Wicki Franz · Ständerat · 2003-06-13
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-13
Wortprotokoll
Ich bin für Eintreten. Es braucht eine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Rehabilitierung, also für die Aufhebung des Schuldspruches.
Wenn Sie das Konzept dieser Gesetzesvorlage sehen, ist es so: In Artikel 3 ist es ganz klar, dass Sie mit diesem Gesetz die Strafurteile aufheben; die Urteile sind aufgehoben. Zusätzlich gibt es dann aber noch die Möglichkeit, dass die betroffenen Personen - wenn sie das wünschen - in einem besonderen Feststellungsverfahren feststellen lassen können, ob tatsächlich das an sie ergangene Urteil von dieser Aufhebung betroffen ist. Das ist also eine zusätzliche Möglichkeit. Das ist durchaus richtig.
Aber welche Institution soll nun dieses Feststellungsverfahren durchführen, diese Feststellung machen? Das ist die Frage. Die Vorlage sieht vor, dass wir eine aussen stehende dreiköpfige Kommission beauftragen. In dieser Kommission sollte mindestens ein ausgebildeter Historiker oder eine ausgebildete Historikerin dabei sein.
Meines Erachtens ist es wichtig, dass wir für dieses separate Verfahren - es ist eine Zusatzmöglichkeit - eines wählen, das einfach, prozessökonomisch und frei von allzu starren Regeln ist. Ich bin der Meinung, dass wir dieses Instrument bei den parlamentarischen Kommissionen bereits haben: Es ist die Begnadigungskommission.
Deshalb schlage ich Ihnen mit meinem Antrag vor, dass wir hier nicht mit einem Sonderkredit diese aussen stehende dreigliedrige Kommission, sondern die bestehende Begnadigungskommission unseres Parlamentes als Rehabilitierungskommission beauftragen, solche allfällig eintreffende Gesuche zu prüfen und den Feststellungsentscheid zu fällen.
Wir haben die Begnadigungskommission. Ich zitiere Artikel 11 des Reglementes der Vereinigten Bundesversammlung: "Zur Vorberatung der Begnadigungsgesuche wird eine ständige Kommission bestellt; sie besteht aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern des Ständerates. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre ...." Das können Sie nachlesen. Wir haben also eine solche Kommission, die gut abgestützt ist. Diese Kommission - das beantrage ich - würde dann in einem Feststellungsverfahren definitiv entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid dieser parlamentarischen Kommission gibt es nicht. Somit schliessen wir auch aus, dass wir uns hier lange Zeit mit dieser Sache befassen müssen, und sorgen dafür, dass diejenigen Personen, welche einen Feststellungsentscheid wollen, rasch einen Feststellungsentscheid haben.
Wenn es sehr viele Gesuche geben sollte, kann diese Begnadigungskommission wie jede parlamentarische Kommission selbstverständlich Experten beiziehen. Sie kann auch hier einen Experten beauftragen, wie dies bei anderen Geschäften möglich wäre, der sich dieser Sache dann näher annehmen würde. Ich habe mich erkundigt: Gibt es viele Gesuche? Das kann mir niemand sagen - man nimmt an, eher nicht, denn viele, sehr viele Personen sind ja verstorben. Dazu kommt ja noch, dass eben bereits von Gesetzes wegen eine Aufhebung des Urteils stattfindet.
Im Sinne eines effizienten und auch prozessökonomischen Verfahrens beantrage ich, meinem System zuzustimmen - also Begnadigungskommission statt der aussen stehenden Kommission.