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Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2025-06-04

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-04

Wortprotokoll

Ich habe geplant, nur ein Votum zu halten, und zwar zum Eintreten und zur Detailberatung zugleich. Worüber reden wir hier heute? Wir reden über Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen im Wettbewerb, die einen negativen Einfluss auf das Wettbewerbsverhalten und schlussendlich auf die Kunden haben. Sie haben es gehört, ich habe von einem negativen Einfluss gesprochen; ich werde später darauf zurückkommen.

Wir haben in den Beratungen das Kartellrecht auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt. Es kann keine Rede davon sein, dem Kartellrecht die Zähne zu ziehen, wie dies Frau Ryser gesagt hat. Dass wir da sind, wo wir heute sind, hat auch mit der durchaus kuriosen Debatte im Ständerat zu tun. Der Ständerat hat sich nämlich genau mit den Fragen intensiv auseinandergesetzt, mit denen sich auch Ihre Kommission auseinandergesetzt hat, und seine Kommission hat einen Vorschlag gemacht. Man hat alles in diesem Sinne durchberaten und am Schluss mit einem Einzelantrag quasi noch das Resultat umgekehrt.

Das heisst, es braucht vertiefte Abklärungen, und genau in dieser Phase sind wir. Die Mitte-Fraktion, ich habe es Ihnen gesagt, ist für Eintreten auf diese Vorlage. Die Mitte-Fraktion wird - mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 1bis des Kartellgesetzes - überall der Mehrheit folgen. Sie haben es vom Berichterstatter, Herrn Kollege Walti, gehört, es gibt viele unbestrittene Anpassungen in Artikel 10 Absätze 1 und 2, in Artikel 12, in Artikel 44a, in Artikel 49a Absatz 1 und so weiter und so fort. Diese umfassen wichtige Punkte, zum Beispiel die Anpassung an internationale Standards, die Stärkung des Kartellzivilrechts, eine Klärung der Verfahren, in denen mit Fristen operiert wird, eine Compliance Defense oder auch das Widerspruchsverfahren. Ich gehe auf diese Punkte nicht ein, das hat der Berichterstatter bereits im Detail gemacht.

Nicht Teil der Diskussion, aber heute immer wieder Gegenstand von Äusserungen war die grundsätzlich schwierige Rolle, die die Weko in den vergangenen Jahren spielte. Man stellt wie bei anderen Untersuchungsorganisationen auch bei der Weko fest, dass man oft die Kleinen drangsaliert und die Grossen ziehen lässt. Nur, die Weko an sich ist heute nicht Gegenstand, trotz der Kritik an ihr und trotz ihres Verhaltens. Wir werden hierzu in der nächsten Zeit noch Vorlagen beraten können und auch beraten müssen, um die KMU vor allzu grosser Einflussnahme durch die Weko zu schützen.

Wenn Herr Kollege Wermuth heute vom Überfahren des Rotlichts gesprochen hat, das zu vergleichen wäre mit den Wettbewerbsabreden, dann bin ich bei jenem Punkt angelangt, wo der negative Einfluss geltend gemacht werden muss. Das Überfahren eines Rotlichts ist nicht zu vergleichen mit einer Absprache, die im Wettbewerb von Zeit zu Zeit nicht unüblich ist und geht, solange sie nicht schädlich ist. Das ist ein zentrales Element dieser Vorlage. Wir finden dies schlussendlich in den Artikeln 5 und 7 geregelt.

Sie brauchen mir die Frage gar nicht zu stellen, ob ich denn für teurere Preise wäre - das bin ich nicht. Aber ich bin für faire Verfahren, und ich bin vor allem für eine konkrete Prüfung, ob eine Absprache denn auch schädlich ist. Für uns ist klar - und das habe ich bereits mit dem Hinweis auf die ständerätliche Debatte gesagt -, dass diese Diskussion im Detail geführt werden muss. Daher ist es aus unserer Sicht entscheidend, dass diese Differenzen zum Ständerat bestehen bleiben, damit sich auch der Ständerat noch einmal im Detail mit dieser Frage, in der er sich eigentlich bereits einig gewesen ist, auseinandersetzen kann. An all diejenigen, die die Errungenschaften der Fair-Preis-Initiative respektive des Gegenvorschlags in Gefahr sehen: Wir sind der Meinung, dass dies so, wie es jetzt formuliert ist, eben gerade nicht der Fall ist. Dies war für die Mitte-Fraktion auch immer der Handlungsansatz und wird dies auch weiterhin bleiben.

Damit komme ich im Detail zu Artikel 5 Absatz 1bis des Kartellgesetzes. Sie haben es heute bereits gehört, die Praxis von Bundesgericht und Weko, zementiert insbesondere durch das Gaba/Elmex-Urteil, hat klar gezeigt: Man lässt die gesetzliche Vermutung gelten, wonach es per se eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist, wenn es Wettbewerbsabreden gemäss Artikel 5 Absatz 3 gibt. Das heisst, man vermutet einfach, dass eine Wettbewerbsabrede den Wettbewerb beeinträchtigt. Aber das ist nicht immer und nicht in jedem zentralen Element der Fall. Deshalb ist es wichtig, dass man im Detail prüft, ob der Wettbewerb wirklich beeinträchtigt worden ist. Indem man keine Prüfung der Erheblichkeit macht, wird den beteiligten Unternehmen verunmöglicht, diese gesetzliche Vermutung umzustossen.

Ich will die Beispiele, die Herr Kollege Dobler vorhin aufgeführt hat, nicht mehr alle aufführen. Aber er hat einige Beispiele von Unternehmen aufgezeigt, die wegen der leichtsinnigen Annahme dieser gesetzlichen Vermutung an den Rand ihrer Existenz gebracht worden sind. Das kann nicht der Sinn des Wettbewerbsrechts sein. Der Sinn des Wettbewerbsrechts ist es, den Wettbewerb zu schützen, und nicht, die Unternehmen zu zerstören.

Das heisst konkret, und das ist die Forderung, die wir hier bei Artikel 5 wie bei Artikel 7 stellen, dass es im konkreten Fall zu einer Überprüfung kommt. Sie haben es bereits gehört, es sind nicht übermässige Anforderungen an die Beurteilung. [PAGE 824] Es ist nicht einmal ein konkreter Nachweis eines eingetretenen Schadens notwendig. Aber es ist zu prüfen, ob aufgrund dieses Verhaltens ein Schaden eintreten könnte. Das ist aus meiner Sicht das Mindeste, was wir machen können, und es entspricht übrigens auch dem ursprünglichen Gedanken des Kartellrechts.

Das Gleiche gilt für die Regelungen in Artikel 7 Absatz 3 des Kartellgesetzes. Hier geht es der Kommission darum, die heutige Praxis im Gesetz niederzuschreiben. Zentral: Allfällige Missbräuchlichkeit darf nur angenommen werden, wenn das Verhalten im konkreten Fall geeignet ist - Sie hören es: geeignet ist -, andere Unternehmen in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs zu behindern oder zu benachteiligen. Diese Prüfung muss gemacht werden, um in der Sache konkret vorzugehen.

Sie sehen: Davon, dass man dem Kartellrecht die Zähne ziehen will, ist in keiner Art und Weise die Rede, sondern wir führen es auf das zurück, was es eigentlich hätte sein sollen, auch bezüglich dessen, was von den Gerichten in den letzten Jahren ausgeweitet worden ist.

Bleibt zu guter Letzt noch die Minderheit in Artikel 9 Absatz 1bis zur eigenständigen Prüfung der Weko. Sie haben es heute von vielen meiner Vorredner bereits gehört: Das Wettbewerbsrecht in der Europäischen Union ist nicht zu vergleichen mit demjenigen in der Schweiz. Es ist teilweise sehr abweichend und teilweise sehr unterschiedlich formuliert. Aus diesem Grund ist es entscheidend, auch zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz, dass wir der Weko diese Rolle belassen, damit sie diese Prüfungen ebenfalls machen kann. Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 9 Absatz 1bis der Minderheit Burgherr zu folgen.

Wir stehen für den Wettbewerb, wir stehen für die Kontrolle des Wettbewerbs, wir wollen aber auch, dass konkret geprüft wird, ob ein Verhalten schlussendlich geeignet ist, einen Schaden anzurichten. Wir stehen vor allem auch dafür ein, dass Unternehmen, die sich in einem Wettbewerb befinden, nicht per se dem Risiko ausgesetzt werden - ohne sich falsch verhalten zu haben -, in ein solches Verfahren mit weitreichenden, existenzbedrohenden Konsequenzen hineingezogen zu werden. Schliesslich geht es in dieser Frage um Rechtssicherheit, um Stabilität und um Arbeitsplätze. In diesem Sinne sind diese Anpassungen, die wir hier machen, eigentlich nichts anderes als eine Rückführung auf die eigentlichen Interessen, die dieser Rat einmal festgelegt hat.

In diesem Sinne danke ich Ihnen, wenn Sie für Eintreten stimmen und überall - ausser bei Artikel 9 Absatz 1bis - der Mehrheit folgen.