Brenzikofer Florence · Nationalrat · 2024-12-17
Brenzikofer Florence · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2024-12-17
Wortprotokoll
Der Ständerat ist dem Nationalrat letzte Woche in einigen Punkten gefolgt. Beim Nachbesserungsrecht im Werkvertrag gemäss Artikel 368 Absatz 2 hat der Ständerat unserem Beschluss aus der Herbstsession entsprochen. Hier besteht also keine Differenz mehr. Beim wichtigsten Punkt der Vorlage, der Mängelrügefrist, ist der Ständerat ebenfalls dem Beschluss unseres Rates gefolgt. Neu gilt eine teilzwingende 60-tägige Mängelrügefrist bei Grundstücken und unbeweglichen Sachen. Diese Differenz wurde somit auch bereinigt.
Eine Differenz verbleibt heute im Zusammenhang mit dem Nachbesserungsrecht beim Grundstückkauf in Artikel 219a Absatz 2. Unser Rat hat sich für eine Ausdehnung des zwingenden Nachbesserungsrechts ausgesprochen. Unter diesem zwingenden Nachbesserungsrecht sollen nicht nur Neubauten erfasst werden, sondern auch schon länger bestehende Bauten, die umfassend renoviert werden. Zudem soll gemäss Nationalrat das zeitliche Kriterium für die Definition von Neubauten von einem Jahr auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Der Ständerat möchte hingegen beim Entwurf des Bundesrates bleiben, wonach das zwingende Nachbesserungsrecht nur bei Neubauten gelten soll.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat diese Frage an ihrer Sitzung vom 11.[NB]Dezember 2024 nochmals eingehend diskutiert. Es ging dabei um die Frage der Frist, und unsere Kommission votierte für das Festhalten an einer längeren Frist von zwei Jahren. Eine Frist von zwei Jahren ist gemäss der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sachdienlicher und kommt den Eigentümern zugute.
Mehr zu diskutieren gab die Frage nach den umfangreichen Sanierungen. Wir haben es vom Sprecher der Minderheit gehört: Der Begriff "umfangreiche Renovierungsarbeiten" ist eine Frage der Auslegung. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht lediglich das Streichen von Türrahmen gemeint ist. "Umfangreich" heisst, dass eine Wohnung total oder überwiegend saniert worden ist. Wenn bei einer kompletten Sanierung das Nachbesserungsrecht nicht gelten soll, wäre das sehr einschränkend. Sanierungen in Innenstädten, wo wenig abgerissen, sondern vielmehr kernsaniert wird, würden nie unter ein Nachbesserungsrecht fallen.
Eine Minderheit - wir haben es gehört - möchte sich beim Nachbesserungsrecht dem Bundesrat anschliessen, jedoch mit einer Frist von zwei Jahren.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 22 zu 1 Stimmen, am bisherigen Konzept des Nationalrates festzuhalten. Die Mehrheit der Kommission ist überzeugt, hiermit ein austariertes Konzept vorzulegen.