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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-03-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-03-05

Wortprotokoll

Das Ergebnis der Verhandlungen, das uns hier vorliegt, ist ein bislang einzigartiges Abkommen zwischen zwei bedeutenden internationalen Finanzplätzen. Dieses Abkommen hat sicherlich Signalwirkung. Es ermöglicht in ausgewählten Bereichen den grenzüberschreitenden Zugang für Finanzinstitute auf Grundlage der Anerkennung der Finanzmarktstandards der jeweils anderen Partei. Es ist ein Mutual Recognition Agreement im Finanzdienstleistungsbereich.

Durch das Abkommen werden unsererseits die Regulierung und Aufsicht des Vereinigten Königreichs in bestimmten Bereichen anerkannt und als genügende Voraussetzung zum Tätigwerden in der Schweiz bestätigt. Das Gleiche gilt in umgekehrter Richtung für das Vereinigte Königreich. Diese Anerkennung verlangt eine Vielzahl von Sicherungsmechanismen, mit welchen die Schutzziele, Finanzstabilität, Integrität und Anlegerschutz in angemessener Weise gewahrt werden. Das Abkommen verlangt keinerlei Rechtsübernahme oder Rechtsharmonisierung. Zusätzlich wird die Aufsichtskooperation gestärkt und werden Melde- und Reporting-Pflichten für die Finanzintermediäre eingeführt. Ebenfalls gestärkt wird die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich im Bereich der nachhaltigen Finanzen. Das Abkommen hält zudem fest, wie mit zukünftiger[NB]Rechtsentwicklung umgegangen werden soll. Die Parteien haben weiterhin das Recht, ihre nationale Regulierung anzupassen. Führt dies jedoch zu einer Abkehr von der Gleichwertigkeit, kann die Anerkennung entzogen werden.

Hervorheben möchte ich noch die Verbesserung beim Marktzugang. Materiell führt das Abkommen für die Schweizer Finanzinstitute zu einer substanziellen Verbesserung der Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Vermögensverwaltungsgeschäft. Neu können mit dem Abkommen professionelle Kunden wie auch die für die Schweizer Finanzinstitute besonders bedeutenden vermögenden Privatkunden im Vereinigten Königreich bedient werden. Für den Zugang aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz kommt das bestehende Recht zur Anwendung, welches diesen Zugang bereits weitgehend erlaubt. Dieses wird im Abkommen bekräftigt.

Im Bereich der Versicherungen sieht das Abkommen für UK-Versicherer die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit in die Schweiz für einzelne Bereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäfts vor. Dies umfasst ausschliesslich Tätigkeiten gegenüber professionellen Versicherungsnehmern mit mehr als 250 Angestellten. Ausgenommen sind insbesondere Unfall-, Kranken-, Motorfahrzeughaftpflicht- und, mit Ausnahme weniger spezialisierter Produkte, auch allgemeine Haftpflichtversicherungsprodukte. Zudem sind obligatorische Versicherungen und Monopolversicherungen ausgenommen. Ebenfalls werden mit dem Abkommen ungebundene UK-Versicherungsvermittler von der Wohnsitzpflicht entbunden. Diese unterstehen ansonsten aber weiterhin den Anforderungen des VAG. Die Möglichkeit dieser Ausnahme im VAG ist bereits so vorgesehen.

Das Abkommen bekräftigt zudem, dass diese Dienstleistungen nach geltendem Recht im Vereinigten Königreich grenzüberschreitend auch dort erbracht werden können, und macht damit die Verfahren unter dem Abkommen anwendbar. Zuletzt wird mit dem Abkommen die Rechts- und Planungssicherheit für Assetmanager und Finanzmarktinfrastruktur-Dienstleister erhöht.

Ich danke Ihnen, wenn Sie den vorliegenden Bundesbeschluss genehmigen. Dieses Verhandlungsergebnis ist klar auch im Interesse der Schweiz und im Interesse des Schweizer Finanzplatzes. Ich bitte Sie, es zu unterstützen.