Masshardt Nadine · Nationalrat · 2025-03-06
Masshardt Nadine · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-06
Wortprotokoll
Ich spreche zu meiner Minderheit in Artikel 34b Absatz 2. Diese Minderheit will, dass wir hier beim geltenden Recht bleiben. Es geht um die Frage der Entschädigung bei einer unrechtmässigen Kündigung. Die Entschädigung wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Gemäss Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a muss der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn "sachliche Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind".
Gemäss geltendem Recht beträgt die Entschädigung in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. Die vorliegende Minderheit will hier beim geltenden Recht bleiben. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission hingegen wollen die Entschädigung nach Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a auf höchstens acht Monatslöhne begrenzen.
Wie in der Botschaft zu diesem Geschäft ausgeführt wird, bewegen wir uns beim geltenden Recht im Bereich der Regelungen von kantonalen und städtischen Verwaltungen. Einige Kantone sehen maximal sechs Monatslöhne Entschädigung vor, andere Kantone eine Entschädigung von bis zu einem Jahresgehalt. Einzelne Kantone sehen wiederum sogar eine Entschädigung von mehr als einem Jahresgehalt vor. Da scheint uns die bisherige Regelung - in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn - absolut angemessen zu sein.
Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen.