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Gutjahr Diana · Nationalrat · 2025-05-06

Gutjahr Diana · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-05-06

Wortprotokoll

Zur Beseitigung der negativen Anreize möchte man mit dieser Motion den Bundesrat beauftragen, die Artikel 32, 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung so anzupassen, dass unter anderem die Überprüfung des Invaliditätsgrades frühestens drei Jahre nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente vorgenommen wird. Die Motion zielt auf die Motivation ab, bei verbesserter gesundheitlicher Verfassung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne dabei wirtschaftliche Nachteile einzugehen. Der Motionär möchte also über die geltenden unterstützenden Bestimmungen hinausgehen und mit Ziffer 3 seines Vorstosses eine Überprüfung des IV-Grades während drei Jahren verhindern.

Die IV-Stelle hat von Amtes wegen regelmässig die IV-Rente und damit den Invaliditätsgrad zu überprüfen, um allenfalls notwendige Schritte einzuleiten und Rechtssicherheit zu schaffen. Wenn nun neue Umstände vorgebracht werden, die eine Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit begründen, so hat die IV-Stelle zu prüfen, wo und wie die betroffene Person Unterstützung bei der Wiedereingliederung benötigt und wie sich dies langfristig auf die Resterwerbstätigkeit und damit auf den IV-Grad auswirkt. Eine Krankschreibung durch behandelnde Ärzte bedeutet aber nicht zwingend eine Einstufung des IV-Grades im gleichen Masse. Ärzte prüfen in der Regel nur, ob jemand beim vorhergehenden Arbeitgeber arbeiten kann; diese Prüfung erfolgt also arbeitsplatzbezogen. Die IV-Stelle hingegen muss auf dem gesamten Arbeitsmarkt prüfen, ob im Rahmen einer irgendwie zumutbaren, allenfalls angepassten Arbeit eine Erwerbstätigkeit oder auch eine teilweise Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann. Diese Abklärungen sind viel umfassender und ganzheitlicher als diejenigen des Arztes, der nicht für die Beurteilung des IV-Grades geschweige denn für die Gewährung einer IV-Rente zuständig ist. Ärzte definieren zudem den Krankheitsbegriff anders und streben aus ihrer Rolle heraus ein vollständiges Wohlbefinden ihrer Patienten an. Sie sind auch nicht geschult, was die Arbeitsmarktlage und die Wiedereingliederung betrifft.

Die IV-Verfahren dauern sehr lange, da oftmals - gerade bei psychischen Gründen - Gutachten nötig sind. Deshalb darf hier keine Zeit verloren werden, damit der Versicherte möglichst frühzeitig unterstützt werden kann. Studien haben auch ergeben, dass die Unsicherheit für die Betroffenen nachteilig ist und sich Langzeitarbeitslosigkeit auch volkswirtschaftlich betrachtet negativ auf die Sockelarbeitslosigkeit auswirkt. Weiter hat sich gezeigt, dass Ursachen von Langzeitarbeitslosigkeit aufgrund von Erfahrungen aus dem Ausland zwar bekannt sind, der schweizerische Gesetzgeber jedoch aus Sorge um den materiellen Wohlstand der Betroffenen vor Massnahmen zurückschreckt. Es hat sich auch gezeigt, dass z.[NB]B. ein lange anhaltender Taggeldanspruch die Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit sogar noch begünstigt.

Angesichts dieser Ausführungen bitten wir Sie, diese Motion abzulehnen. Eine frühzeitige Überprüfung des IV-Grades ist auch im Sinne der Versicherten, um sie vor Langzeitarbeitslosigkeit zu schützen. Damit beschleunigen wir den Wiedereingliederungsprozess und schaffen positive Perspektiven, die das Gefühl beleben: "Ich werde gebraucht."

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