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Sauter Regine · Nationalrat · 2024-12-09

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-09

Wortprotokoll

Block 2 umfasst alle Bestimmungen, die die Zulassung und Preisbildung von Medikamenten betreffen. Es bestehen mehrere Differenzen zum Ständerat. Zudem hat dieser dem Paket noch zusätzliche Massnahmen hinzugefügt.

Bei Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 4 geht es um Anpassungen bei der WZW-Prüfung von Leistungen bzw. um gewisse Ausnahmen von der regelmässigen Überprüfung. Der Ständerat hat sich hier grundsätzlich dem Bundesrat angeschlossen, der auch Ausnahmen bei der Überprüfung der Arzneimittel will. So soll zwar eine Überprüfung vorgenommen werden können, diese kann sich aber auch nur auf einzelne Aspekte beziehen. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, einer Kompromissformulierung zuzustimmen. Es wird explizit festgehalten, dass auch nur einzelne Kriterien überprüft werden können. Eine Minderheit Sauter, übernommen von Andri Silberschmidt, beantragt Festhalten am Beschluss des Nationalrates. Sie befürchtet, dass bei der gewählten Formulierung des Ständerates und der Mehrheit der Kommission die Kompetenz zur Festlegung der WZW-Kriterien[NB]ausschliesslich bei der Verwaltung liegt und damit für die Hersteller der Produkte zu wenig Rechtssicherheit besteht.

Bei Artikel 52b geht es um Preismodelle. Wie der Nationalrat möchte der Ständerat Preismodelle nur im Ausnahmefall. Der Ständerat formuliert es etwas anders, als Sie es formuliert haben, im Grundsatz geht es aber in die gleiche Richtung. Somit gibt es hier keine Differenz mehr.

Bei Artikel 52c geht es um die Vertraulichkeit. Wie zuvor der Nationalrat hat auch der Ständerat die Möglichkeit von vertraulichen Preismodellen gutgeheissen. Der Ständerat hat aber den Text geändert und die Muss- in eine Kann-Formulierung umgewandelt. Zudem hat der Ständerat eine textliche Präzisierung der zuvor etwas zu starren Formulierung vorgenommen. Nicht alle Preismodelle sollen halbvertraulich sein, sondern nur ein Teil davon. Mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit Stichentscheid der Präsidentin beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, diese Bestimmung wieder zu streichen; eine Minderheit Silberschmidt beantragt, dem Ständerat zu folgen.

Bei den Bestimmungen zum rückvergüteten Innovationszugang - dazu gehören Artikel 52d Absatz 2 und weitere - geht es um die vorläufige Vergütung von Arzneimitteln. Ziel ist es, dass Patientinnen und Patienten rascher von Innovationen profitieren können. Dazu werden die Medikamente mit einem provisorischen Preis auf der Liste der zu vergütenden Arzneimittel aufgenommen, mit der Verpflichtung, eine allfällige Differenz zu einem definitiven tieferen Preis zurückzuerstatten. Diese Massnahme war nicht in der Vernehmlassung und wurde vom Nationalrat eingebracht. Der Ständerat hat sich dem Konzept angeschlossen. Es gibt hier allerdings noch Differenzen. Der Ständerat möchte, dass trotz des raschen Verfahrens die wichtigsten Akteure angehört werden. Diese sind in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission vertreten. Damit soll sichergestellt werden, dass der medizinische Bedarf im Vergleich zu bestehenden Therapien wirklich beurteilt werden kann. Zudem hat der Ständerat festgehalten, dass das Beschwerderecht entfallen soll. Da es eine provisorische Liste mit einer beschränkten Frist und einer automatisierten Preisfestsetzung sein soll, braucht es auch kein Beschwerderecht.

Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit Stichentscheid der Präsidentin, dem Ständerat zu folgen. Die Minderheit I (Silberschmidt) beantragt, die Anhörung der zuständigen Kommission zu streichen, die vom Ständerat eingeführt wurde, weil das zu Verzögerungen führen würde. Die Minderheit II (Amaudruz) beantragt, an der ursprünglichen Version des Nationalrates festzuhalten. Die Kommission lehnt dies mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Wir kommen zu Artikel 52d Absatz 2bis und weitere. Bei diesen Bestimmungen geht es um die Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Produkt nicht auf der definitiven Liste aufgenommen ist. Mit 13 zu 12 Stimmen empfiehlt Ihnen die Mehrheit, dem Ständerat zu folgen. Die Minderheit Amaudruz beantragt die Streichung von Absatz 2bis.

Bei der letzten Differenz in diesem Block, die sicher die grösste ist, geht es um die sogenannten Kostenfolgemodelle und den neuen Artikel 52e. Der Ständerat ergänzt damit das Kostendämpfungspaket und setzt gleichzeitig die Motion Dittli 19.3703, "Medikamentenkosten. Es braucht Anpassungen beim Zulassungs- und Preisbildungssystem im Bereich der Grundversicherung", um, die vom Parlament angenommen wurde. Es handelt sich um die zweite grosse Massnahme, die vom Parlament direkt in das Paket aufgenommen wird und zu der keine Vernehmlassung durchgeführt wurde.

Mit dem Kostenfolgemodell wird die Idee der Mengenrabatte, die man aus anderen Lebensbereichen kennt, in die Krankenversicherung übernommen. Es geht hier um Medikamente mit grossem Marktvolumen, man geht von einem Umsatz von rund 25 Millionen Franken aus. Nur solche sind vom Kostenfolgemodell betroffen. Nicht betroffen wären Generika, Biosimilars und patentabgelaufene Präparate. Ebenfalls berücksichtigt werden soll die Versorgungssicherheit. Die genaue Ausgestaltung des Kostenfolgemodells wird mit einer Verordnung geregelt. Man geht von Einsparungen von 300 bis 400 Millionen Franken aus, wenn diese Massnahme umgesetzt wird.

In der Kommission wurde unter anderem die Frage des Einflusses einer solchen Regelung auf Innovation, Zugang zu und Verfügbarkeit von Medikamenten diskutiert. Die Kommissionsmehrheit hat deshalb in der Folge in Artikel 52e im Vergleich zum Beschluss des Ständerates noch Präzisierungen vorgenommen, die den Akteuren einerseits eine Kostenkontrolle und Kostensenkung erlauben, es andererseits aber auch ermöglichen, den hohen Versorgungsgrad sowie die Innovation weiterhin auf einem guten Niveau zu halten.

Die Minderheit Aeschi Thomas verlangt, die Frage der Kostenfolgemodelle in einer separaten Vorlage zu regeln, das [PAGE 2243] heisst, die entsprechenden Bestimmungen aus diesem Gesetz herauszulösen und in eine neue Vorlage 2 zu transferieren. Verbunden ist dies mit einem Antrag auf Rückweisung an die Kommission und dem Auftrag, Anhörungen zu den Kostenfolgemodellen durchzuführen. Die Kommission lehnte dies mit 18 zu 5 Stimmen ab.