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Büttiker Rolf · Ständerat · 2003-06-17

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Angesichts der alternden Bevölkerungen in Europa ist die Zuwanderungs- und Einbürgerungsfrage nicht nur politisch und juristisch bedeutsam. Beides hat auch erhebliche demographische Konsequenzen. Zuwanderung, Bürgerrecht und Einbürgerungspraxis haben unmittelbaren Einfluss auf die Struktur und Grösse der Wohnbevölkerung. Der Zugang zum Bürgerrecht hat indirekt Rückwirkungen auf zukünftige Migrationsströme. Diese wiederum bestimmen mit, wer in Zukunft überhaupt einbürgerungsfähig sein wird.

Mit dem eigenständigen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und Einbürgerungsregelungen auf allen drei Staatsebenen - Bund, Kanton, Gemeinde - hat die Schweiz das komplexeste Staatsbürgerschaftsrecht in Europa. In keinem anderen europäischen Land spielt die historisch einst weit verbreitete Stadt- oder Gemeindebürgerschaft für die Staatszugehörigkeit noch eine Rolle. In der Mehrzahl der Staaten Westeuropas erfolgt die Verleihung des Bürgerrechtes an Einwanderer bzw. an deren Kinder entweder unmittelbar durch Behörden des Zentralstaates oder zumindest ohne regionale Differenzierungen. Zudem verleiht fast die Hälfte aller westeuropäischen Länder ihre Staatsbürgerschaft automatisch an einen Grossteil der im Land geborenen Kinder ausländischer Eltern. Die zweite Generation erhält in der Regel die Staatsbürgerschaft gemäss dem Prinzip des "ius soli".

Diese Faktoren haben dazu geführt, dass die Einbürgerungsrate in der Schweiz im europäischen Vergleich tatsächlich sehr niedrig ist. Ich bin deshalb grundsätzlich, mit zwei Vorbehalten, für das vorgeschlagene Konzept zur Revision der Bürgerrechtsregelung. Im Nachgang zur Volksabstimmung über die Vorlage von 1994, die bekanntlich am Ständemehr scheiterte, haben viele Kantone zwischenzeitlich Regelungen zur erleichterten Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer eingeführt. Dieser Tendenz ist nun eigentlich auf Bundesebene Rechnung zu tragen, es ist praktisch ein Nachvollzug. Ich begrüsse die Modernisierungspolitik des Bundesrates, vor allem in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung der zweiten Generation. Hier ist die Zeit überreif, damit endlich das Image des "Schweizermacher"-Films abgestreift werden kann.

Wenn wir aber für die zweite Generation - das ist der Kern der Vorlage - eine erleichterte Einbürgerung durchsetzen, ist es zwingend logisch, auf den Bürgerrechtserwerb der dritten Generation durch Geburt, gemäss dem Prinzip des "ius soli", als Automatismus, zu verzichten. Das wäre nämlich ein "Killerargument" für die ganze Vorlage. Das Prinzip des "ius soli" - man kann es drehen und wenden, wie man will - ist schweizerischer Rechtstradition völlig fremd.

Für mich ebenfalls nicht in Frage kommt ein Beschwerderecht bei der ordentlichen Einbürgerung. Der Widerspruch, Frau Bundesrätin, zwischen einem kassatorischen Gerichtsurteil und einem Volksentscheid kann rechtstheoretisch niemals sauber gelöst werden. Man bringt das niemals auf einen gemeinsamen Nenner. Im Zweifelsfall entscheide ich mich als ehemaliger Gemeindepräsident immer für den Volksentscheid und für die Gemeindeautonomie.

Überladen wird das Fuder der Bürgerrechtsrevision nicht: Achten wir auf eine Modernisierung bei der zweiten Generation, verzichten wir auf ein Beschwerderecht und auf Einbürgerungsautomatismen für die dritte Generation, die nicht nötig sind. Treten wir ein, und tun wir, was angesichts der Volksabstimmung möglich ist.