Rieder Beat · Ständerat · 2025-06-16
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-16
Wortprotokoll
Eine Mehrheit, mit Stichentscheid des Präsidenten, beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative Funiciello 21.518, "Unterlassene Hilfestellung konsequent bestrafen", keine Folge zu geben. Bei dieser parlamentarischen Initiative handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das umstritten ist, das aber sehr weitreichende Konsequenzen für unsere Gesellschaft, für die Justiz, für die Polizeiarbeit und für den Strafprozess hätte, falls der Initiative Folge gegeben würde.
Was möchte Nationalrätin Funiciello? Sie möchte Artikel 128 StGB wie folgt geändert haben: "Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, für den eine unmittelbare Lebensgefahr oder eine erkennbare unmittelbare Gefahr der schweren Verletzung seiner physischen oder sexuellen Integrität besteht, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." So weit, so gut.
Was steht bisher im Gesetz? Wir haben bisher zwei Tatbestandsvarianten geregelt. Die erste Tatbestandsvariante kommt der früheren Regelung zum Im-Stich-Lassen eines Verletzten gleich. Damit wird derjenige bestraft, der einem Menschen, den er selbst verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm möglich gewesen wäre. Wer also eine Person verletzt und diese dann im Stich lässt, wird, gestützt auf Artikel 128 StGB, bestraft. Die zweite Tatbestandsvariante führte eine allgemeine Hilfspflicht in Situationen ein, in der sich ein Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr befindet. Auch hier ist einzig relevant, ob die betreffende Person gehandelt hat oder nicht. Es handelt sich in beiden Fällen um ein klassisches Unterlassungsdelikt.
Die parlamentarische Initiative wurde von unserer Kommission für Rechtsfragen ein erstes Mal am 3.[NB]November 2023 beraten. Die Kommission gab ihr mit 6 zu 4 Stimmen keine [PAGE 574] Folge. Da der Nationalrat an der parlamentarischen Initiative festhielt, hat sich unsere Kommission am 3.[NB]April 2025 ein zweites Mal mit dieser Frage befasst. Sie empfiehlt Ihnen mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, an ihrem Entscheid festzuhalten und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Ich begründe den Entscheid der Mehrheit der Kommission, die Minderheit wird von Frau Crevoisier Crelier vertreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative ausformuliert ist. Es gibt in der Folgeberatung keine Details zu regeln. Es handelt sich um einen ausformulierten Tatbestand, um einen geänderten Artikel 128, der bei einer unmittelbaren Gefahr der schweren Verletzung der physischen oder sexuellen Integrität einer Person zur Anwendung käme. Das ist der neue Teil des Artikels, den diese parlamentarische Initiative verlangt.
Ursache und Grund dieser parlamentarischen Initiative war ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2021, das Urteil 6B_1437/2020 vom 22.[NB]September 2021. Es ging um einen Fall, in dem der Beschuldigte die Vergewaltigung einer Frau nicht verhindert hatte. Das Bundesgericht erkannte, dass sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht folgenlos sei. Die Initiantin hat nun den Eindruck, dass hier eine Gesetzeslücke besteht. Diese Lücke soll durch eben diese Ergänzung geschlossen werden, die vorsieht, dass auch in Fällen, in denen eine schwere physische Beeinträchtigung oder eine schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität droht, jeder Mann und jede Frau Nothilfe leisten muss, soweit es ihm oder ihr zugemutet werden kann. Es ist sehr wichtig, den Auslöser dieses Falles zu analysieren und sich diesen Bundesgerichtsentscheid zu Gemüte zu führen. Wenn Sie diesen Bundesgerichtsentscheid lesen, dann sehen Sie auch die Fehler in dieser parlamentarischen Initiative.
Das Bundesgericht hat es sich beim Freispruch dieses Mannes nicht einfach gemacht. Der Fall spielte sich in einem Asylheim im Kanton Basel-Landschaft ab. Ein Mann nahm eine Frau, die er einen Tag vorher kennengelernt hatte, in sein Asylheim mit und übte dort mit ihr einvernehmlich Geschlechtsverkehr aus. Anschliessend kam ein zweiter Mann dazu, der die Frau vergewaltigte. Am Ende wurde der zweite Täter in einem Strafprozess wegen Vergewaltigung verurteilt, und der Mann, der die Frau in das Asylheim gebracht hatte, wurde freigesprochen. Wieso? Das Bundesgericht hat sich damit ausführlich befasst und gesagt, es könne diesen Mann weder als Täter noch als Mittäter noch als Gehilfen noch als Anstifter bestrafen. Es liess sich auf mehreren Seiten darüber aus, wo denn die Rechtspflicht dieses Mannes hätte sein können, um ihn wegen unterlassener Nothilfe verurteilen zu können.
Ich zitiere aus diesem Bundesgerichtsentscheid: "Eine qualifizierte Rechtspflicht, aufgrund derer dem Beschwerdeführer eine ihn zum Handeln verpflichtende Garantenstellung zukäme, ist nicht auszumachen. Aus dem Verhältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin 2, welche sich erst in der Nacht zuvor im Ausgang kennengelernt hatten, lässt sich eine entsprechende Handlungspflicht nicht ableiten. [...] Eine über eine moralische oder sittliche Pflicht hinausgehende qualifizierte Rechtspflicht und damit eine Garantenstellung des Beschwerdeführers lässt sich aus diesen weiteren Gegebenheiten nicht ableiten." Deshalb wurde dieser Mann freigesprochen.
Was würde nun eine Ausweitung von Artikel 128 StGB bedeuten? Eine Ausweitung von Artikel 128 StGB würde dazu führen, dass Abgrenzungsschwierigkeiten bestünden, in welchen Fällen man Nothilfe leisten muss und in welchen Fällen nicht. In Artikel 128 StGB ist im ersten Satz festgelegt, in welchen Situationen jemand einer hilfsbedürftigen Person beistehen muss. Die Schwierigkeit besteht schon heute darin, in rechtsstaatlich genügender Form festzulegen, wo die strafrechtlichen Grenzen dieser Verpflichtung liegen. Der Gesetzgeber hat die allgemeine Hilfspflicht daher bewusst sehr eng gefasst. Dies ist sinnvoll, weil eine unmittelbare Lebensgefahr - gemäss geltendem Recht - vergleichsweise einfach zu erkennen ist, jedenfalls deutlich einfacher als die Gefahr einer zukünftigen schweren Verletzung der physischen oder sexuellen Integrität. Es ist bereits festgelegt, dass man bei unmittelbarer Lebensgefahr helfen muss. Eine zukünftige schwere Verletzung müsste hingegen vorausgesehen werden können durch jemanden, der nicht an der Tat beteiligt ist, diese aber sieht. Das ist oft sehr schwierig.
Ich nenne Ihnen ein konkretes Beispiel. Vielleicht haben Sie heute im "Blick" davon gelesen: Am Solothurner Hauptbahnhof sticht ein Mann auf einen anderen Mann ein. Der Mann wird schwer verletzt. Dies wäre sicherlich eine schwere Verletzung der physischen Integrität dieser Person gemäss der parlamentarischen Initiative. Wenn Sie nun zufälligerweise am Tatort wären, hätten Sie, gestützt auf die Formulierung der Initiative, selbstverständlich einzugreifen und Nothilfe zu leisten, sofern Ihnen dies zumutbar wäre. Wann ist es Ihnen zumutbar? Das wird der Richter ex post entscheiden. Was ist Ihnen zumutbar? Auch das wird der Richter ex post entscheiden. Aber Sie müssten eingreifen. Artikel 128 StGB würde angewendet.
Dasselbe in Grün: Wenn Sie in einem Fussballstadion sind und sehen, dass sich Hooligans falsch benehmen und unschuldige Zuschauer attackieren, wäre gemäss der Formulierung der parlamentarischen Initiative Artikel 128 StGB anwendbar. Sie können weitere Situationen durchspielen und werden sehen, welche Folgen eine Ausweitung von Artikel 128 StGB für unsere Gesellschaft hätte. Und gerade bei Sexualdelikten ist es für Dritte oft nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die zwei Personen sexuelle Handlungen einvernehmlich vornehmen oder nicht, insbesondere wenn sich das Opfer nicht klar erkennbar wehrt. Bei einer Schlägerei, wie ich sie vorhin als Beispiel genannt habe, ist es anders.
Ich nenne Ihnen einen weiteren Grund, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben: Stellen Sie sich vor, Sie sind Zeuge. Sie sehen die Tat, Sie können aber nicht reagieren. Sie sind vollständig blockiert und haben Angst einzuschreiten. Müssten Sie in einem Strafverfahren gegen Sie allenfalls beweisen, dass Sie nicht mutig genug waren, dass Sie nicht intervenieren konnten, dass Sie die Tat nicht aktiv verhindern oder zumindest einen Anruf tätigen konnten? Ja, gemäss der vorliegenden Formulierung müssten Sie einen Nachweis erbringen.
Die aus meiner Sicht grösste Konsequenz bestünde aber im Strafprozess, der anschliessend geführt wird. Die Erweiterung hätte einen Einfluss auf den Prozess gegen den Täter. So könnte beispielsweise jemand als Beobachterin oder Beobachter einer Schlägerei einvernommen werden, um das Geschehen zu schildern. Da diese Person sich aber möglicherweise auch strafbar gemacht hat, weil sie dem Opfer nicht geholfen hat, könnte sie nicht als Zeugin oder Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson einvernommen werden. Sie müsste sich auch nicht mehr an die Wahrheit halten, und der Beweiswert ihrer Aussage wäre geringer.
Das heisst, im Strafprozess generieren Sie unmittelbar grosse Probleme für die Strafverfolgung, wenn Sie auch Zeugen direkt in den Dunstkreis von Straftaten rücken. Wenn also ein Zeuge durch unterlassene Hilfeleistung gleichzeitig auch noch zum Straftäter würde, bedeutete das im Endresultat, dass Sie zwar gegen den Haupttäter keinen Beweis führen könnten, aber gegen den Zeugen plötzlich ein Verfahren nach Artikel 128 StGB führen müssten. Mit anderen Worten: Wenn man Personen in den Bereich des strafbaren Verhaltens rückt, besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr wahrheitsgemäss aussagen oder überhaupt nicht mehr aussagen. Das hat Folgen für den Strafprozess, das hat Folgen für die Polizei, für die Strafverfolgungsbehörden. Deshalb ist die parlamentarische Initiative kein guter Weg; sie ist zwar gut gemeint, aber schlecht gemacht.
Es gilt zu beachten, dass bereits die bestehende gesetzliche Strafnorm in der Literatur und in der Praxis grosse Probleme verursacht und zum Teil heftig kritisiert wird. Die Nothilfepflicht wird teilweise als zu weit gefasst und als zu belastend angesehen. Insbesondere tut sich die Praxis schwer, die Grenzen der allgemeinen Nothilfepflicht zu ziehen. Daher wird diese Bestimmung bereits jetzt sehr kontrovers diskutiert. Die generelle Pflicht zur Nothilfe wird von Teilen der Lehre als zu umfassend und zu belastend empfunden, da sie jeden Bürger dazu verpflichtet, bei drohender Gefahr aktiv zu werden. Insbesondere im Hinblick auf den potenziellen [PAGE 575] Erfolg der Tat, die verhindert werden muss, wird die Pflicht als zu weit gefasst angesehen. Die Frage, wann die Nothilfepflicht greift und wann nicht, ist in der Praxis sehr schwer zu beurteilen, insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Umfang eine Person verpflichtet ist, sich der Gefahr auszusetzen und Hilfe zu leisten. Schon oft wurden Helfer selbst schwer getroffen.
Fazit: Wenn Sie von der Polizei und von den Strafverfolgungsbehörden gesagt bekommen, dass Sie bei Auseinandersetzungen, insbesondere bei solchen mit gefährlichen Waffen, eigentlich die Flucht ergreifen sollten, aber andererseits über das Gesetz dazu verpflichtet werden, Hilfe zu leisten, sind Sie in einem faktischen Dilemma, das wir unbedingt vermeiden müssen. Mut und Anstand kann man nicht über das Strafrecht aufzwingen, das wird nicht gehen. Selbst wenn Sie der parlamentarischen Initiative zustimmen, werden Sie in einer Sackgasse landen. Auch wenn die parlamentarische Initiative gut gemeint ist, ist sie ein sehr schlechter Ratgeber.
Ich bitte Sie, die parlamentarische Initiative im Sinne der Mehrheit abzulehnen.