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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-12-05

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-12-05

Wortprotokoll

Gerne werde ich auch gleich zu den Detailfragen Stellung nehmen. Der Bundesrat kann sich überall anschliessen und beantragt Ihnen natürlich Eintreten und Annahme des Geschäftes, wie es von der Kommission vorgelegt worden ist.

Die Hochwasserereignisse - der Kommissionssprecher hat es bereits gesagt - in der Schweiz im Sommer 2024, aber auch jene in Österreich, Polen und Tschechien vom September 2024 sowie jene, die sich vor wenigen Wochen in Italien und Spanien ereigneten, haben uns die Notwendigkeit des Hochwasserschutzes wieder einmal sehr klar vor Augen geführt. Sie haben auch gezeigt, was passieren kann, wenn man nicht die nötigen Massnahmen ergreift.

Im unteren Rheintal ist die Hochwassergefahr ein bekanntes Risiko. Die Schweiz und Österreich haben deshalb beschlossen, den Hochwasserschutz an der gemeinsamen Rheinstrecke auszubauen. Die Schweiz und Österreich arbeiten bereits seit 1892 Hand in Hand. Bisher wurden drei Staatsverträge zum grenzüberschreitenden Hochwasserschutz abgeschlossen. Gegenstand der vorliegenden Botschaft ist das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein. Das Projekt hat zum Ziel - auch das wurde bereits erwähnt, ich wiederhole es gerne -, die Hochwassersicherheit von rund 300[NB]000 Menschen und über 500 wichtigen Unternehmen im Rheintal zu verbessern.

Durch das Projekt werden die umliegenden Gebiete gegen ein statistisch alle 300 Jahre einmal vorkommendes Hochwasser geschützt. Damit können bei einem solchen Ereignis Schäden im Umfang von rund 13,5 Milliarden Franken vermieden werden. Das sind unsere Schätzungen. Das Schadenspotenzial könnte noch weit darüber hinausgehen. Auch für den Fall von noch stärkeren Hochwasserereignissen wird das Risiko deutlich reduziert. Dazu werden die Dämme so gesichert, dass kein Damm brechen und nur das überschüssige Wasser ausströmen kann.

Auch der Kanton St.[NB]Gallen und das Land Vorarlberg unterstützen das Hochwasserschutzprojekt vollumfänglich. Um das Projekt gemeinsam mit Österreich zu realisieren, ist auf Bundesebene ein Staatsvertrag mit Österreich notwendig, weiter ein Bundesgesetz, welches die innerstaatliche Umsetzung regelt, und schliesslich zwei Bundesbeschlüsse über einen Verpflichtungskredit bzw. über die Genehmigung des Staatsvertrags.

Zum Staatsvertrag: Der neu ausgehandelte Staatsvertrag stellt die rechtliche Grundlage für das Hochwasserschutzprojekt dar. Mit dem Staatsvertrag verpflichten sich die beiden Seiten gegenseitig, das zweistaatliche Hochwasserschutzprojekt zusammen umzusetzen und zu finanzieren. Die Schweiz und Österreich gehen mehrjährige finanzielle Verpflichtungen ein. Die Projektkosten werden hälftig von beiden Staaten getragen. Der Finanzbedarf der Schweiz beläuft sich auf rund 1,04 Milliarden Franken, dies über einen Zeitraum von 27 Jahren hinweg. Der Bund bezahlt 80 Prozent, der Kanton St.[NB]Gallen 20 Prozent der Schweizer Beteiligung. Daraus ergeben sich für den Bund durchschnittliche[NB]jährliche[NB]Kosten[NB]von[NB]38,5 Millionen Franken. Für den Anteil der Schweiz genehmigt das Parlament den Verpflichtungskredit.

Zur Gesetzesvorlage: Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Alpenrheingesetz) dient der innerstaatlichen Umsetzung dieses neuen Staatsvertrags. Das Gesetz regelt verschiedene wichtige Aspekte, darunter die Aufteilung der Kosten zwischen dem Bund und dem Kanton St.[NB]Gallen. Der Bundesrat wird ausserdem ermächtigt, den Verpflichtungskredit im Umfang der teuerungsbedingten Mehrkosten und der Mehrkosten bei einer allfälligen Anpassung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz zu erhöhen. [PAGE 1081] Das neue Bundesgesetz ist wichtig für die innerstaatliche Umsetzung, insbesondere was Kostenteiler und Plangenehmigungsverfahren betrifft.

Ein Wort zum Landbedarf: Bei grossen Hochwasserschutzprojekten ist die Beanspruchung von Fläche immer ein wichtiges und kritisch zu beurteilendes Thema. Das Projekt Alpenrhein führt auf Schweizer Seite zu einem Verlust von 156 Hektaren an Landwirtschaftsfläche. Es handelt sich hier meist um Grasland. Es sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen. Die betroffenen Flächen liegen innerhalb der bestehenden Hochwasserschutzdämme. Das sind zwei wesentliche Unterschiede etwa zur dritten Rhonekorrektion in den Kantonen Wallis und Waadt. Grundeigentümer der Flächen ist der Kanton St.[NB]Gallen. Die Flächen sind an Landwirtschaftsbetriebe verpachtet. Das verbleibende Vorland und die Dammflächen werden zukünftig extensiv bewirtschaftet. Die Extensivierung der Bewirtschaftung des Gewässerraums erfolgt zeitlich abgestimmt auf die Bauetappen, die sehr lange dauern. Das war ein Entgegenkommen an die pachtenden Landwirtschaftsbetriebe.

Die Thematik des Bodens haben der Nationalrat und Ihre vorberatende Kommission ebenfalls aufgenommen. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind aus unserer Sicht sinnvoll. Wir bitten Sie, entsprechend auf die unbestrittene Vorlage einzutreten.

Zu den einzelnen Punkten, die die Kommission angepasst hat: Neu soll Artikel 7 Absatz 2 eingefügt werden. Ihre vorberatende Kommission schlägt mit diesem neuen Absatz vor, dass die Geschiebeentnahmen so dimensioniert werden, dass die Abflusskapazität von 4300 Kubikmetern pro Sekunde nicht unterschritten wird. Es wird definiert, dass die Geschiebeentnahmen zum ordentlichen Gewässerunterhalt gehören und keine weiteren gewässerschutz- und fischereirechtlichen Bewilligungen erfordern. Das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein beinhaltet nebst den Ausbaumassnahmen auch drei Geschiebeentnahmen, zwei davon auf Schweizer Territorium. An den definierten Stellen wird also zukünftig nach Erfordernis Geschiebe entnommen werden können, damit die Abflusskapazität von 4300 Kubikmetern pro Sekunde langfristig erhalten werden kann. Der Bundesrat und der Kanton St.[NB]Gallen unterstützen diesen Absatz 2. Es ist sinnvoll, dieses Anliegen hier im Alpenrheingesetz zu regeln.

Zu Artikel 7a, ebenfalls ein neuer Artikel: Der Nationalrat hat einen neuen Artikel beschlossen. Ihre vorberatende Kommission hat diesen noch präzisiert. Für Massnahmen zur Bodenverbesserung ausserhalb des Projektperimeters, die mit geeignetem Aushub und Schwemmmaterial aus dem Bau und Unterhalt des Hochwasserschutzprojekts realisiert werden, sollen keine Ausgleichsmassnahmen notwendig sein. Der Ausgleich findet ja im Flussbett durch die Renaturierung bereits statt. Die Ausgleichspflicht ist auf nationaler Ebene in Artikel 18b Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geregelt. Artikel 18b Absatz 2 wendet sich an die Kantone als Adressaten und beauftragt diese mit dem Vollzug. Die Kantone verfügen dabei über einen erheblichen Handlungsspielraum. Der Bundesrat und der Kanton St.[NB]Gallen unterstützen auch diesen neuen Artikel 7a, wie von Ihrer Kommission vorgeschlagen. Es ist sinnvoll, auch dieses Anliegen im Alpenrheingesetz zu regeln.

Schliesslich soll es neu einen Artikel 9 Absatz 3 geben. Dieser neue Absatz 3 hält fest, dass das Alpenrheingesetz nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee in Kraft treten soll. Dieser Antrag ist sinnvoll und sachlogisch, da das Bundesgesetz die innerstaatliche Umsetzung des Staatsvertrags regelt. Auch dies kann der Bundesrat unterstützen. Wir haben damit seitens des Bundesrates keine Differenzen zur Kommission.

Ich bitte Sie, neben dem Eintreten auch für diese Anpassungen zu stimmen.