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Schwander Pirmin · Ständerat · 2024-12-18

Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-18

Wortprotokoll

Frau Bundesrätin, Sie sagten bei Artikel 31 zur Frage der Richtigkeitsvermutung sinngemäss, das Konzept bestehe darin, dass die Finanzintermediäre im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten dafür sorgen sollen, dass die Einträge richtig sind. Ich bin der Meinung, das Konzept besteht darin, dass gemäss Artikel 9 die Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten melden und schauen müssen, dass die richtigen Daten eingetragen werden. Wenn die Finanzintermediäre die Daten online abrufen können, dann entbindet dieser Artikel ja die Finanzintermediäre nicht von den Sorgfaltspflichten, die sie bereits jetzt haben. Die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bestehen darin, dass sie die wirtschaftlich Berechtigten ausfindig machen müssen, und zwar unabhängig vom Register.

Nun kann man sich Varianten ausdenken. Nehmen wir an, Sie haben aufgrund der allgemeinen, engen Sorgfaltspflichten die Aufgabe, die wirtschaftlich Berechtigten ausfindig zu machen. Das haben Sie gemacht. Jetzt gehen Sie noch, weil Sie das können, ins Online-Transparenzregister und stellen fest, dass dort etwas anderes steht. Jetzt haben Sie eigentlich die indirekte Pflicht, das Register zu korrigieren, aber Sie sind unsicher: Sie meinen, den wirtschaftlich Berechtigten ausfindig gemacht zu haben, aber im Transparenzregister steht etwas anderes. Was machen Sie? Sie gehen zu den wirtschaftlich Berechtigten und fragen, was richtig ist. Sie müssen dann dort Abklärungen vornehmen. Sie machen also eine doppelte Abklärung. Wenn Sie dann feststellen, dass der Eintrag im Transparenzregister nicht richtig ist, dann haben Sie indirekt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Eintrag berichtigt wird, obwohl dies eigentlich gemäss Artikel 9 die Gesellschaft machen müsste.

Wenn wir das streichen, können Sie als Finanzintermediär von den wirtschaftlich Berechtigten verlangen, dass diese einen Auszug aus dem Transparenzregister mitbringen. Das ist der einfachere Weg. Sie bitten als Finanzintermediär den wirtschaftlich Berechtigten, den Sie ausfindig gemacht haben, um einen Auszug aus dem Transparenzregister, den Sie ohnehin bemühen müssten, wenn Sie eine Diskrepanz feststellen zwischen Ihren eigenen Abklärungen als Finanzintermediär und den Angaben im Transparenzregister. Wenn wir das streichen, vereinfachen wir also die Abklärungen der Finanzintermediäre und verhindern so eine unnötige Bürokratie. Deswegen bleibe ich bei dieser Minderheit und beantrage Streichung. [PAGE 1376]

Vielleicht wäre es gut, die Frage noch vertiefter abzuklären, was tatsächlich passiert, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten als Finanzintermediär zu erfüllen haben und dann feststellen, dass im Transparenzregister etwas anderes steht. Dieser Ablauf ist meines Erachtens nicht durchdacht. Hier hätten wir die Möglichkeit, eine Differenz zu schaffen, um diese Fragen abzuklären. Darum wäre ich sehr froh darüber, nachdem wir im Eintretensvotum schon befürchtet haben, dass wir bürokratische Aufwände verursachen usw. In diesem Artikel machen wir unter Umständen genau das, was wir in der Eintretensdebatte kritisch hinterfragt haben, nämlich Bürokratie, viel Aufwand, unter Umständen für nichts, was Sie ganz einfach abklären können. Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen.

Wir haben vorhin noch darüber diskutiert, ob ich allenfalls, wenn in Artikel 31 die Richtigkeitsvermutung hinzukommt, meinen Antrag zurückziehen könnte. Es sind eben nicht die genau gleichen Fragen. Es gibt einerseits die Richtigkeitsvermutung: Wer muss dies überprüfen? Das würden wir gemäss Artikel 35 an die Finanzintermediäre delegieren, was ich eben auch nicht möchte. Deshalb halte ich[NB]an[NB]meinem[NB]Minderheitsantrag fest und appelliere an den Rat, allenfalls eine Differenz zu schaffen, damit in einer zweiten Runde der Nationalrat nochmals über diese Frage und darüber, ob hier nicht unnötige Bürokratie entsteht, diskutieren könnte.

Ich bitte Sie, meine Minderheit zu unterstützen.