Wicki Hans · Ständerat · 2024-12-05
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-05
Wortprotokoll
Wir sprechen hier von einem Spezialfall im Bereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Gemäss Artikel 7 BöB kann ein Sektor ganz davon ausgenommen werden, wenn in diesem Sektorenmarkt ein wirksamer Wettbewerb besteht. Das ist im Bereich des Schienengüterverkehrs im Gegensatz zum konzessionierten Personenverkehr eben der Fall. In der Folge wurde dieser Sektor bereits im Jahr 2007 vom BöB ausgenommen. Entsprechend sind Ausschreibungen aller Unternehmen im Schienengüterverkehr weder dem BöB noch dem Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen der Schweiz und der EU unterstellt.
Mit der vorliegenden Motion soll der Bundesrat nun beauftragt werden, den Teilbereich des Güterverkehrs auf der Normalspur von der Liste der Sektorenmärkte zu streichen, die nicht dem BöB unterstellt sind. Der Motionär weist auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung zwischen dem Personen- und dem Güterschienenverkehr hin. Kollege Regazzi nennt exemplarisch einen Fall aus dem Kanton Tessin, der wohl auch der Auslöser dieses Vorstosses war. Es geht um zwei [PAGE 1089] Eisenbahnwerkstätten, eine für Güterverkehrsrollmaterial in Chiasso und eine für Rollmaterial im Personenverkehr in Castione. Letztere unterliegt dem BöB, erstere nicht, und dies, obwohl es laut dem Motionär zwischen den Bauten keinen Unterschied gebe.
Dieser Aussage ist allerdings aus Sicht der Kommissionsmehrheit entgegenzuhalten, dass es nicht um die Gebäude an sich geht, sondern um das konkrete Angebot und die Wettbewerbssituation. Es ist nun einmal ein grundsätzlicher Unterschied, ob ein Angebot in einem Bereich erbracht wird, in welchem ein wirksamer Wettbewerb besteht, oder in einem Bereich, in dem dieser Wettbewerb eben nicht besteht. Dies ist zugleich die Begründung für die Differenzierung, die der Motionär in der bundesrätlichen Antwort auf die Anfrage Farinelli 23.1030 vermisst hatte.
Das BöB ist dort notwendig, wo kein solcher Wettbewerb existiert. Existiert er hingegen, so ist die Notwendigkeit nicht gegeben. Somit besteht ein stringentes Prinzip, und dieses gilt auch für das Tessiner Beispiel. Ebenfalls geregelt sind die Fälle, in denen eine gemischte Nutzung besteht. Bei solchen Fällen wird entschieden, welcher Geschäftsbereich respektive welche Nutzung überwiegt. In der Folge wird entsprechend nach dem Prinzip des überwiegenden Geschäftsbereiches verfahren.
Der Motionär argumentiert des Weiteren damit, dass mit der Differenzierung die Prinzipien des fairen Wettbewerbs unterlaufen werden und entsprechend nicht gleich lange Spiesse für alle gelten. Diesem Argument sind zwei Aspekte entgegenzuhalten. Einerseits ist der betroffene Sektor gerade deshalb vom BöB ausgenommen, weil ein funktionierender Wettbewerb besteht; das habe ich bereits erwähnt. Dies ist auf den starken wirtschaftlichen Druck zurückzuführen, der in diesem Bereich herrscht. Erst vor vier Jahren hat die Weko den Markt des Schienengüterverkehrs nochmals vertieft geprüft und den Wettbewerb bestätigt. Andererseits könnte eine Umstellung auf das BöB gerade zum gegenteiligen Effekt führen. Konkret gibt es aktuell 21 Unternehmen, die im Güterverkehrsmarkt tätig sind. Eines der grössten darunter dürfte die SBB Cargo sein. Aufgrund der Grösse ihres Mutterkonzerns hätte die SBB Cargo wohl wenig Schwierigkeiten mit einer solchen Umstellung. Viele kleinere Unternehmungen hingegen würden eine solche Umstellung nur schwer verkraften. Eine Unterstellung dieses Marktsektors unter[NB]das[NB]BöB[NB]würde[NB]eine[NB]Änderung der Spielregeln bedeuten. Der aktuell wirksame Wettbewerb würde damit zuungunsten der schwächeren Marktteilnehmer beeinträchtigt. Eine solche Wirkung kann wohl kaum im Interesse des Motionärs liegen.
Aus diesem Grund empfiehlt Ihnen die Mehrheit unserer Kommission, diese Motion abzulehnen.