Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-17
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-17
Wortprotokoll
Die Antwort auf die transnationale Kriminalität sind die Polizeikooperation und der Informationsaustausch über die Grenzen hinweg. Um diese effizient zu gestalten, hat die Europäische Union eine neue Richtlinie erlassen. Mit dieser werden für die Schengen-Mitgliedstaaten sowie die assoziierten Schengen-Staaten klare Spielregeln festgelegt, welche anlässlich der Revision des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes umgesetzt werden.
Drei Punkte möchte ich hervorheben:
Als ersten Punkt sieht die Richtlinie vor, dass jedes Land eine Anlaufstelle definiert, die bei Informationsersuchen kontaktiert wird. In der Schweiz ist diese Vorgabe bereits erfüllt. Die beim Fedpol angesiedelte Alarm- und Einsatzzentrale, kurz EAZ, nimmt sämtliche an die Schweiz oder aus der Schweiz übermittelten Informationsersuchen entgegen. Wenn die EAZ direkten Zugriff auf die angefragten Informationen hat, bearbeitet sie das Ersuchen selbstständig, ersucht hingegen ein Schengen-Mitgliedstaat um Informationen, auf welche die EAZ keinen direkten Zugriff hat, kontaktiert sie die zuständige Stelle auf Bundes- oder Kantonsebene und koordiniert mit ihr die fristgerechte Beantwortung. Das heisst zum Beispiel, dass die Kantonspolizei der EAZ die notwendigen kriminal- und sicherheitspolizeilichen Informationen aus ihren lokalen Systemen liefert. Dieser Prozess ist nicht neu und wird bereits seit dem Inkrafttreten des Schengen-Assoziierungsabkommens im Jahr 2008 praktiziert.
Als zweiten Punkt gibt die Richtlinie verbindliche Antwortfristen bei Ersuchen vor. Dringende Ersuchen müssen innerhalb von acht Stunden beantwortet werden, wenn die Informationen der EAZ vorliegen. Wenn die EAZ für die ersuchten Informationen an die Kantonspolizeien gelangen muss, beträgt die Antwortfrist drei Tage, und alle nicht dringenden Ersuchen müssen innerhalb von sieben Tagen beantwortet werden. Zu dringenden Anfragen gehören zum Beispiel Informationsersuchen zu Kindesentführungen sowie bei einer konkreten Terrorgefahr. Die Unterscheidung zwischen direkt verfügbaren und indirekt verfügbaren Informationen berücksichtigt die föderalistische Sicherheitsarchitektur der Schweiz.
Als dritten Punkt definiert die EU-Richtlinie die einheitliche Vorgehensweise bei der Erfassung und Bearbeitung von Informationsersuchen. Um diese Vorgabe in der Schweiz umzusetzen, steht das Fedpol im Austausch mit den Kantonen. Das Fedpol ist daran, eine technische Lösung zu entwickeln, damit die Strafverfolgungsbehörden bei der Auswahl des Kommunikationskanals sowie bei der Informationserfassung angeleitet werden.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie gelten weiterhin die gleichen Zuständigkeiten bei den Datenschutzvorgaben: Wenn Daten in kantonaler Zuständigkeit übermittelt werden, sind die kantonalen Datenschutzvorgaben massgebend; wenn das Fedpol Daten in Bundeskompetenz übermittelt, ist das Bundesgesetz über den Datenschutz anwendbar. Die Richtlinie konkretisiert entsprechend Praktiken, welche in der Schweiz bereits seit Langem bestehen.
Um die grenzüberschreitende Kriminalität im 21.[NB]Jahrhundert effektiv zu bekämpfen, muss die richtige Information zum richtigen Zeitpunkt vorhanden sein. Dazu trägt diese Vorlage bei.
Ich bitte Sie darum, der Vorlage zuzustimmen.