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Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Es handelt sich hier lediglich um eine redaktionelle Klarstellung und eine sprachliche Verdeutlichung der Kompetenzen der Verwaltung.

Es gilt grundsätzlich zu bemerken, dass für die Strafrechtshilfe die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) gelten. Durch Artikel 23 dieses Gesetzes werden keine zusätzlichen Tatbestände statuiert; was in Artikel 23 des Gesetzes nicht ausdrücklich statuiert wird, ist durch das so genannte Muttergesetz, das IRSG, bereits geregelt. So muss Artikel 23 dieses Gesetzes nicht nochmals speziell erwähnen, dass Rechtshilfemassnahmen, und zwar Zwangsmassnahmen, nur gewährt werden dürfen, wenn Reziprozität besteht.

Es gibt hier noch einige Anmerkungen bezüglich der Gesetzessprache. Es muss in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c richtig heissen: ".... in diesem Fall entscheidet vorgängig die zuständige Verwaltung des Bundes nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz, ob die Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist." Oder im französischen Text heisst es dann: ".... dans ce cas, il appartient prioritairement à l'administration fédérale compétente, après avoir consulté l'Office fédéral de la justice, de décider si l'entraide judiciaire en matière pénale peut être accordée." Das sind Dinge, die übrigens die Redaktionskommission bereits entsprechend besprochen und als in Ordnung befunden hat.