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Müller Leo · Nationalrat · 2024-12-16

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-16

Wortprotokoll

Wie Sie gehört haben, haben wir heute zwei Differenzen in der Vorlage 17.400 zu beraten. Die Vorlage 22.454, also die Vorlage betreffend die Objektsteuer, wurde abtraktandiert; sie ist somit heute nicht traktandiert.

Zur ersten Differenz: Hier geht es um Artikel 21 DBG und die folgenden dazugehörenden Bestimmungen. Es geht um den Systemwechsel. Will man den Eigenmietwert nur bei den Erstwohnungen oder auch bei den selbstbewohnten Zweitwohnungen abschaffen? Wenn man einen Systemwechsel macht, dann macht man einen kompletten Systemwechsel; diese Meinung hat der Nationalrat immer konsequent vertreten. Denn wenn man den Systemwechsel nur halb macht, also nur bei den Erstwohnungen, aber nicht bei den selbstbewohnten Zweitwohnungen, stellt sich die Frage der Verfassungsmässigkeit.

Zudem, Sie haben es gehört, kann es zu Missbräuchen kommen. Sie können den Wohnort verlegen, dann bei der anderen Wohnung Unterhaltsarbeiten machen und diese dort abziehen. Sie können auch Hypotheken zwischen diesen zwei Wohnungen verschieben und so optimieren. Diese Türen und Tore wollen wir nicht öffnen, sondern wir wollen konsequent sagen: Wir heben den Eigenmietwert auf.

Bei dieser Abstimmung handelt es sich um eine Konzeptabstimmung. Wir würden nämlich zusätzlich eine Ziffer II einführen und eine Verknüpfung machen. Das heisst, wenn wir den Eigenmietwert auch bei den selbstbewohnten Zweitwohnungen abschaffen, muss diese Vorlage zwingend mit der Objektsteuer verknüpft werden. Das heisst, diese Vorlage würde nur in Kraft treten, wenn auch die Objektsteuer eingeführt würde, wenn also Volk und Stände Ja sagen würden. Das ist eine Fairnessbestimmung, damit eben nicht der Fall eintritt, dass der Eigenmietwert bei den Zweitwohnungen abgeschafft, aber die Erhebung der Objektsteuer nicht eingeführt würde. Das wollen wir nicht; deshalb führen wir diese Verknüpfung ein. Zum Abstimmungsergebnis: Die Kommission hat klar votiert, sie beantragt Ihnen mit 20 zu 5 Stimmen, der Mehrheit zu folgen und den kompletten Systemwechsel vorzunehmen.

Die zweite Differenz betrifft Artikel 33[NB]ff. DBG; hier geht es um die Schuldzinsabzüge. Wir haben lange gerungen, und in der Herbstsession haben wir im Nationalrat beschlossen, dass wir die quotal-restriktive Methode wählen wollen. Es wird jetzt immer gesagt, dies sei derart kompliziert - das ist es aber gar nicht. Es geht um sämtliche Vermögenswerte an Immobilien. Das ist der eine Grundsatz. Beim zweiten Grundsatz geht es um das Verhältnis von selbstbewohntem und von vermietetem Immobilienvermögen. Ich mache ein Beispiel: Wenn Sie einen Vermögenswert von einer Million in Immobilien haben und davon 80 Prozent selbstbewohnt und 20 Prozent vermietet sind, dann können Sie 20 Prozent abziehen und 80 Prozent halt nicht. Das ist relativ einfach. Zudem gibt es diese Unterscheidung ja schon heute in dem Sinn, dass [PAGE 2418] selbstgenutztes Wohneigentum beim Vermögenswert tiefer besteuert wird und dass diese Aufteilung deshalb auch dort vorgenommen werden muss; auch dort ist eine Formel hinterlegt.

Ich bitte Sie, dem zuzustimmen. Auch hier hat die Kommission klar votiert, sie hat den Mehrheitsbeschluss mit 21 zu 4 Stimmen gefasst.

Ich danke Ihnen, wenn Sie den Mehrheitsbeschlüssen der Kommission folgen.