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Wicki Franz · Ständerat · 2003-06-17

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Es ist richtig, dass wir alle Vorlagen beim Eintreten miteinander diskutieren.

Die Frage des Bürgerrechtes und somit die Frage der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern führt in der Schweiz recht bald zu Emotionen. Ich finde es richtig, dass Schweizersein auch Emotionen beinhaltet. Darum ist es auch verständlich, wenn die Frage, wer und wie jemand das Schweizer Bürgerrecht erhält, Emotionen weckt. Emotionen dürfen aber im zivilen wie im politischen Leben den Verstand und die Sachlichkeit nicht ausschliessen.

Mit dieser Grundhaltung ging Ihre Kommission an die Ihnen heute unterbreitete Vorlage, an die Revision der Bürgerrechtsregelung, heran. Wir diskutierten eingehend alle mit dem Bürgerrecht, den Einbürgerungen und den Verfahrensfragen zusammenhängenden Probleme, angereichert durch negative, aber auch durch positive Beispiele aus der Praxis der Kantone unserer Ständerätinnen und Ständeräte. [PAGE 621]

Worum geht es bei der Vorlage? Sie ersehen aus der Botschaft und auch aus der Fahne, dass wir ein Paket von fünf Vorlagen zu beraten haben, nämlich zwei Verfassungsrevisionen - das sind die Vorlagen 1 und 3 - und drei Bundesgesetzrevisionen - die Entwürfe 2, 4 und 5.

Die Vorlagen 1 und 2 betreffen die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation. Die Vorlage 1 modifiziert Artikel 38 der Bundesverfassung, während die Vorlage 2 die neuen Bestimmungen auf Gesetzesstufe enthält.

Die Vorlagen 3 und 4 regeln zuerst auf Verfassungsstufe und dann auf Gesetzesstufe den Bürgerrechtserwerb von ausländischen Kindern der dritten Generation.

Schliesslich geht es in der Vorlage 5 um den Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft, um das Einbürgerungs- und das Beschwerderecht.

Mit der Verfassungsänderung liegt jeweils auch die entsprechende Revision des Bürgerrechtsgesetzes vor, und damit wird Transparenz geschaffen. So wissen zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Verfassungsvorlage die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bereits, wie die spätere Regelung im Bürgerrechtsgesetz aussehen wird. Dies ist zu begrüssen.

Vorerst zum Entwurf 1: Mit diesem Bundesbeschluss wird die Bundesverfassung geändert und dem Bund die Kompetenz erteilt, eine erleichterte Einbürgerung für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer vorzusehen.

Diese Verfassungsänderung, Entwurf 1, wurde von Ihrer Kommission mit 9 zu 0 Stimmen angenommen.

Der Entwurf 2 enthält die entsprechende Gesetzesrevision. Hier werden die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung festgelegt. Ausländische Jugendliche sollen in der ganzen Schweiz unter einheitlichen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden können. Wenn sie mindestens fünf Jahre ihrer obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten haben und seither hier wohnen, sollen sie zwischen der Vollendung des 15. und des 24. Altersjahrs die erleichterte Einbürgerung beantragen können. Die Bedingung ist grundsätzlich ein Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde von mindestens zwei Jahren. Etliche Kantone kennen bereits heute eine ähnliche Regelung. Mit dieser Vorlage soll erreicht werden, dass ausländische Jugendliche der zweiten Generation in der ganzen Schweiz unter einheitlichen Bedingungen in einem erleichterten Verfahren eingebürgert werden können. Eine Schlüsselstellung in dieser Gesetzesvorlage kommt sicher der Frage der Eignungsvoraussetzungen für die Einbürgerung zu. Wir haben uns damit sehr eingehend auseinander gesetzt; ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Ihre Kommission hat dieser Vorlage 2 ohne Gegenstimme zugestimmt.

Zu den Vorlagen 3 und 4: Personen der dritten Ausländergeneration sind noch intensiver mit der Schweiz verbunden als ihre in der Schweiz aufgewachsenen Eltern. Daher soll für den Bürgerrechtserwerb von ausländischen Kindern der dritten Generation eine besondere Regelung getroffen werden. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates soll ein Kind ausländischer Eltern, das der dritten Generation angehört und in der Schweiz geboren wird, mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn ein Elternteil mindestens fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten hat und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

Die Verfassungsänderung, also Entwurf 3, wurde von Ihrer Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Bei der Gesetzesänderung, Entwurf 4, stand vor allem die Einführung des "ius soli", d. h. der Erwerb des Bürgerrechtes durch Geburt im Lande, zur Diskussion. Wie erwähnt schlägt der Bundesrat vor, dass in der Schweiz geborene Kinder ausländischer Eltern unter gewissen Voraussetzungen das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen mit der Geburt in der Schweiz erwerben sollen.

Bereits in der seinerzeitigen Vernehmlassung, aber auch im Nationalrat gab diese Bestimmung Anlass zu grossen Auseinandersetzungen. Die Mehrheit der nationalrätlichen Staatspolitischen Kommission beantragte daher, dass die Eltern und später das Kind die Möglichkeit haben sollten, darauf verzichten zu können, das Schweizer Bürgerrecht anzunehmen. Diese Regelung wurde im Nationalrat mit 80 zu 80 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin angenommen.

Auch Ihre Kommission hat sich eingehend mit dieser Bestimmung auseinander gesetzt. Es standen sich einerseits die Fassung des Nationalrates, also grundsätzlich das "ius soli" mit der Möglichkeit des Verzichtes durch die Eltern oder auch später durch das mündige Kind selbst, und anderseits das Modell einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Eltern gegenüber. Mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten beantragt Ihnen die Mehrheit, dass für den Erwerb des Bürgerrechtes eine ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt - der Inhaber der elterlichen Sorge heisst der neue Ausdruck - vorliegen muss. Die Mehrheit will ein aktives Dazutun der Eltern. Die Erklärung kann bereits bei der Geburt vorliegen, was dann praktisch der Einbürgerung durch und bei der Geburt gleichkommt. Die Minderheit der Kommission schliesst sich mit gewisser Modifizierung der Fassung des Nationalrates an. Grossmehrheitlich bestand jedenfalls in unserer Kommission die Meinung, dass die angestrebten Erleichterungen bei der dritten Generation nicht auf eine Zwangseinbürgerung hinauslaufen dürfe. Auf das Nähere werde ich dann bei der Detailberatung zurückkommen.

Zur Vorlage 5: Sie befasst sich mit dem Bürgerrechtserwerb durch Personen schweizerischer Herkunft, die das Schweizer Bürgerrecht bereits früher besassen. Die Vorlage befasst sich zudem mit der Harmonisierung der Einbürgerungsgebühren sowie der Einführung der Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung von Einbürgerungen durch die Gemeinde.

Das zentrale Thema dieser Vorlage 5 ist also das Beschwerderecht. Der Bundesrat schlägt vor, den Personen, deren Gesuch um ordentliche Einbürgerung abgewiesen worden ist, die Möglichkeit zu geben, beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde zu führen, insbesondere wegen Verletzungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 9 der Bundesverfassung, also wegen willkürlicher und diskriminierender Verweigerung der Einbürgerungen.

Nach eingehender Diskussion hat Ihre Kommission die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Nationalrat gutgeheissene Beschwerdemöglichkeit mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Eine Minderheit beantragt, dem Nationalrat zu folgen, das heisst, die bundesrätliche Fassung zu übernehmen.

Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen, dass wir uns in der Kommission auch die Frage gestellt haben, ob es richtig ist, die Vorlage in fünf selbstständige Beschlüsse beziehungsweise Gesetzesrevisionen aufzuteilen. Die Kommission teilt die politischen Überlegungen des Bundesrates, dass die Aufteilung in diesem Fall sinnvoll ist. Dies bringt Transparenz. Mit dieser Aufteilung werden die konkreten Fragen konkret gestellt, und so können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei jedem Punkt besonders abwägen und urteilen. Der Nationalrat hat dieser Aufteilung ebenfalls zugestimmt.

Namens der Kommission bitte ich Sie, auf alle Vorlagen einzutreten und ihnen zuzustimmen.

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