Fässler Daniel · Ständerat · 2025-03-05
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-05
Wortprotokoll
Ich habe erwartet, dass in der Debatte noch zusätzliche Voten kommen, welche die Motion und die Minderheit unterstützen. Es war für mich daher keine grosse Überraschung, dass der Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes und der Präsident von Bauen Schweiz das Wort verlangten. Ich sehe mich als Kommissionspräsident aber doch noch veranlasst, etwas richtigzustellen. Es wird der Eindruck vermittelt, dass es sich insbesondere bei Erfüllungsgarantien, aber auch bei Gewährleistungsgarantien um Konstellationen handelt, wo grosse, starke Besteller kleine Handwerker zur Bereitstellung solcher Garantien verpflichten. Ich schliesse nicht aus, dass es zu solchen Konstellationen kommt, aber in der Praxis sind das Ausnahmefälle. In der Praxis kommt es dann zu solchen Abreden, wenn auf der einen Seite grosse, durchaus auch mächtige Bauherrschaften stehen und auf der anderen Seite meistens ebenfalls grosse Total- und Generalunternehmer. Wie dann konkret die Machtverhältnisse stehen, hängt von der Marktlage, aber auch von der Dringlichkeit eines Bauvorhabens ab.
Zu den Ausführungen von Kollege Wicki: Es ist in der Praxis nicht so - zumindest habe ich das nie erlebt -, dass Erfüllungsgarantien verlangt werden, die nach Ablieferung des Werkes über einen längeren Zeitraum hinaus ihre Wirkungen entfalten sollen und gleichzeitig auch noch die Gewährleistungsgarantie darstellen. In der Praxis wird zwischen Erfüllungsgarantien und Gewährleistungsgarantien unterschieden. Eine Erfüllungsgarantie gibt dem Besteller, dem Bauherrn, die Sicherheit, dass bei Bauwerken das Vertragswerk zeitgerecht und derart mängelfrei realisiert wird, dass es in Betrieb genommen werden kann. Diese Erfüllungsgarantien werden in der Regel so terminiert, dass sie ab dem Zeitpunkt, an dem das Werk abgeliefert wird, durch eine Gewährleistungsgarantie ersetzt werden, die dann ihrerseits die Mängelfreiheit des Werkes bzw. die Behebung bestehender Mängel garantiert. Die Bautätigkeit wird nicht durch solche Garantieleistungen beschränkt. Ich glaube nicht, dass wir die bestehende Wohnungsnot damit begründen können, dass solche Garantieleistungen in der liberalen Vertragspraxis die Regel sind.
Der Weg, den die Motion einschlägt, ist der falsche. Ich sehe durchaus, dass es Machtdisparitäten in Vertragsverhandlungen gibt. Wir müssen uns jedoch die Frage stellen, ob wir in diesen Wettbewerb, in diesen Markt mit einer gesetzlichen Regulierung eingreifen wollen - ja oder nein? Das ist die Frage, die wir mit dieser Motion entscheiden. [PAGE 61]