Regazzi Fabio · Ständerat · 2025-06-10
Regazzi Fabio · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-10
Wortprotokoll
Zunächst muss ich eine Berichtigung zuhanden des Amtlichen Bulletins machen, weil ich vorhin etwas Falsches gesagt habe. Der vorläufigen Anwendung wurde von der Kommission nicht mit 11 Stimmen, sondern mit 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.
Wie ich in meinem Eintretensvotum dargelegt habe, wurden die beiden Vorlagen von der Kommission im Wesentlichen ohne grosse Änderungen beraten. Die grosse Mehrheit der Bestimmungen fand breite Zustimmung. Das zeigt, dass die Kommission die internationale Ausrichtung und die weitere Entwicklung des AIA-Standards grundsätzlich unterstützt. Vertieft diskutiert wurden jedoch die Artikel 32 und 32a, die einzigen, bei denen Minderheitsanträge vorliegen.
Kommen wir zu Artikel 32 Absatz 2. Dieser Artikel sieht vor, dass neu auch bei der Verletzung von Melde- und Sorgfaltspflichten fahrlässiges Verhalten strafbar sein soll. Die Mehrheit der Kommission lehnt diese Ausweitung klar ab, und das aus mehreren, gut nachvollziehbaren Gründen.
Erstens handelt es sich um eine substanzielle Ausweitung des Strafrechts. Bis heute war nur vorsätzliches Verhalten strafbar. Neu soll bereits einfache Fahrlässigkeit strafbar sein. Das ist eine erhebliche Verschärfung. Sie trifft in erster Linie nicht die Finanzinstitute selbst, sondern deren Mitarbeitende.
Zweitens verweist die Kommission auf Erfahrungen mit dem Geldwäschereigesetz. Dort zeigt sich in der Praxis, dass die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen dazu führt, dass im Zweifel zu viel gemeldet wird - nicht weil ein konkreter Verdacht besteht, sondern aus reiner Vorsicht. Das untergräbt den eigentlichen Zweck der Meldepflicht.
Drittens verlangt die Umsetzung des AIA in komplexen und unklaren Situationen oft differenzierte Einschätzungen. Diese Einschätzungen werden von hochqualifiziertem Personal getroffen. Dass im Nachhinein unterschiedliche Bewertungen als fahrlässig eingestuft werden könnten, wäre schlicht unverhältnismässig.
Viertens ist der AIA ein standardisiertes, stark IT-gestütztes Massengeschäft mit klaren Prozessen und mehrfachen Kontrollen. Individuelle Fehler in einem solchen Umfeld strafrechtlich zu verfolgen, erscheint unangemessen.
Fünftens reicht der bestehende Strafbestand des Eventualvorsatzes aus, um Fehlverhalten zu sanktionieren, wenn es wirklich relevant ist. Dass ein Vorsatz nicht immer einfach nachweisbar ist, darf kein Grund sein, auf Fahrlässigkeit auszuweichen.
Sechstens schafft der vorgeschlagene Zusatz, wonach in leichten Fällen von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, keine echte Rechtssicherheit. Wie sollen Mitarbeitende im Voraus wissen, ob ihr Verhalten als leichter Fall gilt? Diese Unsicherheit trägt in der Praxis weiter zur Verunsicherung bei.
Die Mehrheit der Kommission empfiehlt, Artikel 32 Absatz 2 zu streichen. Das Abstimmungsresultat lautete 10 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Die Minderheit der Kommission hingegen - ihre Überlegungen gelten auch für Artikel 32a Absatz 2 - unterstützt den Entwurf des Bundesrates. Sie ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit des Gesetzes nur mit einer auch bei Fahrlässigkeit klaren Strafandrohung sichergestellt werden kann. Aus ihrer Sicht braucht es ein klares Signal, dass auch unachtsames Verhalten Konsequenzen haben kann, um die Einhaltung der Pflichten zu garantieren.