Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-06-12
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-06-12
Wortprotokoll
Es geht hier eigentlich um zwei Fragen: Wo soll man erstens das Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz verankern, und wie soll man es zweitens definieren und erläutern?
Ich bin sehr froh, dass man hier das Subsidiaritätsprinzip verankern will, denn das ist einer der wichtigen Grundsätze des Föderalismus. Es ist etwas weniger von Belang, an welcher Stelle man es verankert; das ist für mich nicht die matchentscheidende Frage. Aber ich gebe gerne zu, dass mich der Minderheitsantrag I (Vallender) mehr überzeugt als die Fassung der Mehrheit; aber es ist letztlich nicht der Schicksalsartikel. [PAGE 957]
Zur Bedeutung der Subsidiarität noch kurz eine Bemerkung zu Herrn Marti: Wenn Sie über Föderalismus reden, ist nicht die Frage der Landesgrösse das Entscheidende, sondern die Frage des Heranwachsens eines Landes, der Tradition und Geschichte, aber auch der Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit eines Landes. Gestern hat Herr Ruey hier Napoleon zitiert; von ihm gibt es noch eine Rede, die er damals bei der Unterschreibung der Mediationsakte in Paris gehalten hat. Wenn man diese Rede heute liest, ist man frappiert, wie er die Schweiz schon erkannt hat. Wir sind halt ein vielgestaltiges Land und deshalb so eine Art - ich würde fast sagen - Reagenzglas des Experiments Föderalismus. Die Föderalismuskonferenz, die wir mit vielen Ländern in der Schweiz hatten, und auch die Art des Föderalismus, wie wir ihn sehen, sind ja, wie Sie wissen, auf enormes Interesse gestossen. Wir haben also einen gewissen Modellcharakter, und ein gutes Modell bedarf auch der Modellpflege.
Wo soll das jetzt stehen? Die ursprüngliche, vom Bundesrat vorgesehene Platzierung war in Artikel 3a; dort hätte die Bestimmung nur das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen betroffen. Der Ständerat hat sie in den Artikel 5a verschoben, wie dies auch die Minderheit Vallender beantragt. Ich habe es nicht ganz verstanden: Frau Egerszegi hat eigentlich genau so argumentiert, wie ich das sehe, hat dann aber für die Mehrheit gesprochen. Nach ihrer Argumentation müsste man der Minderheit Vallender zustimmen, denn damit kommt zum Ausdruck, dass eben nicht nur das Verhältnis zwischen den staatlichen Ebenen gemeint ist, sondern in einem umfassenderen Sinn auch das Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft. Auch das zieht sich bei uns durch; Sie können das überall sehen. Im Sozialbereich kommt zuerst die Eigenverantwortung und dann subsidiär das andere; das ist ein Grundprinzip. Deshalb würde ich es eigentlich vorziehen, man würde hier dem Ständerat und der Minderheit Vallender zustimmen.
Wie gesagt, mit der Mehrheit kann man auch leben. Aber dort ist es noch enger, als es der Bundesrat ganz am Anfang gesehen hat. Dann sind es wirklich nur Bund und Kantone, und die Ausstrahlung auf die Gemeinden besteht nicht. Herr Zuppiger hat hier die Angst bezüglich der Gemeindeautonomie geäussert. Es ist völlig klar - wo Sie es immer hinsetzen -, dieses Grundprinzip ist eine Maxime, und es ist nicht justiziabel. Gerade die Gemeindeautonomie wird nach Artikel 50 Absatz 1 der Bundesverfassung ganz klar durch das kantonale Recht bestimmt. Sie wird also hier nicht beeinflusst; das hat mit dem Ort, wo Sie das Subsidiaritätsprinzip verankern, nichts zu tun. Nochmals: Hier würde ich die Minderheit Vallender vorziehen.
Beim zweiten Punkt gibt es eine ganze Kaskade von Minderheiten. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit III (Fässler) bei Artikel 43a abzulehnen, auch bezüglich der Absätze 2 und 3. Ob man bei den Absätzen 2 und 3 dem Bundesrat oder dem Ständerat folgt, ist wiederum eine Geschmackssache. Es liegen keine Welten dazwischen, es geht mehr um die Formulierung. Aber sie ganz zu streichen, hiesse, dass man vor allem das wichtige fiskalische Äquivalenzprinzip wegliesse. Das ist etwas Entscheidendes. Ich glaube, unsere Verfassung sollte die Grundkonstruktionsprinzipien dieses Staatswesens erwähnen.
Ob Sie der Minderheit II (Scherer Marcel), der Mehrheit oder dem Einzelantrag Beck folgen, ist weniger entscheidend. Wir und der Ständerat sprechen von Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen; und es kommt die Formulierung "welche die Kraft der Kantone übersteigen" dazu. In der heutigen Verfassung steht nur "die einer einheitlichen Regelung bedürfen". Hier gebe ich gerne dem Sprecher der CVP-Fraktion Recht: Das ist natürlich auch interpretationsbedürftig, darüber kann man streiten. Wir haben "welche die Kraft der Kantone übersteigen" beigefügt. Es zeigt sich einfach, dass dies in der Praxis ein sehr wichtiger Grundsatz ist. Er ist natürlich - wenn Sie so wollen - schon in der Aussage "die einer einheitlichen Regelung bedürfen" eingeschlossen. Denn wenn es die Kantone nicht können, bedarf es - kann man argumentieren - einer einheitlichen Regelung. Weil dies aber in der Praxis ein wichtiger Grundsatz ist, ziehen wir hier die ständerätliche Version vor.
Was ist nun beim Antrag Beck der Unterschied? Der Ständerat sagt, die entweder "einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen" oder "die Kraft der Kantone übersteigen". Herr Beck sagt, das müsse kumulativ sein, beide Bedingungen müssten erfüllt sein. Wenn es heisst "einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen", kann man sagen: Es gibt den Fall, bei dem es "die Kraft der Kantone" vielleicht nicht übersteigt und wir trotzdem eine einheitliche Regelung möchten, z. B. bei der Erfüllung eines internationalen Vertrages. Hier muss das eine zentrale Stelle überprüfen, besser als 26 Kantone, obschon sie es vielleicht könnten. Wir haben das kürzlich mit der Milch in einem anderen Bereich gehabt. Das bedeutet für mich, dass die Kumulierung des Erfordernisses eben falsch ist, wenn es solche Fälle gibt.
Das ist der Grund dafür, dass ich Ihnen empfehle, den Antrag Beck abzulehnen.
Mit dem Antrag der Minderheit II (Scherer Marcel) - das ist an sich die heutige Formel - könnte man im Prinzip leben. Wir würden aber die Version des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission vorziehen.