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Meier Andreas · Nationalrat · 2025-06-04

Meier Andreas · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-04

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, zur Begründung meines Anliegens mit folgendem Szenario zu beginnen: Stellen Sie sich vor, Sie werden als angestellte Person von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, der Finma, zu einer Anhörung vorgeladen und müssen zu einem Vorfall, der sich bei Ihrem Arbeitgebenden ereignet hat, Rede und Antwort stehen. Pflichtgemäss geben Sie Auskunft über das Geschehene und geben die verlangten Akten heraus. Die Finma führt das Verfahren durch, um einem Verdacht auf Verletzung von Aufsichtsrecht durch Ihren Arbeitgebenden nachzugehen.

Basierend auf Ihren Angaben ergibt sich jedoch, dass womöglich auch Ihnen persönlich ein Vorwurf gemacht werden könnte. Man eröffnet ein Strafverfahren gegen Sie. In diesem Strafverfahren weht nun ein anderer Wind: Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet, denn Sie müssen sich nicht selber belasten. Ihr Problem ist nur: Es stehen Aussagen im Raum, die Sie belasten, Aussagen, die Sie selber gemacht und die Sie für das Unternehmen gemacht haben. Basis des Strafverfahrens bilden nämlich die vor der Finma gemachten Aussagen. Gegenüber der Finma waren Sie verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen und Dokumente herauszugeben. Das ist die sogenannte Mitwirkungspflicht.

Die in diesem Verfahren gemachten Aussagen kann man nicht ungeschehen machen. Genau hier sind wir beim Kern des Problems, bei dem ich heute um Ihre Unterstützung bitte. Es gibt in der Praxis Fälle von Finma-Beaufsichtigten - das sind Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter -, in denen die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren und die Selbstbelastungsfreiheit im Strafrecht zu einem grundrechtlichen Spannungsverhältnis führen, also rechtsdogmatisch kollidieren; dies mit weitreichenden Folgen für diejenigen Privatpersonen, welche für dieses Unternehmen handeln und Auskunft geben. Das sind nicht nur Manager mit viel Verantwortung. Es trifft auch normale Angestellte, die über den abzuklärenden Sachverhalt am besten Auskunft geben können.

Die Frage ist, wie wir diesen Konflikt lösen. Das ist keineswegs eine neue Frage. Es gab in der Vergangenheit bereits andere Postulate, welche diese Thematik aufgriffen. Ebenso hat sich der Bundesrat in seinem Bericht zu pekuniären Verwaltungssanktionen aus dem Jahr 2022 bereits damit befasst. Man hat bisher jedoch davon abgesehen, die Problematik befriedigend zu lösen. Man überlässt es bis heute den Behörden und im Fall von Beschwerdeverfahren den Gerichten, dieses Spannungsfeld zwischen dem Verwaltungsverfahrensrecht und dem Strafrechtsverfahren aufzulösen.

Dabei wird in der Praxis jeder einzelne Fall bewertet, und es wird versucht, eine austarierte Lösung zu finden. Dieser Weg hat den grossen Nachteil, dass er den Betroffenen keinerlei Rechtssicherheit bietet und grundlegende verfahrensrechtliche Garantien für ein faires Verfahren gefährdet. Dabei gehören die Rechtssicherheit und die Einhaltung von verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zu den zentralen Pfeilern des Schweizer Rechtssystems. Diese Situation kann nicht länger hingenommen werden, umso weniger, als [PAGE 815] die Kompetenzen der Finma künftig in verschiedenen Bereichen ausgeweitet werden sollen.

Es geht mir mit meinem Anliegen nicht um eine Schwächung der Aufsichtsbehörde und ihrer Instrumente. Vielmehr geht es um die Schaffung von Klarheit für alle Beteiligten. Die Lösung liegt auf der Hand: Wir brauchen eine gesetzliche Grundlage, damit künftig nicht mehr von Fall zu Fall das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Pflichten und strafprozessualen Garantien austariert werden muss, sondern ein Gesetz festschreibt, was beim Aufeinandertreffen dieser Prinzipien gilt. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zu pekuniären Verwaltungssanktionen bereits Vorarbeiten geleistet. Diese sollen nun nochmals eingehend geprüft und die beste Lösung soll ins Gesetz übertragen werden.

Ich bitte Sie nochmals, meinem Postulat zuzustimmen, um einen langjährigen Konflikt zugunsten von Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit für die betroffenen Personen aufzulösen.