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Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-10

Wortprotokoll

Mit den Erweiterungen von Artikel 17 Absatz 3[NB]ff. will der Nationalrat einerseits den Bedürfnissen und Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer, die unterschiedliche Wallets verwenden möchten, entgegenkommen. Andererseits will er eben ausreichend Flexibilität schaffen, um bei zukünftigen technischen Neuerungen nicht sofort wieder legiferieren zu müssen.

Die Minderheit Schwander beantragt Ihnen, an der Fassung des Ständerates festzuhalten. Aber Sie haben es gehört, der Berichterstatter meint, dass die Änderungen des Nationalrates richtig sind; auch der Bundesrat teilt diese Einschätzung. Ich kann Ihnen nochmals bestätigen, dass der Nationalrat die Sicherheitsanforderungen nicht aufgeweicht hat. Die Sicherheit der Identitätsprüfung bei der Ausstellung einer E-ID bleibt gewährleistet, und andere Wallets müssen bei[NB]der[NB]Sicherstellung[NB]der Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber dieselben Anforderungen wie die Bundes-Wallets erfüllen.

Auch für die Zertifizierung ändert die Formulierung des Nationalrates nichts. Gemäss Absatz 4 Buchstabe a muss einerseits die Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber einer E-ID in den Fällen sichergestellt werden, in denen die Bindung nicht automatisiert festgestellt werden kann. Das EJPD soll in diesen Fällen also die fachlichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen der Wallets gründlich prüfen. Andererseits müssen Wallets für eine Zertifizierung gemäss Absatz 4 Buchstabe b sehr hohe Datenschutzanforderungen erfüllen. Dies entspricht genau der ursprünglichen Forderung des Ständerates, die nun aber durch den Verweis auf das Datenschutzrecht präzisiert und rechtlich kohärenter wird. So müssen Wallets für eine Zertifizierung nach Artikel 7 der Verordnung über Datenschutzzertifizierungen insbesondere gewährleisten, dass sie die Daten der E-ID nur für den vorgesehenen Zweck nutzen können. Die Anforderungen an Anwendungen gemäss Artikel 17 Absätze 3bis und 4 in der Fassung des Nationalrates müssen aber nicht schon im Gesetz selber beschrieben werden, sondern werden vom Bundesrat festgelegt, wie das auch Absatz 5 fordert.

Aufgrund des Zwecks dieses Artikels und aufgrund der hohen Datenschutzanforderungen wird der Bundesrat die Punkte gemäss Fassung des Ständerates, also Absatz 4 Buchstaben a, b und c, bei der Ausgestaltung dieses Gesetzes übernehmen. Wir stellen sicher, dass Ihre Sicherheitsbestimmungen - um es einmal so zu formulieren - dann auch übernommen werden.

In diesem Sinne beantragen wir Ihnen, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und diese Änderungen des Nationalrates anzunehmen.