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preparatory:AB 349002

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-10

Wortprotokoll

In Artikel 371 hat die Kommission noch eine Rechtsunsicherheit entdeckt. Es geht um Folgendes: Bei Mängeln eines unbeweglichen Werkes - das ist beschlossen - gilt wie beim Grundstückkauf eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Es werden also der Verkauf eines Grundstücks und die Bestellung eines Werkes auf einem Grundstück mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gleichgestellt. Das ist auch logisch. Auch hier stellt sich jetzt die Frage, ob man diese Verjährungsfrist durch Abrede verkürzen kann oder nicht.

Beim Grundstückkauf haben wir in Artikel 219a Absatz 3 entschieden, dass eine Verkürzung nicht zulasten des Käufers geschehen darf. Die Verjährungsfrist ist also zwingend, sie kann nicht auf ein oder zwei Jahre verkürzt werden. Dieselbe Frage stellt sich nun bei der Bestellung eines Werkes. Mit Absatz 3 gemäss geltendem Recht - Sie haben das auf der Fahne - ist die Frage eigentlich beantwortet. Dort steht nämlich: "Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung." Wenn ich das lese, ist mir als Jurist eigentlich klar: Wenn zur Verkürzung der Verjährung nichts steht, sehe ich im Kaufrecht nach, und dort steht, dass man die fünfjährige Verjährungsfrist nicht verkürzen darf. Die Frage ist eigentlich gelöst.

Wir haben dann die Verwaltung gefragt, ob da noch eine Lücke bestehe. Sie hat gesagt, eine eigentliche Lücke bestehe nicht, aber vielleicht eine gewisse Unsicherheit mit der Formulierung der sinngemässen Anwendung. Wir wollen einfach klarstellen, dass das so ist. Wenn wir schon am Gesetz arbeiten, sollte es klar sein. Wir beantragen deshalb, klarzustellen - in der Kommission fiel dieser Entscheid noch einstimmig, heute nicht mehr ganz, es kommt noch ein Einzelantrag Stark -, dass hier, analog zur Regelung für den Käufer, die fünfjährige Verjährungsfrist nicht zulasten des Bestellers abgeändert werden kann.

Diese Ergänzung entspricht auch dem Sinn und Geist der bisherigen Regelungen. Hinzu kommt: Oft ist nicht ganz klar, ob ein Kauf eines Grundstücks und eine Bestellung eines Werkes miteinander verbunden sind. Wenn das nicht klar ist, kann es nicht sein, dass man zwei unterschiedliche Regeln hat.

Schaffen Sie hier also keine Unsicherheit, sondern klären Sie dies mit der Zustimmung zur Mehrheit.

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