Fässler Daniel · Ständerat · 2024-12-18
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18
Wortprotokoll
Hier gibt es eine Mehrheit und eine Minderheit, die auch Artikel 25c Absatz 6 betreffen. Ich muss Ihnen jetzt schon sagen, ich mache etwas längere Ausführungen, und ich werde Ihnen am Schluss darlegen, weshalb ich entgegen meinem Stimmverhalten in der Kommission der Auffassung bin, dass wir hier der Minderheit Salzmann folgen sollten.
Gemäss Entwurf des Bundesrates soll im Asylgesetz ausdrücklich festgeschrieben werden, dass für die Anwendung von Massnahmen nach Absatz 2 zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Bundesasylzentren und in den Unterkünften an den Flughäfen keine Waffen im Sinne von Artikel 5 des Zwangsanwendungsgesetzes zum Einsatz kommen dürfen. Als Waffen gelten in diesem Kontext gemäss der Botschaft des Bundesrates nicht nur Feuerwaffen, sondern auch Reizstoffe und nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte. Auch Schlagstöcke und Abwehrstöcke sollen gemäss der Botschaft des Bundesrates nicht eingesetzt werden dürfen. Nicht unter dieses Verbot sollen demgegenüber Hilfsmittel wie natürliche oder synthetische Pfefferpräparate oder der Einsatz von Diensthunden fallen.
Diese Bestimmung gab in der Kommission Anlass zu einer längeren und kontroversen Beratung. Dabei standen zwei Fragen im Zentrum der Diskussion, erstens die Frage, für welche Sicherheitsorgane das Verbot des Einsatzes von Waffen gilt, und zweitens die Frage, was unter Waffen zu verstehen ist.
Ich komme zur ersten Frage. Mit dem Wortlaut von Artikel 25 Absatz 3 AsylG wird zum Ausdruck gebracht, dass das Verbot des Waffeneinsatzes in den Bundesasylzentren und in den Unterkünften an Flughäfen generell gilt, das heisst auch für die Polizei. Dies kommt mit dem ersten Satz von Absatz 3 klar zum Ausdruck. Zieht man zudem das Zwangsanwendungsgesetz bei, ergibt sich keine andere Interpretation, denn das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) gilt gemäss Artikel 2 ausdrücklich nicht nur für alle Bundesbehörden, sondern auch für kantonale Behörden, die zum Beispiel im Bereich der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen. Die in Artikel 15 ZAG aufgeführten Waffen dürften demnach gemäss dem zweiten Satz von Artikel 25 Absatz 3 AsylG in Bundesasylzentren und in den Unterkünften an Flughäfen nicht eingesetzt werden. Dazu gehören Feuerwaffen, aber auch Reizstoffe, nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte sowie Schlag- und Abwehrstöcke.
In der Kommission hat Bundesrat Jans diese Lesart des Bundesratsentwurfes sowie die zu dieser Bestimmung auf Seite 28 der Botschaft gemachten Ausführungen relativiert. Seiner Meinung nach gilt das Waffenverbot in den Bundesasylzentren und in den Unterkünften an Flughäfen nur für Mitarbeitende des SEM und für allfällige beauftragte Dritte, nicht aber für kantonale Polizeiorgane, wenn ein Kanton gemäss Artikel 25d AsylG vom Bund die Aufgabe übertragen erhalten hat, die Sicherheit und Ordnung in der betreffenden Unterkunft zu gewährleisten.
Die zweite strittige Frage betrifft den Begriff der Waffen. Gemäss den Ausführungen auf Seite 28 der Botschaft ist die Definition im Zwangsanwendungsgesetz massgebend. Das heisst, bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen nur die in Artikel 6 der Zwangsanwendungsverordnung aufgelisteten Hilfsmittel unmittelbar gegen Personen eingesetzt werden. Das sind Fesselungsmittel, Wasserwerfer, natürliche und synthetische Pfefferpräparate sowie Diensthunde. In der Kommission wurde von der Minderheit geltend gemacht, dass gemäss Waffengesetz auch Pfeffersprays als Waffe gelten. Es sei daher widersprüchlich, wenn natürliche und synthetische Pfefferpräparate als zulässige Hilfsmittel bezeichnet würden.
Ich versuche nun, diese Meinungsdifferenz zu klären. Nicht als Waffe im Sinne des Waffenrechts gelten Sprays, die einen Pfefferextrakt wie Capsaicin bzw. OC oder Pava enthalten. Diese dürfen ohne Waffenschein gekauft werden. Pfeffersprays mit anderen Reizstoffen gelten demgegenüber als Waffen. In diesem Punkt ist die Position des Bundesrates meines Erachtens nicht zu beanstanden.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Mehrheit und damit dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.
Nun komme ich zur Erläuterung, die ich in der Einleitung bereits angesprochen habe. Ich habe mich bei der Vorbereitung dieser Berichterstattung nochmals vertieft mit den Gesetzesmaterialien, der Botschaft und weiteren Unterlagen auseinandergesetzt und bin für mich persönlich als Ratsmitglied zur Auffassung gekommen, dass hier noch Klärungsbedarf besteht. Ich habe mich in der Kommission der Stimme enthalten, weil ich einerseits die Vorbehalte der Minderheit zum Waffeneinsatz von Polizeiorganen teile, andererseits aber die [PAGE 1343] Interpretation des Bundesrates berücksichtigen wollte. Heute werde ich mich, wie gesagt, der Minderheit Salzmann anschliessen. Ich würde es begrüssen, wenn wir hier eine Differenz zum Nationalrat schaffen würden, damit der Anwendungsbereich des Einsatzverbots für Waffen und die entsprechende Formulierung im Gesetz nochmals vertieft geprüft werden können. Die in der Kommission geführten Diskussionen, die entstandenen Unsicherheiten und die aufgezeigten Widersprüche zeigen, dass es falsch wäre, wenn wir uns schon jetzt dem Nationalrat anschliessen und damit die Differenz bereits bereinigen würden. Ich danke Ihnen für das Verständnis für diese vielleicht etwas aussergewöhnliche Darstellung.