Durrer Regina · Nationalrat · 2025-03-13
Durrer Regina · Nationalrat · Nidwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-13
Wortprotokoll
Wir haben die Kulturbotschaft 2025-2028 schon mehrere Male beraten. Noch sind zwei Differenzen offen; die eine behandeln wir heute, nämlich diejenige beim Entwurf 4 zum Kulturgütertransfergesetz. Wir erinnern uns, es geht um historisch belastetes Kulturerbe. Der Bundesrat möchte eine unabhängige Kommission einsetzen, welche nicht bindende Empfehlungen bei Fragen zur Herkunft von in kolonialen oder nationalsozialistischen Kontexten belasteten Kulturgütern abgibt.
Dabei wurde insbesondere diskutiert, ob diese Kommission sowohl für in nationalsozialistischen als auch für in kolonialen Kontexten belastete Kulturgüter angerufen werden kann, ob eine einseitige Anrufung möglich ist oder ob eine Anrufung nur möglich ist, wenn beide Seiten mit der Anrufung der Kommission einverstanden sind, und ob die Anrufung nur für Kulturgüter in öffentlichem Besitz oder auch für Kulturgüter in privatem Besitz möglich sein soll. Wir haben im Nationalrat am 11.[NB]September 2024 beschlossen, dass die Kommission für beide Arten von Kulturgütern einseitig anrufbar sein soll - so, wie der Bundesrat das beantragt.
Der Ständerat hat sich in seiner Beratung vom 4.[NB]März 2025 zum zweiten Mal kritisch gegenüber der einseitigen Anrufung geäussert. Er passte dementsprechend den besagten Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe c dahin gehend an, dass prinzipiell nur eine zweiseitige Anrufung möglich sein soll, ausser es handele sich um Kulturgüter, die in nationalsozialistischen Kontexten belastet sind, und sie befänden sich in Museen oder Sammlungen, die mit öffentlichen Geldern finanziert sind, also nicht in Privatbesitz.
Die WBK-N hat an ihrer Sitzung vom 10.[NB]März 2025 über diesen Beschluss diskutiert und ist grossmehrheitlich zum Schluss gekommen, dass es ein gangbarer und sinnvoller Kompromiss sei, dass die einseitige Anrufbarkeit nur für in nationalsozialistischen Kontexten belastete Kulturgüter gelten solle, insbesondere auch deshalb, weil kein anderes Land eine einseitig anrufbare Kommission für kolonial belastete Kulturgüter kennt.
Im Gegensatz zum Ständerat beantragt die WBK-N gemäss einem Antrag Christ mit grosser Mehrheit, keine Unterscheidung zwischen Kulturgütern in privatem und solchen in öffentlichem Besitz zu machen, da eine solche Abgrenzung dazu führen würde, dass viele Kulturgüter wohl kaum je bezüglich ihrer Provenienz erforscht werden könnten. Die Minderheit I (Freymond) möchte dem Beschluss des Ständerates zustimmen, der diese Unterscheidung macht. Die Minderheit II (Prelicz-Huber) möchte am Beschluss des Nationalrates festhalten, der für Kulturgüter im Kontext des Nationalsozialismus und im Kontext des Kolonialismus die einseitige Anrufbarkeit der Kommission vorsieht.
Des Weiteren unterstützt die WBK-N den Beschluss des Ständerates, die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Kommission bei historisch belastetem Kulturerbe auf Gesetzesstufe zu verankern. Dies finden Sie in Artikel 18a Absatz 4 auf Seite 4 der deutschen Fahne. Ebenso begrüsst die WBK-N den Beschluss des Ständerates, dass die Verwaltung innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesanpassung dem Parlament einen Bericht zur Funktionsweise der Kommission abliefert, so wie es in Artikel 18b steht.[NB]Die[NB]beiden[NB]letztgenannten[NB]Artikel[NB]sind[NB]nicht bestritten.
Im Namen der WBK-N beantrage ich Ihnen in diesem Sinne, bei Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe c der Kommissionsmehrheit zu folgen und so für in nationalsozialistischem Kontext belastete Kulturgüter die einseitige Anrufung der Kommission zu ermöglichen.