Wicki Hans · Ständerat · 2025-06-17
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-17
Wortprotokoll
Wir kommen zur zweiten Motion Nantermod. Deren Name ist auch Programm. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz sollen so angepasst werden, dass diejenigen Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen, die über die Krankenversicherung bezahlten Prämien zur Deckung von Berufs- und Nichtberufsunfällen abziehen können. Aus Sicht des Motionärs besteht hier eine starke Ungleichbehandlung. Bei Angestellten seien die Prämien im Bruttolohn enthalten, erschienen aber nicht im Nettolohn, weshalb sie nicht besteuert würden. Bei anderen Personengruppen, wie Studierenden, Rentnern oder Selbstständigen, sei dies hingegen nicht der Fall. Diese müssten zwar bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zwingend einen Beitrag für die Unfalldeckung zahlen, allerdings sei der Abzug auf die Krankenversicherungsprämie begrenzt.
Der Nationalrat hat auch diese Motion mit 115 zu 72 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Der Bundesrat hingegen beantragt auch hier die Ablehnung. Aus seiner Sicht ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bereits weitgehend verwirklicht. Dazu sei festzuhalten, dass die Unfallversicherung gemäss UVG und die Unfalldeckung gemäss KVG bei den Leistungen und der Prämienberechnung markante Unterschiede aufwiesen. Bei Ersterer erfolge die Prämienerhebung beim Arbeitgeber und umfasse sowohl Heilungskosten als auch Geldleistungen. Bei Letzterer hingegen werde die Prämie bei der versicherten Person erhoben, und die Leistung umfasse nur die Heilungskosten. Zudem sei auch die Prämienberechnung unterschiedlich. Aus diesen Gründen seien die Prämien nicht vergleichbar, weshalb sie auch nicht ohne Weiteres gleich behandelt werden sollten.
Auch bei dieser Motion empfiehlt Ihnen unsere Kommission grossmehrheitlich, dem Bundesrat zu folgen. Die Argumentation, wonach es sich letztlich um ungleiche Prämien handle, die auch ungleich zu behandeln seien, überzeugte. Dabei ist der Umstand mit einzubeziehen, dass die Selbstständigerwerbenden ihre Kosten für die Unfallversicherung gemäss UVG schon jetzt im Geschäftsaufwand gelten machen können. Schliesslich ist zu beachten, dass der administrative Aufwand für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung zunehmen würde, wenn die Unfalldeckung gemäss KVG abgezogen werden könnte. Demgegenüber wäre die Ersparnis minimal.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 12 zu 1 Stimmen, die Motion abzulehnen.