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Goll Christine · Nationalrat · 2003-06-13

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-13

Wortprotokoll

Bei Artikel 112a geht es um die Frage der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Ich möchte klarstellen, dass in Zusammenhang mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 112a gleichzeitig auch Artikel 196 Ziffer 10 [PAGE 1009] behandelt wird, weil mein Antrag damit verknüpft wird, dass das geltende Recht - in Artikel 196 formuliert - beibehalten wird.

Die Ergänzungsleistungen müssen in unseren Augen Teil der ersten Säule der sozialen Sicherung auf Bundesebene bleiben, und zwar vor allem aus einem Grund, nämlich damit krankheits- und behinderungsbedingte Lebenskosten gedeckt werden können und vor allem damit Menschen, die auf Pflege und auf Assistenz zuhause oder in einem Heim angewiesen sind, ein würdiges Leben führen können.

Was sind die Ergänzungsleistungen heute? Die Ergänzungsleistungen sind Teil der ersten Säule. Sie sind in diesem Sinne bedarfsorientierte Sozialversicherungsleistungen. Heute ist es auch so, dass die Ergänzungsleistungen zur Verbundaufgabe von Bund und Kantonen gehören, d. h., Bund und Kantone müssen einerseits eine angemessene Existenzsicherung und andererseits auch die Abdeckung des Pflegekostenrisikos gewährleisten.

Was passiert nun mit dem neuen Vorschlag, der in dieser Verfassungsänderung in Artikel 112a formuliert ist? Gemäss den Vorschlägen im NFA-Projekt soll eine eigentliche Aufteilung der Ergänzungsleistungen stattfinden. Das heisst, für die eigentliche Existenzsicherung soll künftig überwiegend der Bund zuständig sein; die Existenzsicherung bleibt also Bundesaufgabe. Andererseits sollen aber eben die Heimkosten und die Krankheitskosten ausschliesslich in die Verantwortung der Kantone übertragen werden.

Welche Konsequenzen hat nun diese Aufteilung zwischen Existenzsicherung und Pflegekostenrisiko? Erstens ist es klar, dass die Kantone ihre Heimkostenfinanzierung sozialhilfenah ausgestalten werden. Das heisst im Klartext, dass mit dieser Verfassungsänderung die Gefahr besteht, dass die Ergänzungsleistungen herabgestuft werden, und zwar auf das Niveau der heutigen Sozialhilfeleistungen. Das heisst als Zweites, dass vor allem auch stigmatisierende Regelungen eingebaut werden können. Dazu gehört, dass von den betroffenen Personen beispielsweise die absolute Vermögenslosigkeit verlangt werden kann. Es kann auch geschehen, dass die Verwandtenunterstützung oder auch die Rückerstattungspflicht wieder vermehrt zum Zug kommen, was auch stigmatisierend ist. Das sind Instrumente, wie wir sie eben im Bereich der Sozialhilfe kennen.

Ferner - und das ist weit schlimmer - besteht die Gefahr, dass vor allem der Rechtsmittelweg und in diesem Sinne faktisch auch die Wohnsitzwahl der betroffenen Personen eingeschränkt werden. Statt einer Entflechtung, wie sie mit dieser Formulierung in Artikel 112a eigentlich geplant ist, wird eine noch viel kompliziertere Verflechtung stattfinden. Konkret könnte das nämlich beispielsweise bedeuten, dass Personendossiers aufgeteilt werden. Das heisst, dass ein Einzelfall, der in Bezug auf die Ansprüche bei den Ergänzungsleistungen beurteilt wird, der beurteilt werden muss, aufgeteilt würde, und zwar auf ein Dossier beim Bund, wenn es um die Existenzsicherung geht, und auf ein Dossier beim entsprechenden Kanton, wenn es um die Heim- und Krankheitskosten geht.

Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Die Ergänzungsleistungen müssen eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen und vor allem Teil der ersten Säule bleiben.