Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil Sie diese Frage schon entschieden haben. Bei einem betrügerischen Konkurs erlaubt bereits das geltende Recht ein strafrechtliches Tätigkeitsverbot. Das Gericht kann bei einer Verurteilung nach Artikel 67 des Strafgesetzbuches einer Person bestimmte Tätigkeiten verbieten. Dazu gehören auch Funktionen, die im Handelsregister eingetragen sind. Am 1.[NB]Januar 2025 ist zudem das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft getreten. Es hat dasselbe Ziel wie die vorliegende Motion: die Bekämpfung von Konkursmissbrauch. Mit dem neuen Gesetz kann das strafrechtliche Tätigkeitsverbot auch besser durchgesetzt werden.
Die Motion fordert nun ein zivilrechtliches Tätigkeitsverbot. Das hatte das Parlament bei den Beratungen zum neuen Bundesgesetz bereits als Alternative geprüft und eben verworfen. Ein solches Verbot hätte alle Unternehmer nach einem Konkurs von der Unternehmensgründung und -führung ausgeschlossen. Das widerspricht der Wirtschaftsfreiheit, weil nicht jeder Konkurs betrügerisch ist. Man muss mit einer Geschäftsidee auch scheitern dürfen, ohne automatisch schwerwiegende Nachteile für die Zukunft zu gewärtigen. Es braucht deshalb klare Kriterien für einen missbräuchlichen Konkurs. Eine strafrechtliche Verurteilung ist ein einfaches, objektives Kriterium. Das Parlament entschied deshalb, das strafrechtliche Tätigkeitsverbot zu stärken. Der Bundesrat schliesst sich dieser Einschätzung des Parlamentes an. Eine Frage an Sie: Ist es sinnvoll, die neuen Bestimmungen nach wenigen Monaten bereits wieder infrage zu stellen?
Der Bundesrat glaubt es nicht und lehnt die Motion ab.