Wicki Hans · Ständerat · 2025-06-17
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-17
Wortprotokoll
Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, mit Frankreich rasch Verhandlungen über ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern aufzunehmen.
Der Motionär macht geltend, dass seit zehn Jahren kein diesbezügliches Abkommen mehr zwischen unseren beiden Ländern existiert. Dies führe in der Praxis zu unbefriedigenden Situationen. Denn während in unserem Recht der Wohnsitz des Verstorbenen massgebend ist, knüpft im französischen Recht die Veranlagungsverfügung sowohl an den Wohnsitz des Verstorbenen als auch an den Wohnsitz der Erben an. Bei grenzüberschreitenden Familienverhältnissen könne dies zu Doppelbesteuerungen führen. Der Motionär weist dabei auf einen Extremfall hin, in dem die kumulierten Erbschaftssteuern zwischen Cousins 115 Prozent betrugen. Konkret hätten in diesem Fall sowohl der Wohnsitzkanton des Verstorbenen als auch der französische Staat dessen Bankguthaben in Frankreich besteuert.
Der Nationalrat hat diese Motion am 19.[NB]September 2023 mit 190 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen, während der Bundesrat beantragt, sie abzulehnen. Er begründet seine Ablehnung damit, dass mit neuen Verhandlungen kein besseres Resultat als die jetzige Situation erzielt werden dürfte. Konkret hatte Frankreich das ursprüngliche Abkommen, das aus dem Jahr 1953 stammte, 2011 infrage gestellt. Grundsätzlich ist Frankreich damit einverstanden, in seinem innerstaatlichen Recht eine Steuergutschrift zu machen, wenn im Ausland Erbschaftssteuern auf die Vermögenswerte ausserhalb Frankreichs bezahlt wurden. Hingegen sieht das französische Recht generell keine Ausnahmen vor, wenn sich die geerbten Vermögenswerte in Frankreich befinden. Deshalb kann es ohne Abkommen zu Konstellationen führen, wie sie der Motionär geschildert hat. Um dieser Gefahr zu begegnen, wurde 2013 ein neues Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich unterzeichnet. Dieses wurde allerdings von unseren Räten 2014 abgelehnt, dies im Bewusstsein der Konsequenzen. In der Folge kündigte Frankreich das bisherige Abkommen auf, und deshalb haben wir nun den heutigen Zustand.
Aus Sicht des Bundesrates war Frankreich seinerzeit bereit gewesen, im revidierten Abkommen einige Zugeständnisse zu machen. Er bezweifelt allerdings, dass dies heute noch immer der Fall ist. Sofern Frankreich überhaupt zu Verhandlungen bereit sei, was sehr unsicher ist, dürfte das Ergebnis höchstens demjenigen von 2013 entsprechen, vielleicht würde es auch noch etwas schlechter sein. Immerhin wurde das französische Erbschaftssteuerrecht seitdem nicht geändert. Die Ausgangslage für Verhandlungen wäre also in jedem Fall nicht besser.
Im Nationalrat wies Frau Bundespräsidentin Keller-Sutter zudem darauf hin, dass Doppelbesteuerungsabkommen für die Thematik der Erbschaftssteuern generell eine Seltenheit sind. Solche hätten wir derzeit nur mit acht Ländern. Es ist also nicht so, dass das fehlende Abkommen mit Frankreich der Ausnahmefall wäre. Dies zur Haltung des Bundesrates.
In unserer Kommission wurde die Ausgangslage diskutiert. Dabei musste zur Kenntnis genommen werden, dass sich die Verhandlungssituation in den vergangenen zwei Jahren, das heisst seit der bundesrätlichen Stellungnahme, nicht geändert hat. Erste Tuchfühlungen lassen erahnen, dass vonseiten Frankreichs gegenwärtig keine Bereitschaft für ein Abkommen in unserem Sinne zu erwarten ist. Die Haltung in dieser Frage scheint in Frankreich fest stabil zu sein, unabhängig von der jeweiligen Regierung. Eine Anfrage für ein solches Abkommen zum jetzigen Zeitpunkt wäre wohl nicht nur nutzlos, sondern könnte sich sogar als Bumerang entpuppen. Einerseits diskutieren die Schweiz und Frankreich gerade andere herausfordernde Themen. Andererseits sind wir aktuell mit Diskussionen zur Zukunft des Verhältnisses zwischen der Schweiz und der EU konfrontiert. In dieser Situation noch zusätzlich heikle Themen gegenüber Frankreich anzugehen, dürfte kontraproduktiv sein.
Schliesslich darf die Thematik der Doppelbesteuerung auch nicht überbewertet werden. In den meisten Fällen entsteht keine solche, oder sie kann vernünftig gelöst werden. Es sind verhältnismässig wenige Fälle, in denen die Problematik zum Tragen kommt, auf die der Motionär eingeht, schon nur, weil die Schweizer Kantone im Regelfall keine Erbschaftssteuer gegenüber den Ehegatten und Nachkommen kennen. Bei familienexternen Personen wiederum rechnet Frankreich die Erbschaftssteuer aus der Schweiz an, wenn das zu vererbende Gut in der Schweiz liegt.
Einzig in den Fällen, in denen sich das Gut in Frankreich befindet, kann eine Doppelbesteuerung entstehen, aber das faktisch nur für bewegliche Güter, denn Liegenschaften in Frankreich sind gemäss Schweizer Erbschaftssteuerrecht bereits unilateral ausgeschieden. Es geht in der Praxis also um klare Ausnahmefälle.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen Ihre Kommission grossmehrheitlich, mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.