Stähelin Philipp · Ständerat · 2003-06-17
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Nach meinem Vorredner kann ich mich kurz halten. Ich unterstütze die Anfechtbarkeit von Einbürgerungsentscheiden und bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Soweit es sich bei der Einbürgerungsinstanz um eine Behörde handelt, sehe ich schlicht keine Schwierigkeiten, auch wenn ein Beschwerdeverfahren durchgezogen wird, wenn eines offen steht. Das ist ein völlig normaler Vorgang; ich gehe davon aus, dass die Einbürgerung über eine Behörde praktisch in allen Kantonen bereits heute der Beschwerdeführung unterliegt.
Selbstverständlich sehe auch ich auf der anderen Seite mindestens ein Spannungsverhältnis in all jenen Fällen, in welchen die Einbürgerung durch eine Gemeindeversammlung vorgenommen wird, das Volk also im demokratischen Prozess selbst entscheidet. Da gibt es ein Spannungsverhältnis, und das kann nicht einfach wegdiskutiert werden; das ist mir klar. Ich stelle aber fest, dass auch bei Gemeindeversammlungen eine Vielzahl von Entscheiden schlussendlich anfechtbar ist. Es sind fast alle Entscheide anfechtbar. Die Gemeindereglemente oder Finanzentscheide können angefochten werden, alle Administrativentscheide, die über die Gemeindeversammlung gehen, können angefochten werden. Am ehesten vergleichbar sind vielleicht Wahlen in Beamtungen, welche ja in kleinen Gemeinden teilweise auch durch Gemeindeversammlungen vorgenommen werden. Auch diese sind in aller Regel anfechtbar.
Wenn ich das so sehe, sehe ich im Grunde genommen die Spezialität der Einbürgerung nicht. Mit anderen Worten: Auch das ist ein Entscheid, der meines Erachtens anfechtbar zu gestalten ist. Hier sollte also die Beschwerdemöglichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Selbstverständlich geht es um einen kassatorischen Entscheid; das hat der Kommissionspräsident ausgeführt. Die Beschwerdeinstanz kann den Entscheid lediglich zu neuem Entscheid zurückweisen, und da kann man sagen: Gut, das ist eine Lex imperfecta, wie er das so schön genannt hat. Mit anderen Worten: Diese Übung kann mehrfach immer weiter gehen. Aber auch diese Erscheinung haben wir in anderen Verfahren auch; das ist nichts Neues, und es funktioniert. Der Fall wird zurückgegeben und neu entschieden.
Für mich ist aber in dieser Geschichte entscheidend, dass die Anfechtbarkeit im Wesentlichen auf die Frage der Willkür beschränkt bleibt und dass Entscheide von Gemeindeversammlungen - ich möchte das festhalten - nach wie vor nicht begründet werden müssen. Es herrscht hier keine Begründungspflicht. Aber auch das ist nichts Aussergewöhnliches. Das Gleiche gilt beispielsweise gerade auch bei Wahlen. Also kann auch hier die Anfechtbarkeit problemlos eingeführt werden. Ich sehe nicht ein, weshalb man hier eine Ausnahme machen müsste. Wir können auch hier den rechtsstaatlichen Prozess problemlos einführen. Viele Fälle, auch davon bin ich überzeugt, wird es nicht geben. Es wird vor allem Fälle willkürlichen Verfahrens betreffen. Aber gerade für den Fall, dass Verfahrensfehler begangen worden sind, sollte die Beschwerdemöglichkeit offen stehen.
Ich bitte Sie, wie gesagt, um Unterstützung der Minderheit.