Rösti Albert · Bundesrat · 2024-12-05
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-12-05
Wortprotokoll
Gemäss Gesetz ist der Güterverkehr auf der Normalspur von der Anwendung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) befreit. Die Motion Regazzi beauftragt den Bundesrat, dies anzupassen. Dazu soll in Anhang 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen die Liste der Sektorenmärkte, die nicht dem BöB unterstellt sind, angepasst werden.
Artikel 7 BöB sieht vor, dass bei einem wirksamen Wettbewerb in einem Sektorenmarkt die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das BöB befreit sind. Der Eisenbahnverkehr ist bezüglich des Güterverkehrs auf der Normalspur vom Vergaberecht ausgenommen. Dies wurde in der Botschaft zur Totalrevision des BöB im Jahr 2017 bestätigt.
Im konzessionierten Personenverkehr spielt kein wirksamer Wettbewerb. Deshalb ist dieser dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt. Im Schienengüterverkehr hingegen besteht ein wirksamer Wettbewerb. Daher ist die Befreiung von der Unterstellung gerechtfertigt. Lediglich im Einzelwagenladungsverkehr spielt der Wettbewerb trotz rechtlicher Marktöffnung nur teilweise. Es wäre aber aus Sicht des Bundesrates nicht verhältnismässig, den Güterverkehr in Bereiche zu unterteilen, welche dem BöB unterstehen, und in solche, die befreit sind.
Der Schienengüterverkehrsmarkt umfasst neben SBB Cargo und BLS Cargo verschiedene kleinere Unternehmen. Alle stehen unter erheblichem wirtschaftlichem Druck. Eine BöB-Unterstellung würde sie zusätzlich belasten. Wir erachten die zusätzliche Belastung also als höher als den Nutzen einer Unterstellung unter das BöB. Ausschreibungen von Unternehmen im Schienengüterverkehr sind seit 2007 nicht mehr dem öffentlichen Recht unterstellt, weder dem BöB noch dem WTO-Übereinkommen gemäss dem bilateralen Abkommen von 1999 über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen der Schweiz und der EU.
Der Entscheid, wonach im Bereich des Güterverkehrs auf der Normalspur ein genügend grosser Wettbewerb besteht und Eisenbahnunternehmen bei ihren Aufträgen von der Anwendung befreit sind, geht auf eine Verfügung des UVEK vom Jahr 2007 zurück. Damals wurde festgestellt, dass der Normalspur-Güterverkehr auf der Schiene die Voraussetzungen der Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen erfüllt. Die Weko hat zudem den Markt im Schienengüterverkehr vor vier Jahren vertieft untersucht. Sie hat festgestellt, dass der Wettbewerb in den Güterverkehrsbranchen funktioniert. Aus Sicht des Bundesrates ist bezüglich der Wettbewerbssituation seither keine Veränderung eingetreten, die zu einer Neubeurteilung führen würde.
Herr Ständerat Regazzi, ich verstehe Ihre Unzufriedenheit bezüglich des genannten Beispiels. Wenn wir aber den Schienengüterverkehr dem BöB unterstellen, würde diese Situation wahrscheinlich kaum besser. Die SBB würden wahrscheinlich kaum sehr benachteiligt, weil sie sich mit dem BöB bestens auskennen und die Abläufe bestens anwenden können, während andere Unternehmen, gerade die[NB]kleinen[NB]Unternehmen,[NB]dadurch zusätzlich eine Belastung erfahren würden, die wahrscheinlich den Nutzen deutlich übersteigt.
Deshalb ist der Bundesrat auch unter dem Gesichtspunkt dieses Beispiels der Auffassung, dass Sie diese Motion ablehnen sollten.