sicht der Kommission verfolgt der vorgeschlagene Entwurf einen differenzierten und verhältnismässigen Ansatz. Güter, deren einziger praktischer Nutzen die Vollstreckung der Todesstrafe ist, also die primären Foltergüter, sind absolut verboten. Das ist richtig. Andere Güter, welche eigentlich andere, legale Verwendungszwecke haben, aber gleichzeitig auch zu Folterzwecken eingesetzt werden können, also sekundäre Foltergüter, sind lediglich bewilligungspflichtig. Das ist die Differenzierung. Und dort, wo es wirklich keine zusätzliche Regelung braucht, nämlich bei den Arzneimitteln, nimmt die Kommission eine Korrektur vor, indem wir auf das bestehende Heilmittelgesetz verweisen. Insofern wird, glaube ich, auch dem Hauptanliegen von Kollege Schwander und seiner Minderheit Rechnung getragen, die ja keine doppelten, unnötigen Gesetzgebungen machen will. Diese doppelte Gesetzgebung gilt, wie gesagt, nur für den Bereich der Heilmittel; dort korrigieren wir, beim Rest nicht.

Deshalb bitte ich Sie namens der Kommissionsmehrheit um Eintreten auf diese Vorlage.