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Sauter Regine · Nationalrat · 2024-12-09

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-09

Wortprotokoll

Wir sind in der ersten Runde der Differenzbereinigung zum Kostendämpfungspaket 2. Der Ständerat hat die Vorlage am 13.[NB]Juni 2024 beraten und in der Gesamtabstimmung mit 39 zu 4 Stimmen angenommen. Bei vier Massnahmen ist der Ständerat dem Beschluss des Nationalrates gefolgt. Diese betreffen die Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker, den Prozess der Vergütung und Bezeichnung von Impfungen, die elektronische Rechnungsübermittlung und Versichertenkarte und die Befreiung von der Kostenbeteiligung ab Beginn der Schwangerschaft. Bei den restlichen Massnahmen verbleiben noch Differenzen. Die gewichtigsten Differenzen betreffen die Netzwerke zur koordinierten Versorgung und den Bereich der Arzneimittel. Im Block 1 behandeln wir nun die Netzwerke zur koordinierten Versorgung und weitere einzelne Massnahmen.

Zuerst zu den Leistungen von Hebammen: Inhaltlich sind sich die beiden Räte einig. Die Hebammen sollen künftig mehr Kompetenzen erhalten. Erstens gilt dies für die Abgabe gewisser Arzneimittel, Mittel und Gegenstände sowie Analysen bei der Mutter. Zweitens sollen sie Kompetenzen für gewisse Leistungen beim Kind erhalten, insbesondere für den bekannten Bilirubin-Test. Dies führt zum vom Nationalrat eingebrachten und vom Ständerat angenommenen Artikel 29 KVG. Der Ständerat hat zudem noch einen Absatz 3 eingefügt. Dieser beinhaltet die konkreten Leistungen der Hebammen, die bei Krankheitszuständen von Müttern und Kindern erbracht werden können.

Die Mehrheit Ihrer Kommission will hier den Ausdruck "Neugeborenes" durch "Kind" ersetzen, da man von einem Neugeborenen nur bis zur vierten Woche spricht. Sie versteht darunter hingegen nicht ein grundsätzliches Erkennen und Behandeln von Krankheiten bei Kindern zwischen zwei und zwölf Monaten. Es soll somit auch nicht zu einer Konkurrenzierung der Kinderärztinnen und Kinderärzte kommen. Dies ist im Übrigen auch dadurch sichergestellt, dass mit der vorliegenden Gesetzeskompetenz kein Automatismus verbunden ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission konkretisiert das, was heute von Hebammen bereits geleistet wird, nun auch auf gesetzlicher Ebene. Es wird deshalb explizit gesagt, dass diese Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung erfolgen dürfen. Sämtliche Leistungen müssen aber durch den Bundesrat definiert und einzeln in den Leistungskatalog aufgenommen werden. Diese Änderung wurde mit 17 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen. Eine Minderheit de Courten will dem Ständerat folgen.

Die grosse Differenz zum Ständerat besteht, wie bereits erwähnt, bei den Netzwerken zur koordinierten Versorgung. Ihr Rat hat diese gestrichen, da er der Meinung war, es bedürfe in diesem Bereich keiner Regulierung, weil solche Modelle bereits erfolgreich funktionieren. Der Ständerat hat die Netzwerke wieder in das Paket aufgenommen und noch zusätzliche Anforderungen definiert. Zudem will er diese Versorgungsnetzwerke stärker an die alternativen Versicherungsmodelle anschliessen, indem die Netzwerke mit den Versicherern einen Zusammenarbeitsvertrag abschliessen müssen. Erst dann wird ein solches Netzwerk zugelassen, und Versicherte sollen zusätzliche Anreize erhalten, um sich diesen Netzwerken anzuschliessen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen nun bei Artikel 37a und den damit verbundenen Bestimmungen mit 14 zu 10 Stimmen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Sie will keine Verbürokratisierung von etwas, das in der Praxis erfolgreich funktioniert. Eine Minderheit Meyer Mattea will dem Ständerat folgen.

Bei Artikel 42 Absatz 3 geht es um die Anforderungen an den Inhalt der Rechnung. Der Nationalrat hat hier eine Bestimmung eingefügt, die verlangt, dass Leistungserbringer auf ihrer Rechnung den Zeitpunkt des Beginns und des Endes einer Behandlung notieren. Der Ständerat hat diese Bestimmung mit 22 zu 20 Stimmen bei 2 Enthaltungen gestrichen. Ihre Kommission beantragt Ihnen nun mit 17 zu 8 Stimmen, dem Ständerat zu folgen. Bereits heute fordert das Gesetz eine detaillierte und verständliche Rechnung, und die Verordnung konkretisiert, was das genau bedeutet. Es sollen alle medizinischen und administrativen Eckwerte aufgeführt werden, unter anderem das Behandlungsdatum, die Dauer und der Inhalt der Behandlung. Eine gesetzliche Bekräftigung dieses Anliegens ist deshalb nicht erforderlich. Die Tarifpartner [PAGE 2231] sind zudem daran, einen Weg zu finden, wie sie dem Erfordernis der Vollständigkeit und der Verständlichkeit der Rechnungen nachkommen können. Eine Minderheit Crottaz beantragt Festhalten am Beschluss des Nationalrates.

Bei Artikel 43 Absatz 7 respektive Artikel 56 Absatz 5 geht es um die Berücksichtigung der Effizienzgewinne bei Tarifverträgen. Der Ständerat hat diese Bestimmung infolge eines Einzelantrages Chiesa beschlossen, entsprechend hat die SGK-S diese Änderung also nicht beraten. Ziel dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, dass die Tarife auch der Effizienz bei der Leistungserbringung und den Effizienzgewinnen aufgrund der medizinisch-technischen Fortschritte Rechnung tragen.

Die Kommission folgte hier mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Beschluss des Ständerates. Die Minderheit I (Silberschmidt) will zusätzlich eine Berücksichtigung des Kriteriums der Qualität, indem der Bund Qualitätstransparenz und eine Vergleichbarkeit der Qualität sicherstellt, dies, weil gerade im ambulanten Bereich noch sehr wenige Daten vorhanden sind. Es wäre deshalb wichtig, in den Tarifverträgen einheitliche Standards zu definieren und diese auch zu veröffentlichen. Dieser Antrag wurde mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Die Minderheit II (Sauter), übernommen von Rechsteiner Thomas, beantragt, beim geltenden Recht zu bleiben, da das, was hier gefordert wird, bereits anderweitig erfüllt wird. Es werden heute nur Leistungen vergütet, die in der geforderten Qualität und effizient erbracht werden. Zudem sind die Tarifpartner daran, auch die ambulante Tarifstruktur zu überarbeiten. Das Parlament hat zudem bereits früher entschieden, dass auch ambulante Leistungserbringer Qualitätsvorgaben respektive Qualitätsverträge zu erfüllen haben. Im Ergebnis würden die Leistungserbringer durch den Beschluss des Ständerates einfach mit mehr administrativem Aufwand belastet. Dieser Antrag wurde mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Schliesslich noch zu den gezielten Informationen von Versicherten gemäss Artikel 56a Absatz 1: Hier hat der Ständerat das Konzept des Nationalrates übernommen, wonach die Versicherer den Versicherten gezielte Informationen übermitteln dürfen. Gleichzeitig hat er es noch etwas angepasst und insbesondere ein Widerspruchsrecht für die Versicherten aufgenommen, ebenso den Schutz der Tariffreiheit für die Ärztinnen und Ärzte.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat diese Bestimmung noch dahin gehend ergänzt, dass auch die Leistungserbringer der Versicherten mit deren Einverständnis gezielt informiert werden können. Die Mehrheit beantragt Ihnen mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, der nun so ergänzten Bestimmung zuzustimmen. Eine Minderheit Crottaz will bei der Version des Ständerates bleiben.

Schliesslich noch zu Ziffer III Absatz 6: Hier geht es um die Plafonierung der pro Tag abrechenbaren Taxpunkte. Der Ständerat hat diese neue Übergangsbestimmung mit 28 zu 14 Stimmen bei 2 Enthaltungen eingefügt. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass eine Umsetzung auf den[NB]1.[NB]Januar 2025 nicht realistisch ist, und lehnt die Ergänzung mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. Sie beauftragt den Bundesrat indessen mit einer Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen. Eine Minderheit Crottaz folgt dem Ständerat, verschiebt das Datum der Umsetzung jedoch auf den 1.[NB]Januar 2027.