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preparatory:AB 356883

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-04

Wortprotokoll

Hier geht es um die Frage der Presseerzeugnisse. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass Tabakwerbung in Presseerzeugnissen gemäss dem neuen Verfassungstext verboten sein soll, ausser es seien Presseerzeugnisse, die hauptsächlich für den ausländischen Markt produziert werden oder die nur für in der Tabakbranche tätige Personen bestimmt sind. Der Ständerat hatte diese Version übernommen. Der Nationalrat änderte nun in der letzten Beratung diesen Text ab und lockerte ihn in dem Sinne, dass er vorschlug, dass zusätzlich auch Tabakwerbung im Innenteil von Presseerzeugnissen zulässig sein soll, wenn diese mehrheitlich über Abonnemente verkauft werden und deren Leserschaft zu mindestens 98 Prozent aus Erwachsenen besteht.

Ihre Kommission hat sich eingehend mit diesen beiden Versionen des Bundesrates und des Nationalrates auseinandergesetzt. Wir haben herausgefunden, dass es in der bisherigen Praxis eigentlich auch eine Prozentregel gab, eine 95-Prozent-Regel, dazu aber Zweifel aufgekommen sind. Deshalb hat nun der Nationalrat die Prozentzahl geändert, weil die aktuelle Messmethode so ist, dass die 95 Prozent praktisch nichts aussagen, da die WEMF AG, die diese Studien macht, insbesondere auf die letzten vier Jahre abstellt. Dabei ist nicht sichergestellt gewesen, dass die Grenze von 18 Altersjahren tatsächlich berücksichtigt wird.

Wir haben festgestellt, dass die Version des Bundesrates zweifellos die Verfassungsmässigkeit erfüllt. Bezüglich der Version des Nationalrates haben Zweifel bestanden. Wir haben zwei Gutachten von Professoren zur Verfügung gehabt. Diese haben einen gegensätzlichen Wortlaut: Das eine vertritt die Meinung, es sei verfassungskonform, das andere die Meinung, dies sei nicht der Fall. Es hat auch eine Oberbegutachtung durch das Bundesamt für Justiz gegeben. Das Bundesamt für Justiz geht davon aus, dass die Version des Nationalrates eher nicht verfassungskonform ist.

Die Kommission hat versucht abzuklären, was die Version des Nationalrates in der Praxis bedeuten würde. Wenn man von den 2 bzw. 98 Prozent ausgeht, würde sie dazu führen, dass immer noch etwa fünfzig Zeitungen und vierzig Zeitschriften Tabakwerbung publizieren dürften, was dem Verfassungstext schwerlich entsprechen dürfte.

In der Kommission ist dann der Begriff "Lex Weltwoche" gefallen, weil die "Weltwoche" eines der Organe wäre, die von dieser Regel speziell betroffen wären. Am Beispiel der "Weltwoche" hat sich dann aber gezeigt, dass die Abgrenzung tatsächlich nicht so einfach ist. Angenommen, wir führen die 98-Prozent-Bestimmung gemäss Nationalrat ein. Gemäss der WEMF-Erhebung vom November 2024 betrug der Anteil von Kindern und Jugendlichen an der Leserschaft der "Weltwoche" 2,6 Prozent. Mit der Regelung des Nationalrates wäre Tabakwerbung verboten gewesen. Einige Monate später, im Mai 2024, ergab die WEMF-Erhebung, dass der Anteil an Kindern und Jugendlichen lediglich 1,2 Prozent beträgt; dann wäre die Werbung wieder erlaubt gewesen.

Die Kommission ist hin und her gewogt, um es mal so zu sagen. Sie hat sich am Schluss mit 7 zu 5 Stimmen dafür entschieden, dem Nationalrat zu folgen. Der Ständerat folgte ursprünglich ja mit einer knappen Mehrheit von 23 zu 21 Stimmen dem Entwurf des Bundesrates, und der Nationalrat beschloss mit 118 zu 77 Stimmen die eben besprochene Neuregelung.

Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen.

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