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Ryser Franziska · Nationalrat · 2025-03-05

Ryser Franziska · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2025-03-05

Wortprotokoll

Das Zollgesetz hat uns alle vor eine herausfordernde Aufgabe gestellt, und zwar sowohl in Bezug auf den Umfang - es handelt sich wohl um eine der umfassendsten Gesetzesrevisionen seit Langem, mit einer Totalrevision, einem komplett neuen Gesetz, und mit Änderungen in über fünfzig Spezialerlassen - als auch in Bezug auf die thematische Breite und den ungenügenden Reifegrad der ursprünglichen Vorlage. Unser Zwischenfazit: Die Beratung hat sich teilweise in eine gute Richtung entwickelt. Im ganzen Teil, der die Wirtschaft betrifft, konnten wir einige wesentliche Punkte verbessern, und auch der Ständerat brachte nochmals wichtige Korrekturen und Ergänzungen ein.

Der sicherheitsrelevante Teil jedoch ist ungenügend. Es ist dem Ständerat nicht gelungen, die kritischen Punkte zu eliminieren. So werden dem Zoll neue Kompetenzen zugeteilt, etwa mit der Erhebung von daktyloskopischen Daten, also Fingerabdrücken, für rein präventiv-polizeiliche Zwecke, obwohl das Parlament rund um das DNA-Profil-Gesetz hierfür ganz bewusst einen engeren Rahmen gesetzt hat. Ein weiteres Beispiel ist die Ausweitung der Bewaffnung des Zollpersonals. Auch hier hat es der Ständerat nicht geschafft, die Vorlage in ein Gleichgewicht zu bringen.

Bei den noch bestehenden Differenzen werden wir uns grossmehrheitlich dem Ständerat anschliessen. Er hat verschiedene Vorschläge übernommen, welche wir in der ersten Runde noch in Form von Minderheitsanträgen hier im Nationalrat vertreten hatten, etwa bezüglich der Aufhebung der Anmeldepflicht für nicht zollpflichtige Waren in Artikel 13 oder bezüglich der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit in Artikel 14. Wir sind froh, dass nach dem Ständerat nun auch die Mehrheit der WAK-N zur Einsicht gekommen ist und diese Punkte korrigiert hat.

Verweise auf andere Erlasse, welche unterdessen geändert worden sind, etwa das Mehrwertsteuergesetz oder das Informationssicherheitsgesetz, hat der Ständerat sorgfältig aufgearbeitet. Wir werden den entsprechenden Änderungen, beispielsweise bei den Artikeln 41, 42, 62 und 196, zustimmen.

Bei Artikel 15 Absatz 4 werden wir hingegen der Minderheit Amoos folgen. Der Wunsch nach Vereinfachungen bei der Abwicklung der Zollverfahren ist mehr als verständlich. Deshalb wurden bereits verschiedene Vereinfachungen vorgesehen. Neu werden die Kriterien dafür noch einmal gelockert, sodass künftig 90 Prozent der Tarifnummern mit einer vereinfachten Warenanmeldung abgewickelt werden können. Für grössere Importeure gibt es zudem die Möglichkeit einer reduzierten Warenanmeldung, sodass sie bei der Anmeldung selbst nur summarische, grobe Warenbeschreibungen angeben müssen. Sobald die Warenanmeldung aktiviert ist, kann die entsprechende Ware weitergeliefert werden. Es entstehen keine Wartezeiten, und die Verantwortlichen können im Nachhinein in aller Ruhe die notwendigen Angaben nachtragen. Das alles wird also bereits möglich sein.

Nun soll hier gemäss Antrag der Mehrheit noch einmal ein zusätzliches Verfahren eingeführt werden. Dieses bietet jedoch gegenüber den bereits bestehenden Lösungen keine weiterführenden Vereinfachungen, im Gegenteil: Durch zusätzliche Anforderungen wie etwa die Beschränkung auf mehrwertsteuerpflichtige Personen wäre es sogar noch einschränkender, und wegen fehlender Warengrössenbeschränkung würde sich zudem die Gefahr von Ausfällen erhöhen. Mit Absatz 4 wird die Umsetzung also nicht vereinfacht, sondern verkompliziert. Das ist sicher nicht das, was wir beim Zoll aktuell brauchen.

Bei Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1bis lehnen wir die Anträge der Minderheit Pamini ab. Schon in der Vernehmlassung dieser Vorlage war eine grosse Diskussion zu diesem Thema entbrannt; es sollte verhindert werden, dass eine eigentliche Grenzpolizei mit Kompetenzen geschaffen wird, die originär bei den Kantonen liegen. Dieses Ziel konnte unterdessen mehrheitlich erreicht werden. Mit dem Minderheitsantrag Pamini soll genau dies jetzt wieder rückgängig gemacht werden. Damit gerieten wir jedoch zurück auf Feld eins. Wenn einzelne Kantone die ihnen obliegenden Aufgaben an den Zoll delegieren wollen, so können sie dies tun, und zwar, indem sie individuelle Vereinbarungen abschliessen, wie das heute bereits viele Grenzkantone in grösserem oder kleinerem Umfang tun. Eine neue Strafverfolgungskompetenz gehört nicht ins BAZG-VG.

Zu den Spezialerlassen: Beim Automobilsteuergesetz unterstützen wir die bundesrätliche Fassung mit einer Frist von sechs Monaten. Beim Alkoholgesetz unterstützen wir die Anpassungen bei Artikel 1 Absätze 2 und 4, um sicherzustellen, dass die generellen und unspezifischen Grundsätze des[NB]BAZG-VG nicht die konkreten und auf die Branche zugeschnittenen Vorgaben des Alkoholgesetzes übersteuern. [PAGE 94]