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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-03-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-03-05

Wortprotokoll

Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative "Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)" zur Ablehnung, stellt ihr aber einen direkten Gegenentwurf gegenüber. Gerne lege ich Ihnen die Gründe für diesen Entscheid dar.

Die am 15.[NB]Februar 2023 eingereichte Volksinitiative will gemäss den Aussagen des Initiativkomitees den Erhalt des Bargelds in der Schweiz sichern. Konkret soll Artikel 99 der Bundesverfassung zur Geld- und Währungspolitik um zwei Absätze ergänzt werden. Erstens soll der Bund sicherstellen, dass Münzen und Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen, und zweitens soll festgelegt werden, dass ein allfälliger Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden muss.

Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung von Bargeld für die Wirtschaft und die Gesellschaft. Der Erhalt des Bargelds als breit nutzbares Zahlungsmittel ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, er teilt also grundsätzlich das Ziel der Initiative. Die Initiative hat aber vor allem symbolischen Charakter, denn beide Forderungen sind bereits heute gesetzlich verankert. Konkret sind die Sicherstellung der Bargeldversorgung mit Münzen und Banknoten und die Festlegung des Frankens als Schweizer Währung im Nationalbankgesetz und im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel verankert. Eine Umsetzung der Initiative hätte daher keine praktische Auswirkung.

Der Bundesrat ist trotzdem bereit, die beiden Anliegen von der Gesetzes- auf die Verfassungsstufe zu heben, um ihre Bedeutung zu unterstreichen. Die von der Initiative vorgeschlagenen Formulierungen für die Verfassungsergänzung erachtet der Bundesrat allerdings nicht als geeignet. Sie sind im Vergleich zu den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen teilweise ungenau, und sie sind auch nicht erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Diese Nachteile will der Bundesrat mit dem Gegenentwurf ausmerzen.

Wie sieht nun dieser Gegenentwurf konkret aus? Analog zur Initiative schlägt der Bundesrat eine Anpassung von Artikel 99 der Bundesverfassung vor. Der Artikel soll um die folgenden zwei Sätze ergänzt werden: "Die schweizerische Währung ist der Franken" und "Die Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung". Mit dieser Formulierung würden die erwähnten und bereits heute geltenden Bestimmungen im Nationalbankgesetz und im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel weitgehend unverändert auf Verfassungsstufe gehoben. Dies hätte den Vorteil, dass es bereits eine gefestigte Auslegung und Praxis zu diesen Bestimmungen gibt. Der direkte Gegenentwurf ermöglicht es somit, den Anliegen der Initiative präziser und mittels bewährter rechtlicher Regelungen entgegenzukommen und diese aufzunehmen. Auch Ihre vorberatende Kommission unterstützt ja mehrheitlich den direkten Gegenentwurf.

Es gibt aber auch Minderheitsanträge aus Ihrer Kommission. Die entsprechenden Anträge wurden in der Kommission, so finde ich, zu Recht abgelehnt. Beim ersten Minderheitsantrag geht es um den Bargeldzugang für Personen, die Sozialleistungen und Nothilfe empfangen. Damit würde in der Bundesverfassung die Frage der Bargeldversorgung mit der Sozialpolitik vermischt. Zudem sind Sozial- und Nothilfe Sache der Kantone und Gemeinden und nicht Aufgabe des Bundes. Beim zweiten Minderheitsantrag geht es um die generelle Pflicht zur Annahme von Bargeld als Zahlungsmittel. Der Antrag ist unklar formuliert. Was bedeutet, dass Bargeld "in der Regel" anzunehmen sei? Geht es darum, die bereits heute geltende sogenannte dispositive Annahmepflicht, wie sie in Artikel 3 WZG verankert ist, in die Verfassung aufzunehmen? "Dispositiv" bedeutet, dass Bargeld grundsätzlich anzunehmen ist, die Vertragsparteien aber davon abweichen können. Wenn dies gemeint ist, wäre es besser, wenn man sich an der bestehenden gesetzlichen Bestimmung orientieren würde. Falls der Antrag hingegen auf eine Verschärfung der Annahmepflicht und auf einen Bargeldannahmezwang abzielt, weise ich darauf hin, dass der Bundesrat bereits im Bericht "Die Akzeptanz von Bargeld in der Schweiz" vom Dezember 2022 dargelegt hat, dass er eine zwingende Annahmepflicht als derzeit nicht notwendig erachtet und als zu starken Eingriff in die Vertragsfreiheit und in die Wirtschaftsfreiheit ablehnt. Wie erwähnt, ist die Annahmepflicht jedoch nicht Inhalt der vorliegenden Initiative. Ich bitte Sie also in beiden Fällen, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Dann hat die WAK-N noch eine sprachliche Änderung des direkten Gegenentwurfes vorgenommen. Konkret beantragt die Kommission, bei der Benennung der Währung den Begriff "Schweizerfranken" zu verwenden statt, wie vom Bundesrat vorgesehen, den Begriff "Franken". Wir wollten den Begriff "Franken" verwenden. Das ist eine sprachliche Nuance, die nichts am Inhalt ändert. Ich verhehle nicht, dass bei den Juristinnen und Juristen der Verwaltung und der Schweizerischen Nationalbank eine Präferenz für den Begriff "Franken" besteht, weil dieser auch in den entsprechenden Gesetzen verwendet wird und nicht der Begriff "Schweizerfranken", aber letztlich wissen wir, was gemeint ist. Der Bundesrat ist mit dieser Änderung also einverstanden. Kurz zusammengefasst: Nach Ansicht der Bundesstellen und der Schweizerischen Nationalbank kann man das so machen, auch wenn, juristisch gesehen, eine Präferenz für die andere Lösung da ist.

Ich danke Ihnen, wenn Sie den Anträgen des Bundesrates zustimmen.