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Fässler Daniel · Ständerat · 2024-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18

Wortprotokoll

Ich bin in der Minderheit, stelle aber vorweg fest, dass die Mehrheit, die von Kollege Stefan Engler vertreten wird, viele gute Gründe für ihren Antrag hat, die beiden Motionen abzulehnen. Gemäss dem Fazit eines Berichtes des Bundesamtes für Justiz vom 25.[NB]Oktober gehören zu diesen Gründen die relativ wenigen Fälle, die zur Diskussion stehen, der Aspekt der Menschlichkeit und letztlich auch die Frage der Verhältnismässigkeit und des Anspruchs auf Prüfung im Einzelfall. Kollege Engler hat in diesem Sinne auch die völkerrechtliche und die verfassungsrechtliche Ausgangslage korrekt dargelegt.

Ich möchte Ihnen aber doch noch einige Passagen aus dem Bericht des BJ zitieren, auch für den Fall, dass Sie diesen nicht zur Verfügung haben. Die Frage, ob es sich bei diesem Dokument um ein Gutachten, eine Einschätzung oder einen Bericht handelt, lasse ich einmal offen. Ich möchte Ihnen nur sagen, dass ich als Präsident der Staatspolitischen Kommission dafür gesorgt habe, dass das BJ der Staatspolitischen Kommission im Hinblick auf die Vorprüfung durch die Kommission verschiedene Fragen, die sich hier stellen, schriftlich beantworten konnte.

Ich beginne mit der Flüchtlingskonvention. Das BJ hält im Bericht fest, dass die Flüchtlingskonvention kein Recht auf Familienleben vorsieht und dass "daher [...] auch kein Anspruch auf Familiennachzug aus der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden" kann.

Zu Artikel 8 der EMRK heisst es im Bericht des BJ: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.[NB]November 1950 (EMRK) für sich genommen nicht so ausgelegt werden, dass er eine allgemeine Verpflichtung für einen Staat enthält, die Wahl des Wohnsitzlandes[NB]durch[NB]verheiratete Paare zu respektieren und die Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet dieses Landes zuzulassen."

Dann hat sich das BJ auch noch zu Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung geäussert, mit folgendem Wortlaut: "Artikel 13 Absatz 1 BV verleiht [...] kein absolutes Recht auf Familienzusammenführung. Ebenso wenig gibt es ein Recht darauf, das Familienleben an dem Ort zu leben, der am besten geeignet ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens beinhaltet nicht das Recht, das Familienleben am Wohnort eines beliebigen Familienmitglieds zu leben."

Das ist die völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Ausgangslage, die eigentlich per se für eine Annahme der Motion sprechen würde. Nun kommt aber das BJ in seinem Bericht noch auf einen anderen Punkt zu sprechen. Das BJ sagt, dass eine Regelung im Sinne der Motion Friedli Esther trotzdem das Recht auf Achtung des Familienlebens der betroffenen Personen verletzen würde, und zwar deshalb, weil es ein generelles, also automatisches Verbot der Familienzusammenführung vorgeben würde, und das wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu vereinbaren. So weit der Bericht des BJ.

Spannend ist es nun aber, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu betrachten. Ich beginne mit der Frage, was denn eigentlich eine vorläufige Aufnahme ist und welchen Rechtsanspruch, welchen Status sie beinhaltet. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass eine vorläufige Aufnahme keine [PAGE 1351] Bewilligung darstellt. Sie ist keine Bewilligung für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, sondern es handelt sich nur um eine Feststellung aufgrund eines aktuell nicht vollziehbaren Wegweisungsentscheids. Daher gibt es auch kein Beschwerderecht gegen Entscheide in Bezug auf die vorläufige Aufnahme.

Das Bundesgericht sagt weiter, ein Gesuch um Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene, gestützt auf Artikel 85c des Ausländer- und Integrationsgesetzes, sei ein Ermessensentscheid. Das heisst, wenn der Familiennachzug gewährt wird, wird die nachziehende Person oder werden die nachziehenden Personen in die vorläufige Aufnahme einbezogen. Das gewährt ihnen aber ebenfalls kein Aufenthaltsrecht. Das heisst, auch diese Personen befinden sich dann, auch wenn die Praxis oft eine andere ist, quasi in einem schwebenden Zustand. Der Zustand muss regelmässig überprüft werden, und wenn die Ausreise zumutbar und möglich ist, dann müssen diese Personen eben die Schweiz wieder verlassen.

Spannend ist insbesondere ein Urteil des Bundesgerichtes vom 9.[NB]August 2000, publiziert als BGE 126 II 335. Darin sagt das Bundesgericht, dass weder ein konventionsrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe. Ich zitiere zwei Erwägungen des Bundesgerichtes aus diesem Urteil, die durchaus auch heute noch von Relevanz sind. Die erste ist: "Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen solchen auch nicht einer Drittperson zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stehen sollte." Das zweite Zitat: "Gestützt auf Artikel 8 EMRK besteht kein absolutes Recht auf Einreise. Hat der Betroffene selber die Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie getrennt zu leben, so verstösst es nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise von Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen geknüpft wird."

Ich möchte das selbstverständlich aber korrekt ausführen: Seit 2016 anerkennen das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht für vorläufig Aufgenommene ein faktisches Anwesenheitsrecht und damit in der Konsequenz die Anwendung von Artikel 8 EMRK bei der Prüfung von Gesuchen um Familiennachzug. Daraus wird der Schluss gezogen, dass im Einzelfall die Pflicht besteht, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Nun lege ich Ihnen noch dar, weshalb ich trotz diesen Ausführungen die Minderheit unterstütze und die Motion annehmen werde. Wir haben es hier mit einer Motion zu tun, und zwar mit einer Motion, die offenkundig zu starr formuliert ist, die aber ein Thema enthält, das noch etwas vertiefter zu prüfen sich lohnt. Es ist ein Auftrag an den Bundesrat, eine entsprechende Gesetzesänderung vorzubereiten. Wir beschliessen heute nicht eine Gesetzesänderung. Wir beschliessen einen Auftrag. Wenn wir diesen Auftrag erteilen, werden wir dann noch Gelegenheit haben, die Einordnung zu vertiefen. Es ist auch durchaus möglich, dass wir im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten den Bedenken in Bezug auf die Verhältnismässigkeit und den Vorgaben zur Pflicht zur Prüfung des Einzelfalls Rechnung tragen.

Aus diesen Überlegungen heraus werde ich diese beiden gleichlautenden Motionen unterstützen.