Spoerry Vreni · Ständerat · 2003-06-04
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-04
Wortprotokoll
In Bezug auf die Beurteilung der sprachlichen Unterschiede habe ich den Ausführungen des Berichterstatters nichts anzufügen. Ich glaube, dass es in etwa das Gleiche ist, aber die Fassung des Ständerates ist vorzuziehen.
Aber ich möchte trotz der fortgeschrittenen Zeit die Behandlung dieses Artikels zu einer Frage an den Bundesrat benützen und muss dazu ein wenig ausholen. Das geltende Recht regelt die Tatbestände der Freizügigkeit und der Teilliquidation unterschiedlich. Im Freizügigkeitsfall besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Freizügigkeitsleistung, nicht jedoch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung. Im Gegenzug wird von den Austrittsleistungen auch kein versicherungstechnischer Fehlbetrag in Abzug gebracht. Anders bei der Teilliquidation: In diesem Fall hat der austretende Versicherte einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel, muss sich jedoch auch einen versicherungstechnischen Fehlbetrag anrechnen lassen, wobei das BVG-Altersguthaben nicht geschmälert werden darf.
Die Rechtslage erweist sich bei der veränderten finanziellen Lage, in welcher sich jetzt viele Pensionskassen befinden, als unbefriedigend. Wer eine Vorsorgeeinrichtung, welche sich in Unterdeckung befindet, verlässt, kann seine volle Freizügigkeitsleistung mitnehmen. Wer das Unternehmen jedoch im Rahmen einer Teilliquidation verlassen muss, zum Beispiel wegen einer Umstrukturierung, hat eine Schmälerung seiner Austrittsleistung in Kauf zu nehmen. Die Mitgabe der vollen Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall kann sich ihrerseits wiederum negativ auf die Deckungssituation der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Mit anderen Worten: Die Tatsache der ungleichen Behandlung der Freizügigkeitsleistung einerseits und der Teilliquidation andererseits war offenbar so lange kein Problem, als man in der Regel freie Mittel verteilen konnte. Es wurde aber jetzt ein grosses Problem, nachdem auch Unterdeckungen angemessen zu verteilen sind.
Wir haben diese Problematik in der Kommission Ende letzten Jahres andiskutiert. Aber wir waren nicht in der Lage, eine ausgereifte Lösung dafür zu finden, denn die möglichen Fälle sind vielfältig. Es dürfte nicht einfach sein, eine allseits befriedigende und für alle einigermassen gerechte Lösung zu finden. Nichtsdestotrotz ist es vordringlich, den Pensionskassen Leitlinien zu geben, wie sie sich im Spannungsfeld von Teilliquidation einerseits und Freizügigkeitsleistungen anderseits in einer deutlich veränderten Situation zu verhalten haben.
Ihre Kommission hat deshalb im November letzten Jahres ein Postulat eingereicht, das Postulat 02.3640, und hat den Bundesrat gebeten, in einem Bericht die Vor- und Nachteile einer Gleichbehandlung der Teilliquidation und der Freizügigkeit aufzuzeigen und allfällige Gesetzesänderungen vorzuschlagen.
Weil uns dieses Problem heute unter den Nägeln brennt, gestatte ich mir, hier in diesem Zusammenhang den Bundesrat anzufragen, wie sich der Stand seiner Vorarbeiten präsentiert.
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