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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-05-06

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-05-06

Wortprotokoll

Die Motion verlangt, das Strassenverkehrsgesetz so anzupassen, dass Warnungen vor Radarkontrollen in geschlossenen sozialen Gruppen nicht mehr bestraft werden.

Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen sind ein wichtiges Mittel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Sie haben einen präventiven Effekt, weil die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich jederzeit mit einer Kontrolle rechnen müssen. Der präventive Effekt entsteht somit durch die Ungewissheit, wann und wo eine Kontrolle durchgeführt wird. Wären alle Kontrollen bekannt, würde sich der präventive Effekt reduzieren.

Gemäss Artikel 98a Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes ist es entsprechend verboten, öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr zu warnen. Nicht erfasst von der Strafbestimmung ist das nichtöffentliche Warnen. Ferner ist es den kantonalen Kontrollbehörden erlaubt, die Bevölkerung über bevorstehende Verkehrskontrollen zu informieren. Sie machen das ebenfalls im Sinne der Prävention vor Ort, um Unfälle verhindern zu können. Das ist eine Aufgabe in der Kompetenz der Kontrollbehörden.

Wann eine Warnung durch Private als öffentlich zu qualifizieren ist und damit verboten ist und wann nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Einzelfallbeurteilungen sollen weiterhin im Ermessen der Gerichte liegen und können nicht einfach grundsätzlich festgelegt werden.

Entsprechend bitte ich Sie namens des Bundesrates, die Motion abzulehnen.

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