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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-15

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Als Sprecher der Minderheit möchte ich, damit es wenigstens später einmal im Protokoll steht, gewisse rechtliche Vorbehalte gegen den Antrag der Mehrheit vorbringen. Es wird ja immer davon ausgegangen, dass der Ständerat das rechtliche Gewissen dieses Parlamentes sei.

Ich möchte die Vorbehalte, die hier von unserer Seite her bestehen, aus rechtlicher Sicht kurz darlegen. Die Sprecherin der Mehrheit, Frau Beerli, hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine einschneidende Regelung handelt. Es geht um eine Regelung, die einen relativ grossen Personenkreis betreffen wird. Aufgrund der Auskünfte, die ich erhalten habe, wären mindestens diejenigen ausländischen Ärzte, die jetzt in Spitälern tätig sind, mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge befugt, eine Praxis zu eröffnen. Das ist eine Zahl, [PAGE 103] die recht hoch ist. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass nicht alle der etwas mehr als 2000 dieser Ärzte eine Praxis eröffnen möchten, so muss man doch erwarten, dass mit einer entsprechenden Zahl von Gesuchen zu rechnen wäre. Es geht also nicht darum, vereinzelte Fälle zu regeln, sondern es geht um eine erhebliche Zahl von Fällen, die geregelt werden muss.

Es geht weiter um einen Eingriff, der ganz einschneidend ist. Ich teile aufgrund der heutigen Formulierung die Auffassung nicht, dass der Bundesrat nur für eine Übergangsfrist von drei Jahren eine Regelung erlassen kann. Denn wenn dem so wäre, dann gehörte diese Bestimmung in die Übergangsbestimmungen; dann wäre sie nämlich für eine einzige Periode anwendbar. Wir haben diese Bestimmung aber jetzt mitten im Gesetz. Das wäre eine erste Frage, mit der sich der Nationalrat erneut befassen sollte. Damit ist ja so oder so zu rechnen. Ich gehe davon aus, dass es nur für eine Übergangsfrist in Frage käme und nicht für eine wiederholt mögliche Frist von drei Jahren.

Nun habe ich darauf hingewiesen, dass sehr viele Personen betroffen sein werden und dass es ein erheblicher, einschneidender Eingriff sein wird. Hierzu habe ich zusammen mit anderen Kollegen, die der Minderheit angehören, die Auffassung vertreten, eine solche Regelung müsse Sache des Gesetzgebers und nicht des Verordnungsgebers - des Bundesrates - sein, zumal wir für die Verordnung, die der Bundesrat, gestützt auf diesen Artikel 55a, dereinst erlassen wird, praktisch keinerlei Rahmen setzen.

Die Kommission hat das Element des Bedürfnisses wiederaufgenommen, wie es bei der ersten Beratung im Antrag der Mehrheit enthalten war. Umgekehrt ist aber der Satz: "Er (d. h. der Bundesrat) legt die entsprechenden Kriterien fest", auf der ausgeteilten Fahne weggefallen. Abgesehen davon hat der Bundesrat von mir aus gesehen einen Blankocheck, "plein pouvoir". Kein einziges Kriterium, nach dem sich der Bundesrat richten soll, ist hier aufgeführt. Davon, dass die Kantone im Rahmen dieses Gesetzgebungsprozesses bezüglich dieser Kriterien mitsprechen können sollten, rede ich gar nicht. Ich muss eingestehen, dass wir in einer unkomfortablen Situation sind. Einschneidende Regelungen zu treffen ist meines Erachtens Sache des Parlamentes, notfalls auch mit einem dringlichen Bundesbeschluss.

Ich weiss, dass man mir entgegenhalten wird, dass ein solcher dringlicher Bundesbeschluss genau dann beraten werden müsste, wenn die europäischen Parlamente über die Ratifikation der bilateralen Verträge entscheiden werden. Das ist nun einmal eine Folge des Zeitablaufs der Ratifikation. Das kann uns aber nicht davon entbinden, unsere Pflichten zu erfüllen; wir können diese Aufgabe nicht einfach ohne Rahmenbedingungen dem Bundesrat übertragen, unter Hinweis darauf, der Bundesrat werde es schon richten, er müsse nur mit den Kantonen und den Leistungserbringern Kontakt aufnehmen, und die Kantone würden dann dereinst die Leistungserbringer gemäss Absatz 1 bezeichnen. Wir werden entsprechende Rekursverfahren haben, und letztlich wird es das Bundesgericht sein, das sagt, was gilt. Damit kann ich mich nicht einverstanden erklären.

Herr Kollege Stähelin hat gestern in der Kommission einen Vorschlag unterbreitet, der inhaltlich, von der Stossrichtung her, in die gleiche Richtung geht, aber einen anderen Weg wählt und auch andere Voraussetzungen und Kriterien enthält. Wir waren nicht in der Lage, diesen Antrag abschliessend zu behandeln. Herr Stähelin zeigte auf, dass auch noch andere Wege möglich wären. Ich frage mich, ob aufgrund dieser Ausgangslage nicht wir das Heft in der Hand behalten sollten, auch wenn wir uns bewusst sein müssen, dass wir relativ kurzfristig handeln müssen. Gerade der Vorschlag von Kollege Stähelin hat mir aufgezeigt, dass es andere Überlegungen gäbe, die durchaus einbezogen werden müssten, und zwar durch das Parlament und nicht durch den Bundesrat.

Das sind die Gründe, weshalb ich mich mit dem Antrag der Mehrheit nicht einverstanden erklären kann, auch wenn ich zugebe, dass der Antrag der Mehrheit besser ist als der Beschluss des Nationalrates. Denn er bringt wenigstens ein zusätzliches Kriterium und eine Eingrenzung der betroffenen Leistungserbringer, indem er den stationären Bereich nicht mehr einbezieht.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Wir haben damit das Problem nicht gelöst. Wir müssen uns bewusst sein, dass wir, das Parlament, das Problem lösen müssen. Der Bundesrat wird insofern gefordert sein, als er uns eine entsprechende Vorlage unterbreiten muss. Auch wenn das den unschönen Aspekt des Dringlichkeitsrechtes hat, meine ich, es sei noch unschöner, nun dem Bundesrat einfach "plein pouvoir" zu geben, und die Kantone müssten dies dann vollziehen. Ich glaube, das geht nicht an, zumal wir die Kantone in diesem Umfeld nie konsultiert haben und nie haben konsultieren können.

Ich bitte Sie also, in diesem Punkt dem Antrag der Minderheit zu folgen.