Fässler Daniel · Ständerat · 2024-12-18
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18
Wortprotokoll
In Artikel 25a sollen die zur Verfügung stehenden Disziplinarmassnahmen neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Der Entwurf des Bundesrates entspricht grundsätzlich den Regelungen in der geltenden Departementsverordnung.
Disziplinarmassnahmen kommen dann zur Anwendung, wenn eine asylsuchende Person durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb eines Bundesasylzentrums oder eines Zentrums in einem Flughafen stört oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in deren unmittelbarer Nähe gefährdet. Eine mögliche Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss aus allgemein zugänglichen Räumen eines Bundesasylzentrums. Das ist zum Beispiel der gemeinschaftliche Aufenthaltsraum oder der Sportraum. In einem solchen Fall wird die betreffende Person in einem separaten Trakt oder einem separaten Gebäude des Asylzentrums untergebracht, aber nicht eingeschlossen. Dort werden die notwendige Infrastruktur, Verpflegung und Betreuung sichergestellt, ebenso der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Der Bundesrat und eine Kommissionsminderheit möchten diese Disziplinarmassnahme auf maximal 72 Stunden beschränken. Die Kommissionsmehrheit schlägt demgegenüber eine Maximaldauer von zehn Tagen vor. Der Entscheid fiel in der Kommission mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Die Kommissionsminderheit ist mit dem Bundesrat der Meinung, dass ein Ausschluss von Gemeinschaftsräumen für eine Dauer von mehr als drei Tagen unverhältnismässig ist und eine enorme Strafe wäre. Die Mehrheit der Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine längere Sanktionsdauer bei stark störenden, renitenten Asylsuchenden im Einzelfall vertretbar ist. Sie verweist dazu auch auf die bei der Armee möglichen Disziplinarstrafen.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Mehrheit zu folgen.