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Hess Hans · Ständerat · 2003-06-12

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Der Berichterstatter hat bereits darauf hingewiesen, dass die SiK der SGK vorgeschlagen hat, die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerbsersatz für Armeeangehörige klar von den Mutterschaftsleistungen zu trennen. Unsere Kommission verlangte, dass sämtliche Bestimmungen betreffend den militärischen Erwerbsersatz in die Vorlage des Bundesrates 03.020 aufzunehmen seien und im vorliegenden Entwurf 01.426 nur das Element der Mutterschaftsversicherung zu belassen sei, und zwar aus folgenden Gründen:

Nach Meinung unserer Kommission handelt es sich hier um zwei grundverschiedene Fragen. Der Anspruch auf Erwerbsersatz entsteht bei der Rekrutierung und bleibt bestehen, solange die betreffende Person Militärdienst leistet, also während über zehn Jahren. Dieser Anspruch hängt mit der Armee zusammen, die ständig im Wandel ist: Anzahl Dienstleistungstage, Dauer der Dienstpflicht, Art der Dienste usw. Die Mutterschaft hingegen ist punktuell und biologisch definiert. Gestern hörten wir auch, dass die Einheit der Materie zu wahren ist und dass die Linienführung Amsteg-Airolo nicht gleichzeitig mit dem Sonntagsfahrverbot in die Bundesverfassung gehört. Hier geht es auch wieder um die Einheit der Materie. Die Entschädigung der Militärpersonen hat nichts mit einer Mutterschaftsversicherung zu tun.

Zudem lässt sich die Frage des Erwerbsersatzes für Armeeangehörige innerhalb der bestehenden Rechtsgrundlagen regeln, neu festzulegen ist einzig die Entschädigungshöhe. Bei der Mutterschaftsversicherung hingegen handelt es sich um eine neue Sozialleistung, die einer neuen Rechtsgrundlage bedarf.

Schliesslich liesse sich mit einer Trennung eine bessere Transparenz der Kosten und Leistungen erreichen. Die Leistungserhöhungen für Armeeangehörige werden im Rahmen der bestehenden Systeme finanziert, ohne dass dabei der heutige Beitragssatz von 3 Promille heraufgesetzt werden muss. Mit der Einführung von Mutterschaftsleistungen im Rahmen des EOG müsste hingegen der Beitragssatz angehoben werden, was unbestritten ist. Wichtig ist deshalb, [PAGE 532] dass die beiden Entschädigungen getrennt geregelt und verbucht werden.

Mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die SiK, den Finanzierungsbeschluss mit zwei Artikeln zu gestalten, damit Änderungen am einen oder anderen Artikel vorgenommen werden können, ohne dass gleich das ganze System tangiert ist. Das sind unsere Überlegungen, aufgrund deren wir die Trennung verlangen. Ich bin heute nicht befugt, Nichteintreten zu beantragen, aber ich werde mich auf jeden Fall der Stimme enthalten.