Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-06-05
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-05
Wortprotokoll
Ich möchte diese Ausführungen von Kollege Studer eigentlich unterstützen. Er hat es erwähnt: Es gibt verschiedene Kantone, die kennen diese Steuern.
Die Ergänzung des Fusionsgesetzes stützt sich auf den Mitbericht der nationalrätlichen WAK vom 3. Juli 2001 ab. Sie ersuchte eigentlich die Kommission für Rechtsfragen, diese Frage zu prüfen, und schrieb auch, diesen Punkt allenfalls in den Entwurf aufzunehmen. Ich trenne hier ganz klar von der materiellen Frage, ob es sinnvoll wäre, diese Steuer bei Umstrukturierungen vielleicht nicht zu erheben - dies erachte ich persönlich durchaus auch als sinnvoll. Aber meine Äusserungen mache ich zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Regelung in dieser Bestimmung.
Unbestritten ist - es wurde bereits erwähnt -, dass Handänderungssteuern nicht zu den direkten Steuern gehören und deshalb auch nicht von den Steuerharmonisierungsvorschriften gemäss Artikel 129 der Bundesverfassung erfasst werden. Eine Bundeskompetenz - ich möchte dies hier nochmals unterstreichen - zur Vornahme eines punktuellen Eingriffs in die kantonale Steuerhoheit kann aus Artikel 122 der Bundesverfassung somit nur abgeleitet werden, wenn zivilrechtliche Normen, wie hier im Fusionsgesetz des Bundes, durch das kantonale Steuerrecht - ich möchte dies betonen: - massiv beeinträchtigt oder gar vereitelt werden.
Das ist somit eine qualitative Aussage: massive Beeinträchtigung oder gar eine Vereitelung. In diesen zwei Punkten gibt es jetzt zwei konträre Meinungen. Wir haben einerseits die Lehre der Professoren Peter Böckli und Markus Reich, die eigentlich die Position der Mehrheit stützen und das in etwa auch so sagen. Ganz anderer Meinung ist das Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten vom 16. Juni 1999. Dort steht z. B., dass das Bundesamt für Justiz die kantonalen [PAGE 491] Handänderungssteuern als zu wenig einschneidend erachte, als dass durch sie die Realisierung der Ziele des Fusionsgesetzes vereitelt oder massiv beeinträchtigt würde.
Die Kantonale Finanzdirektorenkonferenz verweist auf Seite 41 des Bundesgerichtsentscheides BGE 109 Ia, wonach einzig entscheidend sei, ob die Erhebung von kantonalen Handänderungssteuern ein bundesrechtliches Institut aushöhlen kann. Ein genereller Zielkonflikt mit dem Bundesrecht alleine genügt indessen noch nicht. Am Schluss ihres Schreibens an die WAK hält die Kantonale Finanzdirektorenkonferenz fest, dass somit zusammenfassend festzuhalten sei, dass die kantonalen Handänderungssteuern nicht ein derartiges Mass annehmen oder derartig einschneidend wirken, dass sie die Erreichung der Ziele des Fusionsgesetzes verunmöglichen würden.
Man kann sich somit mit Recht fragen, ob hier für diesen Eingriff eine genügende verfassungsrechtliche Grundlage besteht. Ich meine nicht. Man kann sich im Weiteren auch fragen, ob es richtig ist, diese Bestimmung erst im Verlaufe der Beratungen im Parlament ins Fusionsgesetz aufzunehmen, denn in der Vernehmlassung konnten ja gerade die betroffenen Kantone dazu auch keine Stellung nehmen. Ich neige somit klar zur Ansicht, dass für diese Regelung im Fusionsgesetz keine genügende Verfassungsgrundlage besteht.
Ich trenne diese Frage ganz klar von einer materiellen Beurteilung des entsprechenden Anliegens.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen stimme ich deshalb dem Antrag der Minderheit Studer Jean zu.