Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-03-15
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-03-15
Wortprotokoll
Mir erging es bei diesem Gesetz in vielen Bereichen gleich wie Herrn Reimann, das ist klar: Man legt sich ins Zeug und versteht so mit der Zeit etwas mehr, aber es ist komplex.
Es geht um die so genannte Berufsinvalidität, die viel zu reden gegeben hat, auch mit den Verbänden, und die auch die GPK-NR beschäftigt hat.
Sie wissen, dass es die Invalidität nach IVG gibt. Dort ist für alle Bereiche, auf die jenes Gesetz einen Einfluss hat, ein Invaliditätsbegriff definiert, den Sie alle kennen. Es gibt nun beim Bund einen zusätzlichen Begriff, nämlich die so genannte Berufsinvalidität. Das ist eine Invalidität, die die Berufsausübung verunmöglicht. Sie ist vor allem für Monopolberufe geschaffen worden. Denken Sie z. B. an einen Lokomotivführer, der vielleicht als Informatiker noch arbeiten könnte, der sich aber nicht mehr umschulen lassen kann, weil er seinen Beruf beispielsweise wegen mangelnder Sehkraft nicht mehr ausüben kann. Es gibt dafür ein legitimes Interesse, aber es ist nicht gerade ein Streit, aber doch ein Disput darüber entstanden, wie man das definieren soll.
Wir bringen hier eine Vereinfachung und eine neue Finanzierungsart, indem wir sagen, erstens einmal solle grundsätzlich der Invaliditätsbegriff des IVG gelten - das ist eine erste Vereinfachung - und zweitens solle der Arbeitgeber im Falle der Berufsinvalidität, die dann in der Verordnung definiert werde, bezahlen. Warum ist das sinnvoll?
Bisher hat das die Kasse bezahlt, und bei den Arbeitgebern ist eine gewisse Versuchung dahingehend entstanden, mit der Bestimmung über Berufsinvalidität auch Fälle zu lösen, die eigentlich nicht so gelöst werden dürfen, und mit Hilfe dieses Instrumentes Leute "loszuwerden".
Wenn der Arbeitgeber das selber bezahlen muss, schafft das eine gewisse Bremse. Daher entstand dann aufseiten der Verbände die Angst, die Situation werde so verhärtet, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr so gelöst werden könnten. Wir sind aber der Meinung, dass das nicht der Fall ist. Man wird etwas zurückhaltender sein, und damit kommen wir auch der GPK-NR entgegen, die solche Fälle kritisiert hat. Wir glauben, dass diese Regelung verursacherkonform ist, weil der "Richtige" und nicht das Kollektiv der Versicherten solche Invalidisierungen bezahlen muss. Es gibt dann noch eine Zusatzleistung zur Berufsinvaliditätsrente. Damit befasst sich Absatz 5. Aus rein juristischen Überlegungen heraus haben wir das etwas umformuliert. Ich muss nicht ins Detail gehen, aber der Hintergrund ist diese Berufsinvalidität.