Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-16
Wortprotokoll
Das Anliegen, eine Strafnorm zur Nachstellung einzuführen, beschäftigt das Parlament schon lange. Nach ersten Vorstössen in den Jahren 2007, 2008 und nach einem Regelungsverzicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen hat die Kommission für[NB]Rechtsfragen[NB]des[NB]Nationalrates[NB]2019 eine parlamentarische Initiative eingereicht, und nun steht das Anliegen kurz vor dem Ziel.
Eine Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Auch der Bundesrat hatte sich anfänglich gegen eine ausdrückliche Strafnorm zur Nachstellung ausgesprochen. Heute anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis, eine Strafnorm einzuführen und die Nachstellung ausdrücklich für strafbar zu erklären. Dieses Bedürfnis hat sich auch in der Vernehmlassung gezeigt,[NB]in[NB]der[NB]das[NB]Vorhaben[NB]deutlich begrüsst wurde. Dabei wurde die Signalwirkung einer eigenständigen Strafnorm sehr betont.
Die neue Strafnorm setzt eine Mehrheit von Handlungen voraus. Sie erfasst ein Verhalten, dessen Einzelhandlungen für sich allein genommen nicht strafbar sind, das in seiner Gesamtheit aber strafwürdig ist. Indem eine eigenständige Strafnorm eingeführt wird, lassen sich die Tatbestandselemente neu umschreiben, und die Formulierung muss sich nicht in einen bestehenden Tatbestand einfügen. So[NB]wird[NB]sich[NB]auch[NB]eine[NB]eigene[NB]Rechtsprechung zur Nachstellung entwickeln können. Dies erachtet der Bundesrat als positiv.
Dennoch hat der Bundesrat mehrfach betont, dass man an die neue Strafnorm keine allzu hohen Erwartungen stellen darf. Die Praxis wird bei der Anwendung der Strafnorm mit verschiedenen Herausforderungen umgehen müssen. Ich möchte drei Punkte erwähnen:
1.[NB]Unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Phänomen der Nachstellung ist vielgestaltig, der Täter oder die Täterin kann auf ganz unterschiedliche Art handeln. Die Strafnorm enthält gezwungenermassen unbestimmte Rechtsbegriffe. Das wird die Auslegung der neuen Strafnorm und die Subsumption des Verhaltens nicht einfach machen. Es wird einige Zeit dauern, bis die Rechtsprechung die Norm konkretisiert haben wird.
2.[NB]Die Beweisschwierigkeiten: Als Mangel des geltenden Rechts wird angesehen, dass die Nachstellung nur schwer bewiesen werden kann. Die Beweisschwierigkeiten werden aber mit der neuen Strafnorm bestehen bleiben. Auch in Zukunft müssen mehrere einzelne Nachstellungshandlungen bewiesen werden.
3.[NB]Die Abgrenzung zu bestehenden Strafnormen: Weil die neue Strafnorm auch Verhaltensweisen erfasst, die bereits nach geltendem Recht strafbar sind, werden sich heikle Abgrenzungsfragen zu bestehenden Strafnormen stellen.
Schliesslich wird die Strafnorm zu einem Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte führen. Mindestens zu Beginn wird es mehr Anzeigen wegen Nachstellung geben. Hier wird auch eine Rolle spielen, ob die neue Strafnorm als Erfolgs- oder als Gefährdungsdelikt ausgestaltet wird. Bei einem Gefährdungsdelikt würden die Anzeigen vermutlich deutlich stärker zunehmen. Es gilt hier, das Augenmass zu wahren.
Ziel der Vorlage ist es, das strafrechtliche Instrumentarium gegen Nachstellung zu verstärken und so den Schutz der Opfer zu verbessern. Trotz der genannten Herausforderungen bin ich guter Dinge, dass dies mit einer neuen Strafnorm gelingen kann. Ich möchte mit meinem Votum in der Detailberatung dann dazu beitragen.
Gestützt auf diese Erwägungen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.