Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-05
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-05
Wortprotokoll
Alle Diskussionen über diesen Artikel haben ergeben, dass die Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Artikels nach wie vor umstritten ist. Meines Erachtens gibt es aber gute Gründe für eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber. Auf die verschiedenen Fälle in der Praxis hat bereits der Kommissionssprecher hingewiesen. In der Praxis spielen die Handänderungsabgaben bei den Umstrukturierungen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Sie können tatsächlich auch notwendige Anpassungen erheblich erschweren oder sogar verhindern - ich könnte Ihnen dazu auch aus meiner eigenen praktischen Erfahrung entsprechende Beispiele nennen -, gerade auch dann, wenn es um KMU geht, deren Vermögen zum Teil heute noch hauptsächlich in Liegenschaften angelegt ist.
Die entsprechenden Abgaben können - wir haben das gehört - je nach Kanton immerhin bis zu 3,3 Prozent des Grundstückpreises betragen. Das kann gerade bei kleinen Betrieben mit Liegenschaften, aber auch bei Grossunternehmen, die ihre Gebäude und Anlagen zum Teil in besonderen Immobiliengesellschaften zusammengefasst haben, sehr stark ins Gewicht fallen.
Nach eingehender Abwägung scheint es mir deshalb zulässig, dass man die Kantone, gestützt auf die Privatrechtskompetenz des Bundes, dazu anhält, die Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen zu eliminieren, weil sie den Zielen des Fusionsgesetzes zuwiderlaufen würden. Es ist nicht eine Frage der Lehre oder eine Frage des Prozentsatzes, sondern eine Frage der Praxis: Wo ist die Schmerzgrenze, dass tatsächlich Umstrukturierungen erschwert oder sogar verhindert werden?
Herr Schweiger hat auch darauf hingewiesen, dass es kein Präjudiz sei, wenn Ihr Rat jetzt hier in diesem Sinne entscheidet. Sie haben auf das Bankengesetz verwiesen, und Sie haben auch auf die Umstrukturierung von Betrieben und Institutionen des Bundes verwiesen. Vor diesem Hintergrund [PAGE 492] wäre es jetzt eigentlich schwer verständlich, hier anders zu entscheiden, weil man dann die früheren Entscheidungen des Parlamentes in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit eigentlich wieder infrage stellen würde.
In diesem Sinne unterstütze ich hier mit Überzeugung den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission.