Schwander Pirmin · Ständerat · 2025-03-05
Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-05
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat alle rechtlichen, formellen wie materiellen Gründe dargelegt, warum diese Motion abzulehnen ist. Da habe ich fast keine Gegenargumente, das gebe ich zu. Es ist ja geradezu Sinn und Zweck der abstrakten Erfüllungsgarantie, dass diese schnell, einfach und ohne langes Verfahren in Anspruch genommen werden kann. Die Vertragsparteien können im Gegensatz zur Bürgschaft sogar die Voraussetzungen für den Abruf der Garantie selbst festlegen. Trotzdem beantrage ich Ihnen die Annahme dieser Motion.
Vorab zwei Bemerkungen: Es geht hier nicht darum, private Bauherren, die ein Einfamilienhaus bauen, und Handwerker gegeneinander auszuspielen. Es geht aber bei dieser Motion auch nicht darum, die Anpassung des Obligationenrechts vom vergangenen Dezember im Bereich Baumängel wieder zuungunsten der Hauseigentümer rückgängig zu machen oder zumindest zu verwässern. Darum geht es nicht. Es geht um rechtsmissbräuchliche Garantiebeanspruchungen nicht zwischen Handwerkern und dem privaten Bauherrn, der ein Einfamilienhaus baut, sondern zwischen öffentlichen Bauherren, grossen Investoren wie Total- und Generalunternehmern, die den Handwerkern in ihren Verträgen die Erfüllungsgarantie aufdrücken.
Wenn Sie das genau verfolgen, stellen Sie fest: Im Offertwesen wird die Erfüllungsgarantie bei der Vergabe von Aufträgen fast überall vorausgesetzt; das ist das Problem. Das Problem ist nicht die Erfüllungsgarantie als solche, sondern der rechtsmissbräuchliche Garantieabruf. Nun können wir hingehen und sagen, wir überlassen das der Rechts- und der Gerichtspraxis. Das gibt es natürlich entsprechend auch. Aber ich erwähne die Anforderungen: Ein rechtsmissbräuchlicher Garantieabruf findet erst dann keinen Rechtsschutz, wenn absolut klare Verhältnisse vorliegen - ich betone: absolut klare Verhältnisse; das haben die Gerichte festgelegt. Was heisst das? Ich zitiere aus einem Urteil eines Handelsgerichts, wonach absolut klare Verhältnisse vorliegen, wenn diese "keinerlei Zweifel darüber offenlassen, dass dem Begünstigten unter keinem vernünftigen und redlicherweise in Betracht kommenden rechtlichen Aspekt ein Anspruch auf Abruf der Zahlungsgarantie zusteht". Also, wenn Sie lesen, wie die Rechtspraxis und die Gerichtspraxis ist, dann können wir festhalten: Es gibt eigentlich gar nie einen rechtsmissbräuchlichen Garantieabruf. Das ist das Problem bei den Handwerkern, die praktisch gezwungen werden, Erfüllungsgarantien einzugehen, wenn sie die Aufträge wollen.
Sie können bei dieser Motion einwenden, sie sei sehr genau formuliert und der Bundesrat werde genau beauftragt, was zu machen sei. Ich erinnere aber an den Bericht der GPK des Ständerates, die festgestellt hat, dass es der Bundesrat mit dem genauen Wortlaut nicht überall so ernst nimmt. Darum, so kann ich festhalten, möchte ich Sie aufrufen, dieser Motion zuzustimmen. Es geht um die Prüfung und um die Verbesserung der rechtsmissbräuchlichen Garantiebeanspruchungen. Da gibt es in der Praxis tatsächlich Probleme, und es geht darum, dass wir diese Probleme dahin gehend überprüfen, ob es unter Umständen Verbesserungsvorschläge gibt.
Ich erinnere daran, dass wir beim Geschäft vorhin genau das gemacht haben. Als es um die Konsumentenverträge ging, haben wir einem Postulat zugestimmt. Es ging darum, dem Bundesrat den Auftrag zu geben, die missbräuchliche Beschränkung der Kündigungsformen in der Praxis zu überprüfen. Was verlangen wir also mit dieser Motion? Genau dasselbe, aber nicht bei den Konsumenten, sondern zwischen Handwerkern und Bauherren - genau dasselbe.
Deshalb bitte ich Sie, bei dieser Motion den gleichen Massstab anzuwenden, wie wir ihn vorhin beim Postulat angewendet haben.