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Meyer Mattea · Nationalrat · 2025-03-19

Meyer Mattea · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-19

Wortprotokoll

Die Minderheit Marti Samira verlangt, die ursprüngliche Version der Motion Ettlin Erich anzunehmen und dem einstimmigen Entscheid des Ständerates zu folgen.

Die bisherige Beschränkung will verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen, die im Wettbewerb stehen, ihre Attraktivität kurzfristig durch überhöhte Verzinsungen steigern und die finanzielle Stabilität damit langfristig gefährden. Betriebseigene Kassen sind davon bereits heute zu Recht ausgenommen, weil sie nicht im Wettbewerb stehen. So weit scheint die Ungleichbehandlung durchaus berechtigt.

Nicht berechtigt ist in der heutigen Regelung, dass man Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen über einen Leisten schlägt, obwohl es merkliche Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen Pensionskassen und solchen, die im freien Markt unterwegs sind, gibt. Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen verfolgen oft feste Leistungsziele und brauchen sich nicht mit besonders hohen Verzinsungen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil sie in der Regel einen gesetzlich stark eingeschränkten Versichertenkreis haben. Zum Beispiel müssen es Arbeitgeber mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben sein, oder es gibt geografische Beschränkungen. Entsprechend verfolgen öffentlich-rechtliche Kassen keine Expansionsstrategie, bzw. wenn, dann eine sehr gezielte. Sie sind nicht zu vergleichen mit Sammeleinrichtungen im freien Markt. Das lässt sich nur schon an den teils horrenden Brokerentschädigungen und Marketingkosten von Sammeleinrichtungen im Markt ablesen.

Dass die Höhe der Verzinsung der Altersguthaben ein Wettbewerbsfaktor ist, zeigen auch Ratings, die die Verzinsung der Sammelstiftungen vergleichen. Das kann dazu führen, dass eine Sammelstiftung im Zweifel eine höhere Verzinsung gewährt, als es ihre finanzielle Lage eigentlich zulassen würde. Es ist daher im Sinne der Versicherten und auch mit Blick auf die Systemstabilität in der beruflichen Vorsorge notwendig, dass hier die Kompetenzen des obersten Organs eingeschränkt werden, solange die Wertschwankungsreserven nicht ausreichend geäufnet sind. Die Sammeleinrichtungen im freien Markt verfolgen teilweise massive Expansionsstrategien, die notabene auf spezifische Versicherungsbestände zielen, insbesondere auf junge. Diese Kassen übernehmen folglich auch keine sozialpolitische Verantwortung, mit dem Resultat, dass Arbeitgeber mit vergleichsweise vielen älteren Arbeitnehmenden kaum mehr einen neuen Anschluss finden können. Öffentlich-rechtliche Kassen haben oft viele ältere Versicherte und Rentnerinnen und Rentner im Bestand.

Die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Kassen und Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ist also entsprechend sachlich begründbar und kohärent.

Noch ein Wort zum Eingriff in die Kompetenz der obersten Organe: Grundsätzlich ist das oberste Organ für die finanzielle Stabilität einer Vorsorgeeinrichtung zuständig. Dazu gehört auch die jährliche Festlegung der Verzinsung der Altersguthaben. Diese Kompetenz sollte nur in besonderen Fällen eingeschränkt werden. Hier handelt es sich um einen besonderen Fall, wie ich vorhin ausgeführt habe. Im Übrigen ist eine Beschränkung des Ermessensspielraums des obersten Organs in der beruflichen Vorsorge mehrfach anzutreffen. [PAGE 458]

Mit dem Mehrheitsantrag wird ein Kompromiss ins Wanken gebracht, der mit verschiedensten Personen und verschiedensten Interessenkreisen aus der Branche abgesprochen wurde. Auch der einstimmige Entscheid des Ständerates ist ein Hinweis darauf, dass die Motion der gemeinsame Nenner ist, auf den man sich einigen konnte. Mit dem Antrag der Mehrheit laufen wir nun Gefahr, dass in Zukunft trotz nachgewiesener Notwendigkeit die gesamte Grundlage für diese berechtigten regulatorischen Eingriffe fehlt. Zu beachten ist insbesondere, dass die entsprechenden Bestimmungen nur gerade im genannten Verordnungsartikel und damit nicht redundant auf Gesetzesstufe vorhanden sind. Das ist fahrlässig, und wir öffnen Tür und Tor, dass sich Kassen von einer langfristigen Planung verabschieden. Das Prinzip der zweiten Säule ist aber die Langfristigkeit, im Sparprozess und im Rentenalter mit garantierten Leistungen.

Ich bitte Sie deshalb im Namen meiner Kollegin Samira Marti, dem Antrag der Minderheit Marti Samira zu folgen und die Motion Ettlin Erich in ihrer ursprünglichen Fassung anzunehmen.