Ettlin Erich · Ständerat · 2025-03-19
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-19
Wortprotokoll
Das ist natürlich so, immerhin habe ich als Letzter ja das Wort. Ich danke dem Bundesrat für seine Antwort. Wie gesagt, ich bin nur teilweise befriedigt.
Die Zeichen in der EU stehen auf Deregulierung. Wir hingegen laufen Gefahr, uns von einem international abgestimmten Vorgehen zu verabschieden. Das Parlament hat im Rahmen des CO2-Gesetzes im UWG eine Bestimmung eingefügt, die besagt, dass unlauter handle, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung mache, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können; das ist Artikel 3 Absatz[NB]1. Die Bestimmung im UWG ist seit Anfang Jahr scharf, was heisst, dass jedes Unternehmen de facto eine Klage riskiert. So können die Angaben zur Klimabelastung oder allgemein zu nachhaltigen Aspekten beispielsweise in der Werbung zu Klagen führen. In der EU waren ähnliche Vorschriften zwar Gegenstand der Diskussionen um die Green-Claims-Richtlinie, aber es ist noch völlig unklar, ob diese auch umgesetzt wird.
Im UWG-Bereich haben Organisationen bereits heute ein Klagerecht, entscheidend sind hier die Stichworte "wirtschaftliches Interesse" und "Konsumentenschutz". Das BAFU arbeitet nun an Vollzugshilfen. Dort sollen die internationalen Entwicklungen und die Anliegen des Bundes, der[NB]Wirtschaft,[NB]der NGO und der Konsumentenschützer berücksichtigt werden. Die internationale Markttauglichkeit und die Konsistenz mit der Nachhaltigkeitsregulierung werden damit aber nicht sichergestellt. Die Änderungen auf internationaler Ebene im Bereich der nicht finanziellen Berichterstattung werden damit nicht reflektiert, obwohl der Prozess auf EU-Ebene mit der Omnibus-Vorlage wieder im Fluss ist. Eine UWG-Bestimmung, die zu zivil- und strafrechtlicher Haftung führen kann, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht angezeigt, weil die Omnibus-Regulation in der Fassung der EU-Kommission namentlich auf die zivilrechtliche Haftung verzichtet und die strafrechtliche Haftung auf ein vernünftiges Mass reduziert.
Wenn die Schweiz heute solche Haftungsbestimmungen einführt und anwendet, ist sie nicht EU-konform, ganz zu schweigen von globalen Standards - der Bundesrat versuchte immer, dies zu vermeiden. Dies ist lediglich ein Beispiel, das zeigt, wie schnell bei einem derartig komplexen Themenbereich ein Swiss Finish geschaffen wird. Bis die EU sich nun neu ausgerichtet und die EU-Mitgliedstaaten die Omnibus-Regeln umgesetzt haben, sollte die schweizerische Gesetzgebung einen Marschhalt einlegen, wenn sie nicht eine Differenz zur EU schaffen will.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Bundesrat nicht prüfen sollte, inwieweit die Schweizer Regulierung, sowohl die geplante als auch die bereits implementierte, über die aktuellen und angepassten Anforderungen der EU hinausgeht. Ziel ist es, mögliche Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen zu identifizieren und gegebenenfalls regulatorische Anpassungen vorzunehmen. Es bräuchte eine systematische Analyse der Schweizer Regulierung im Vergleich zu den aktuellen Entwicklungen in der EU. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, welche Schweizer Vorschriften strikter sind als die neuen EU-Vorgaben, welche möglichen Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen daraus resultieren können und in welchem Umfang in der Schweiz regulatorische Anpassungen notwendig sind, um eine wettbewerbsfähige und verhältnismässige Regulierung sicherzustellen.