Schilliger Peter · Nationalrat · 2025-03-17
Schilliger Peter · Nationalrat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-17
Wortprotokoll
Nach der ersten Differenzbereinigung im Ständerat, der Zweitrat ist, blieb noch eine Differenz offen. Ihre Staatspolitische Kommission, die SPK-N, hat an der heutigen Sitzung dazu einen Beschluss gefasst. Es geht in Artikel 25a Absätze 4 bis 6 und Artikel 107 Absatz 3 um den Rechtsweg bei einer Disziplinarverfügung und die Frage, ob ein Verwaltungsentscheid des SEM endgültig ist oder ob der Entscheid innert drei Tagen an eine erstinstanzliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. Der Kommission lag als Kompromiss ein Antrag vor, wonach bei Disziplinarmassnahmen, auf die sich Artikel 25a Absätze 4 und 5 bezieht, kein gerichtlicher Weiterzug möglich sein soll, jedoch bei Disziplinarmassnahmen, auf die sich Artikel 25a Absatz 6 bezieht, ein Weiterzug möglich sein soll. Entsprechend wird dann auch Artikel 107 Absatz 3 angepasst. Damit schliesst sich die SPK-N in Artikel 25a im ersten Bereich dem Ständerat an, schafft in der Umsetzung zu Artikel 107 Absatz 3 jedoch eine Differenz zum Beschluss des Ständerates.
Es ist festzuhalten, dass eine verfügte Zuweisung in ein besonderes Zentrum als Reduktion der Bewegungsfreiheit zu bewerten ist, welche gemäss Mehrheit das definierte Rechtsmittel rechtfertigt. Wichtig ist der Hinweis, dass ein solcher gerichtlicher Beschwerdeweiterzug keine aufschiebende Wirkung haben soll.
Der Antrag, dem Ständerat zu folgen, der jetzt als Minderheitsantrag Schmid Pascal vorliegt, unterlag mit 9 zu 15 Stimmen.
Ich bitte Sie, sich der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und den Mehrheitsantrag zu unterstützen.