Amherd Viola · Bundesrat · 2025-03-11
Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2025-03-11
Wortprotokoll
Ich äussere mich zu den Minderheiten in der Reihenfolge der Fahne.
Zunächst zur Minderheit I (Hässig Patrick) bei Artikel 36 Absätze 1 und 5: Der Zivilschutz ist ein Einsatzmittel der Kantone. Ein Bergkanton, der beispielsweise mit Bergstürzen und Lawinen konfrontiert ist, hat einen anderen Bedarf als ein Mittelland- oder ein Stadtkanton, wo solche Risiken viel kleiner sind, aber dafür andere bestehen. Es ist daher sachgerecht, wenn jeder Kanton seinen Soll-Bestand aufgrund seines Leistungsprofils und seiner Organisationsstruktur selbst bestimmt. Massgebliche Faktoren sind dabei: Gefährdungs- und Risikoanalyse, Einwohnerzahl, Besiedlungsstruktur und Topografie. In diesem Sinne liegen bereits heute einheitliche [PAGE 252] Kriterien vor. Es ist zudem geplant, dies in den Ausführungsbestimmungen zur vorliegenden Revision entsprechend festzulegen.
Eine weitergehende Vereinheitlichung, beispielsweise die Definition des Soll-Bestandes als fester Prozentsatz der kantonalen Wohnbevölkerung, macht wenig Sinn. Die Kantone sollen dem BABS die Grundlagen zur Festlegung ihrer Soll-Bestände auf Anfrage, d.[NB]h. jederzeit, zur Verfügung stellen. Mit der Formulierung des Minderheitsantrages müssten die Kantone dies jeweils nur nach einer Aktualisierung tun, d.[NB]h. nur alle fünf Jahre. Die Formulierung in der Vorlage geht weiter und nimmt die Kantone stärker in die Pflicht. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit I (Hässig Patrick) entsprechend abzulehnen.
Zur Minderheit II (Molina) bei Artikel 36: Bisher wurden Schutzdienstpflichtige, die nicht in eine Zivilschutzorganisation eingeteilt wurden, im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nur teilweise ausgebildet. Aufgrund der Bestandesprobleme im Zivilschutz ist diese Praxis nicht mehr haltbar. Nach der Aufhebung des Personalpools werden alle für den Zivilschutz Rekrutierten ausgebildet und eingeteilt. Der interkantonale Ausgleich erfolgt bereits bei der Rekrutierung, die Beibehaltung einer Reserve ist dafür nicht erforderlich. Die Aufhebung des Personalpools dient der Verbesserung der Bestände des Zivilschutzes mit den Mitteln des Zivilschutzes.[NB]Ich[NB]bitte[NB]Sie[NB]auch[NB]hier,[NB]der[NB]Mehrheit zu folgen.
Ich komme zur Minderheit Molina bei Artikel 36a Absatz 1. Wie es um die aktuellen Zahlen, die Prognosen und die Möglichkeiten des Zivilschutzes zur Sicherung seiner Bestände bestellt ist, habe ich in meinem Eintretensvotum ausgeführt. Die Kantone sind bei der Festlegung ihres Soll-Bestandes nicht frei. Jeder Kanton muss einen kantonalen Soll-Bestand aufgrund seines Leistungsprofils und seiner Organisationsstruktur bestimmen. Massgebliche Faktoren sind: Gefährdungs- und Risikoanalyse, Leistungsspektrum, Leistungsprofil sowie kantonsspezifische Eigenheiten wie Einwohnerzahl und Topografie; ich habe es bereits gesagt. Der Soll-Bestand wurde letztmals im Rahmen der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015 plus festgelegt und[NB]anlässlich der Totalrevision des BZG per 1.[NB]Januar 2021 bestätigt. Jetzt wollen wir mit der aktuellen Revision gesetzliche Vorgaben zur Bestimmung und regelmässigen Überprüfung des Soll-Bestandes schaffen, und zwar aktualisiert auf das Inkrafttreten der Revision.
Die Kantone unterstützen sich bereits heute interkantonal, so haben bei den Unwettern im vergangenen Sommer 160 Zivilschützer aus dem Kanton Bern rund 800 Diensttage für Einsätze im Wallis geleistet. Der gesamtschweizerische Soll-Bestand muss aber auch Ereignisse abdecken, die die gesamte Schweiz und nicht nur einzelne Kantone betreffen, zum Beispiel wie bei der Covid-19-Pandemie oder im Falle eines bewaffneten Konflikts. Gemäss aktuellen Prognosen rechnen wir bis 2030 mit einem gesamtschweizerischen Unterbestand von rund 22[NB]000 Schutzdienstpflichtigen. Diese Lücke kann der Zivilschutz nicht mit eigenen Mitteln schliessen, auch die Massnahmen der Vorlage B reichen dazu nicht aus. Deshalb ist die Deckelung der zivildienstleistenden Personen, die für den Zivilschutz verpflichtet werden können, nicht zielführend.
Die zivildienstleistenden Personen sind für die Kantone auch nicht gratis. Die Kantone sind verpflichtet, die Schutzdienstpflichtigen und die zivildienstleistenden Personen, die dem Zivilschutz zugewiesen werden, innert ein bis zwei Jahren auszubilden und ihren Sold zu bezahlen. Dies alles ist mit Kosten verbunden. Die Kantone haben deshalb schon aus finanziellen Gründen kein Interesse daran, einen überhöhten Soll-Bestand zu definieren.
Entsprechende Anträge wurden im Ständerat und in der SiK-N abgelehnt. Ich bitte Sie auch hier, der Mehrheit zu folgen.
Zur Minderheit Fivaz Fabien bei Artikel 46a Absatz 1: Die Zivilschutzorganisationen stellen den Schutzdienstpflichtigen ihre Dienstvoranzeigen für das nächste Jahr in der Regel im Oktober oder November des aktuellen Jahres zu. Das konkrete Aufgebot ergeht dann spätestens sechs Wochen vor dem Einsatz. Die zivildienstpflichtigen Personen, die einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation leisten, unterstehen aber dem Zivildienstgesetz. Dies gilt auch für die Bestimmungen zum Aufgebot. Dieses muss spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes eröffnet werden. Diese Frist muss unabhängig von der Dienstvoranzeige eingehalten werden. Für die zivildienstpflichtigen Personen gilt hier also sogar eine längere Frist als für die Schutzdienstpflichtigen. Eine Kürzung dieser Frist ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Einsätze im Zivilschutz können daher ohne Probleme mit einem Einsatz in einem Einsatzbetrieb abgeglichen werden. Hinzu kommt, dass die Wiederholungskurse in der Regel nur drei bis fünf Tage dauern und der Zivildiensteinsatz daher problemlos kurzzeitig unterbrochen werden könnte, falls es doch einmal zu einer Terminkollision mit einem Zivildiensteinsatz kommen sollte. Die entsprechenden Anträge zu den Artikeln 36a Absatz 1 und 46a Absatz 1 wurden bereits im Ständerat und in der SiK-N abgelehnt. Ich bitte Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen.
Ich kann fast nicht so schnell blättern wie sprechen. Also zur Minderheit Andrey zu Artikel 8 Absatz 2 ZDG: Die Pflicht zu Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation gilt für alle zivildienstpflichtigen Personen gleichermassen. Die Rahmenbedingungen in der vorliegenden Revision wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivildienst so ausgestaltet, dass die Organisation der Dienstleistungen möglich und zumutbar ist. Der lange Zivildiensteinsatz in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb kann weiterhin in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren geleistet werden. Dafür steht ein Zeitfenster von mindestens drei Jahren ab Zulassung zum Zivildienst zur Verfügung. Die Zivildiensteinsätze in einer Zivilschutzorganisation umfassen gesamthaft lediglich 80 Diensttage. Zudem sind die einzelnen Dienstleistungen wesentlich kürzer als die herkömmlichen vierwöchigen Zivildiensteinsätze. Schliesslich verbleibt den zivildienstpflichtigen Personen mit vier Reservejahren genügend Zeit zur Erbringung der Restdiensttage in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb des Zivildienstes.
In der Praxis sollte es also problemlos möglich sein, die Dienstleistungen im Zivildienst und im Zivilschutz zu kombinieren. Dies gilt umso mehr, als die zivildienstpflichtigen Personen ihre Zivildiensteinsätze im Grundsatz eigenverantwortlich selber organisieren können. Würde der Minderheitsantrag angenommen, so würde man gerade diejenigen Personen von der Pflicht zur Dienstleistung in einer Zivilschutzorganisation befreien, die am meisten Diensttage zu leisten haben und daher die grösste Rendite der spezifischen Zivilschutzausbildung bringen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Zur Minderheit Fivaz Fabien bei Artikel 8 Absatz 2bis ZDG: Eine Mehrheit der Zivildiensttage wird in Einsatzbetrieben des Gesundheits- und Sozialwesens geleistet. Im Jahr 2023 waren dies beispielsweise 67 Prozent. Würde ein Ausnahmetatbestand geschaffen, wonach diese Zivildienstleistenden von der Pflicht, einen Teil ihrer Dienstpflicht im Zivilschutz zu leisten, gänzlich befreit wären, würde der Kern der vorliegenden Vorlage infrage gestellt. Auch eine Umgehung wäre durch Abschluss einer Einsatzvereinbarung in diesen Bereichen problemlos möglich. Die Problematik kann sich in der Praxis überhaupt nur dann ergeben, wenn bei einem Ereignis gleichzeitig die Aufgabenbereiche des Zivilschutzes wie auch die genannten Tätigkeitsbereiche des Zivildienstes betroffen sind. Dies wäre beispielsweise bei den Einsätzen zur Pandemiebekämpfung im Gesundheitsbereich der Fall.
Es liegt hier im eigenen Interesse des Zivilschutzes, von den ebenfalls in die Ereignisbewältigung involvierten Partnern nicht noch Personalressourcen abzuziehen. Das konkrete Beispiel der Pandemie hat gezeigt, dass dies in der Praxis pragmatisch gehandhabt wurde und kein Problem war. So wurden in erster Linie Personen eingesetzt, die sich freiwillig meldeten, ebenso wie Studierende und Arbeitslose. Zusätzlich wurde darauf geachtet, möglichst keine im Gesundheitswesen tätigen schutzdienstpflichtigen Personen aufzubieten. Dieses praxisbezogene und lösungsorientierte Vorgehen hat sich bewährt und soll auch in Bezug auf Ereigniseinsätze von Personen, die zum gleichen Zeitpunkt bereits einen Zivildiensteinsatz leisten, weitergeführt werden. In der Praxis stellt sich das Problem also nicht. Würde man hingegen von vornherein diese Kategorien von Zivildienstleistenden [PAGE 253] ausnehmen, dann wäre der Kern der Vorlage gefährdet. Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Zur Minderheit Molina bei Artikel 46 Absatz 1bis ZDG: Bei den herkömmlichen Einsatzbetrieben des Zivildienstes handelt es sich in der Regel um Institutionen, die als Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt auftreten. Die zivildienstleistenden Personen werden in Bereichen eingesetzt, wo sie mit anderen Arbeitnehmenden konkurrieren. Die Einsatzbetriebe zahlen daher für jeden Tag, den eine zivildienstleistende Person bei ihnen erbringt, eine Abgabe. Diese Abgabe ist als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft geschuldet und ist nötig, um die Arbeitsmarktneutralität zu gewährleisten. Die Zivilschutzorganisationen und die Schutzdienstleistenden stehen nicht in einem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie konkurrieren den Arbeitsmarkt nicht. Der Zivilschutz ist ein sicherheitspolitisches Instrument, das in Katastrophen und Notlagen zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von den Zivilschutzorganisationen eine Abgabe zu verlangen. Die Kantone haben auch kein Interesse daran, der Wirtschaft Arbeitskräfte zu entziehen, indem sie Dienstpflichtige ohne Grund und für eine allzu lange Dauer aufbieten.
Entsprechende Anträge wurden auch im Ständerat und in der SiK-N abgelehnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Zur Minderheit Andrey bei Artikel 65 Absatz 2 ZDG: Der neue Artikel 65 Absatz 2 ZDG hält fest, dass Beschwerden gegen Aufgebote für Ausbildungsdienste im Zivilschutz keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Dies ist nötig, da man sich sonst mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen ein Aufgebot wehren und sich so effektiv der Dienstleistung entziehen könnte. Auch hier gilt für zivildienstleistende Personen, die einen Teil ihres Diensts in einer Zivilschutzorganisation leisten, das Zivildienstgesetz. Das Beschwerderecht der Schutzdienstleistenden ist eingeschränkt. Für sie ist nämlich das kantonale Gericht die letzte Instanz. Sie können eine Beschwerde nicht vor eidgenössische Gerichte weiterziehen.
Auch hierzu wurden entsprechende Anträge im Ständerat und in der SiK-N abgelehnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Damit habe ich zu allen Minderheitsanträgen der Vorlage A Stellung genommen.